sagen wir mal einer bekommt einen Scheck (auf Grund eines Versicherungsschadens) zugeschickt, löst diesen ein, ist aber im konkreten Fall nicht mit der Höhe des Schecks einverstaden. Kann man dann trotzdem den Scheck als zu niedrig erachten, dran was machen?! Ist das eine Annahme der Sachen des Betrages?!
sagen wir mal einer bekommt einen Scheck (auf Grund eines
Versicherungsschadens) zugeschickt, löst diesen ein, ist aber
im konkreten Fall nicht mit der Höhe des Schecks einverstaden.
Kann man dann trotzdem den Scheck als zu niedrig erachten,
dran was machen?! Ist das eine Annahme der Sachen des
Betrages?!
Auch wenn ich nicht ganz verstehe, was eine „Annahme der Sachen des Betrages“ sein soll…eine Akzeptanz, dass der Schaden nur in dieser Höhe besteht, wird man allein durch die Einlösung des Schecks nicht sehen können.
Etwas anderes wäre aber zB. der Fall, wenn der Scheck zusammen mit dem Angebot übergeben worden wäre, dass hiermit der Schaden abschließend zwischen den Parteien geregelt sei, dieser also eine Art Vergleich darstellt. Dann könnte man davon ausgehen, dass der Einlösende den Vergleich angenommen hat. Besteht aber offensichtlich Streit und übergibt der Verursacher lediglich die seiner Ansicht nach richtige
Schecksumme, wird das Einlösen wohl kaum als abschließende Akzeptanz gewertet werden.
Dennoch wäre ich damit vorsichtig, denn das könnte man natürlich auch anders sehen. Alles eine Frage der Auslegung…
da ich gerade vor ein paar Monaten eine wenig lustige Auseinandersetzung zum Thema mit einer wundersamen Amtsrichterin hatte, kann ich nur zur Vorsicht raten. Die Dame meinte tatsächlich, dass ein Vergleich durch Scheckeinlösung zustande gekommen sei, obwohl der Scheck nur 10% des Schadens ausmachte, ständig klargestellt worden war, dass man sich mit diesen 10% nicht zufrieden geben würde, und der Scheck dann erst nach monatelangem Schriftverkehr und hin und her und Beantragung eines Mahnbescheides über die fehlenden 90% eingelöst worden war.
An sich geht man davon aus, dass so ein Vergleichsangebot durch Scheckeinlösung nur dann als angenommen gelten kann, wenn dies nach den Umständen des Falls zu erwarten ist. D.h. die Schecksumme muss in einem vernünftigen Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch stehen, und die Einlösung erfolgt widerspruchslos. D.h. wenn man einmalig € 1000,-- fordert, ein Vergleichsangebot nebst Scheck über € 900,-- bekommt, und den Scheck dann sofort einlöst, wird man sich schwer tun, danach noch die restlichen € 100,-- geltend zu machen.
da ich gerade vor ein paar Monaten eine wenig lustige
Auseinandersetzung zum Thema mit einer wundersamen
Amtsrichterin hatte, kann ich nur zur Vorsicht raten.
Das glaube ich gerne…deswegen mahnte ich ja ebenso.
Die Dame
meinte tatsächlich, dass ein Vergleich durch Scheckeinlösung
zustande gekommen sei, obwohl der Scheck nur 10% des Schadens
ausmachte, ständig klargestellt worden war, dass man sich mit
diesen 10% nicht zufrieden geben würde, und der Scheck dann
erst nach monatelangem Schriftverkehr und hin und her und
Beantragung eines Mahnbescheides über die fehlenden 90%
eingelöst worden war.
Jo, wie gesagt, man kaaaaaaaannnnnn das auch anders sehen (wenns auch nicht überzeugend ist).
An sich geht man davon aus, dass so ein Vergleichsangebot
durch Scheckeinlösung nur dann als angenommen gelten kann,
wenn dies nach den Umständen des Falls zu erwarten ist. D.h.
die Schecksumme muss in einem vernünftigen Verhältnis zum
geltend gemachten Anspruch stehen, und die Einlösung erfolgt
widerspruchslos. D.h. wenn man einmalig € 1000,-- fordert, ein
Vergleichsangebot nebst Scheck über € 900,-- bekommt, und den
Scheck dann sofort einlöst, wird man sich schwer tun, danach
noch die restlichen € 100,-- geltend zu machen.
Eben, genau so sehe ich es auch. Alles andere ist auch dogmatischer Unsinn. Aber am Amtsgericht passiert viel…
cool also ist quasi eine Nachforderung wegen zu wenig bezahltem Versichrungsgeld bei einer Höhe von ca. 350 €, die eigentlich hätten 450 € sein sollen, unmöglich, bzw. eine Auslegungssache, der Versicherer, und spätestens beim Rechtstreit beim Amtsgericht, sehe ich das richtig?! (Übrigens man vergesse ja nicht die einbehaltende Mwst. von schon 100 € )
MfG
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Ich würde den Scheck auch nicht einlösen. Wenn sowieso geklagt werden muss, ist da dadurch doch praktisch nichts gewonnen, und man geht eben das Risiko ein, an einen Richter zu geraten, der rechtsdogmatisch nicht soooo viel Ahnung hat…
Ich würde den Scheck auch nicht einlösen. Wenn sowieso geklagt
werden muss, ist da dadurch doch praktisch nichts gewonnen,
Zement mal, da muss man sich den Einzelfall sehr genau ansehen. Wenn ich einen Gegner vor mir habe, der wirtschaftlich problematisch ist, dann sollte man schnell nehmen was man kann, und dann erst versuchen sich den Rest zu holen. Geht der Gegner dann über den langen Prozess in die Insolvenz habe ich wenigstens einen Teil rausgeholt.
Ich würde es sogar als anwaltliches Fehlverhalten ansehen, einen „guten“ Scheck liegen zu lassen, bis er ggf. nichts mehr wert ist. Dies ist normalerweise auch kein Problem, wenn man vorab deutlich macht, dass man diesen nur als Teilzahlung akzeptiert und sich ansonsten seine weiteren Ansprüche vorbehält. Aber in Hamburg scheinen die Uhren da anders zu laufen.
Und wie es der dumme Zufall so wollte, wäre ich kurz darauf beinahe - wieder in Hamburg - fast in eine ähnliche Situation geraten, und der Gegner in der Sache hat just letzte Woche eine fulminante Pleite hingelegt. Hätte mein Mandant sich da nicht tatsächlich mit dem Scheck zufrieden gegeben und wir hätten geklagt - ohne den Scheck vorab einzureichen - wären jetzt mal eben € 15.000,-- weg gewesen, denn die Sache hätte sicher Monate gedauert.