Nehmen wir an, Mieter A hat fristgerecht seinen Mietvertrag bei Vermieter B gekündigt. Der Mietzeitraum neigt sich dem Ende zu am Tag x. A und B haben schon eine Weile zuvor vereinbart, die Übergabe im Laufe des Tages y (der drei Tage vor x liegt) durchzuführen. Eine genaue Zeit haben sie noch nicht vereinbart, weil A diesen Tag noch zum Putzen der Wohnung nutzen möchte.
Einen Tag vor x schlägt A nun den exakten Termin vor. B sagt diesen ab ohne Gegenvorschlag und bittet um ein Telefonat am Folgetag. Nun ist B aber nicht mehr erreichbar.
Wie muss sich A verhalten? x rückt näher, er hat weiterhin die ihm vertragsgemäß überlassenen Schlüssel, es zeichnet sich ab, dass es vor x keinen Termin für eine Übergabe mehr geben wird.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten denn ab x? Einen Nachmieter scheint es noch nicht zu geben… darf B ab Datum x die Wohnung wieder ohne Zustimmung von A betreten?
Vielen Dank für Eure Hinweise, was A zu tun und zu beachten hat!
Warum wäre das denn nötig ?
Man geht da doch erst hin wenn es einen Termin gibt , dann besichtigt man zusammen die Whg. und macht ein Übergabeprotokoll und gibt die Schlüssel ab.
Es gibt aber kein „Verbot“ die noch nicht offiziell übergebene Whg. nicht nochmals aufzusuchen, auch allein und ohne nachfragen.
Nur wozu ?
Klar könnte man auf den Nachmieter treffen, wenn man dem auch schon einen Schlüssel gegeben hatte, damit der vorbereitende Maßnahmen treffen kann (ausmessen z.B.)
Aber so richtig wahrscheinlich wäre es nicht.
Das sind die üblichen Terminschwierigkeiten, wenn man was absprechen muss, bei einem Handwerkertermin wie bei Endabnahme/Übergabe.
Danke für Eure Rückmeldungen - und wer ist nun eigentlich in der „Pflicht“, einen Übergabetermin zu finden? Grundsätzlich ja meinem Verständnis nach Mieter A. Aber was soll er tun, wenn Vermieter B es ihm quasi unmöglich macht, eine Wohnungsübergabe durchzuführen?
Und welche Bedeutung hat das z.B. im Bezug auf die Behebung von Mängeln? Muss A - wenn die Übergabe erst nach dem Enddatum des Vertrages stattfindet - bei der Übergabe ermittelte Mängel noch beheben? Das könnte ja - je nachdem wie sich die Terminsituation zwischen A und B entwickelt - in unbestimmter Zukunft liegen…
mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter natürlich wieder grundsätzlich uneingeschränkte Verfügungsgewalt über sein Eigentum.
Im Umkehrschluß hat der Mieter mit Ablauf des Mietverhältnisses 8und Einstellung der Mietzahlung) erst mal grundsätzlich keinerlei Verfügungsrechte mehr über die Wohnung.
Mit den Modalitäten der Abwicklung sowie der Haftung des Mieters für Schäden hat das erst mal gar nichts zu tun. Allerdings verschlechtert sich u.U. für den Vermieter mit jedem Tag der Verzögerung der Übergabe seine Rechtsposition.
Der Mieter sollte daher spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses den Zustand der Wohnung - möglichst mit Zeugen - umfassend dokumentieren, wenn noch keine Übergabe zu Stande gekommen ist und zumindest versuchen, die Schlüssel dem Vermieter zukommen zu lassen.
No, das kann eben nicht in der unbestimmten Zukunft liegen. Die Frist muss lediglich angemessen sein wie hier zu lesen ist:
Und je länger der VM mit der terminlichen Mängelbeseitigung wartet umso schlechter wird´s für ihn weil im Mietrecht die sogen. kurze Verjährungsfrist eintritt und die beträgt nur 6 Monate.
ramses90