Durch Wettbewerber 'geklonte' Domain

Guten Tag!

Denken wir uns folgende Situation:
Ein Freiberufler betreibt eine Domain zum Verkauf eigener Publikationen aus dem Bereich alternative Heil-und Lebensweisen.
Der Domainname ist ein fachlicher Doppelbegriff aus diesem Bereich; sagen wir mal als reines (Dummy-)Beispiel: „dummy-reiki.de“.
Es soll sich um einen unter Insidern gängigen Begriff handeln, jedoch nicht um eine Marke oder einen Firmennamen.

Nach einigen Jahren normalen Geschäftsverlaufs erhält der Domaininhaber plötzlich immer wieder E-Mails, die gar nicht an ihn gerichtet sind, sondern wohl an jemand anderen mit einer ähnlich geschriebenen Domain, die offenbar neu eröffnet wurde.

Diese E-Mail-Schreiber verwechseln offenbar ständig etwas in der Schreibweise.
Die falsch adressierten E-Mails sind ärgerlicherweise häufig sehr groß, da sie Fachartikel, Werbung, Fotos und sonstige, z. T. umfangreiche Anhänge enthalten.

Diese Irrläufer häufen sich; doch wenn man die Absender darauf anmailt, reagieren sie nicht und geben keinen Hinweis, an wen sie sich eigentlich richten (wollten).
Auch eigene Recherchen des Domaininhabers bringen zunächst keinen Aufschluss, welches die neue Domain ist, mit der man ihn nun so oft verwechselt.

Erst durch Zufall erfährt der Domaininhaber die Lösung des Rätsels:
ein Mitbewerber hat sich, da „dummy-reiki.de“ bereits vergeben war, einfach die Domain „dummy--reiki.de“ einrichten lassen, also einfach den Bindestrich doppelt gesetzt!

Nun ist es klar, dass dies zu ständigen Verwechslungen führen muss,
und der erste Domaininhaber wendet sich nun selbst per Mail an den Mitbewerber, mit der Bitte, effektive Vorkehrungen gegen diese ständigen Verwechslungen zu treffen.
Hierauf erfolgt jedoch keine Reaktion.
Was tun?

Wie ist der Kniff des später erschienenen Wettbewerbers, einfach den Domainnamen zu „klonen“, wettbewerbsrechtlich zu sehen?
Wie lässt sich dieser Zweit-Wettbewerber für die ständigen Verwechslungen, die dadurch provoziert werden, in die Verantwortung nehmen?
Er schreibt ja die als Spam empfundenen E-Mails nciht selbst, gibt aber durch die Wahl des extrem leicht verwechselbaren Domain-Namens die Ursache für diese ständigen Irrläufer.

Auf welche Weise kann der erste Domaininhaber von ihm Unterlassung bzw. Abstellung dieser Belästigung erwirken, wenn er auf kollegiale Anfrage nicht reagiert?

Welche rechtlichen Begründungen greifen hier?

Olpha

kommt drauf an
hallo olpha
ich denke diese frage ist nicht so einfach zu beantworten. die schuld liegt hier erstmal beim absender der emails. der ist verantwortlich dafür, dass die empfängeradresse korrekt eingegeben wird. hier ist der „kloner“ aus dem schneider.

die frage die sich nun stellt, ist die, ob der „kloner“ rechtlich überhaupt berechtigt ist diesen domainnamen in verkehr zu bringen und zu verwenden.

hier kommt es darauf an wie lange und vor allem wie intensiv deine domain benutzt wird. schau mal in deine statistik wieviel seitenaufrufe du in der woche hast. umso weniger es sind, desto weniger dürfte deine domain bekannt sein. wo hier die grenzen liegen weiss ich nicht.

also unterm strich: wenn deine domain super bekannt ist, dann hast du argumente. wenn nicht, pech gehabt.

alles nur meine meinung.

gruss sabine

Moin,

sowas sollte sich vermutlich durch den Markenrechtsschutz durchsetzen lassen; ich darf ja auch keine Creme in einer blauen Dose mit dem Namen Mivea verkaufen :wink:. Wenn es ein allerdings allgemeiner, gebräuchlicher Begriff ist, könnte das allerdings schwieriger werden und im Zweifel entscheidet ein Gericht. Hilfe von einem Fachanwalt ist hier m.E. dringend anzuraten.

IANAL

Gruß,
Ingo

Servus,

Dein Problem ist gleich mehrfach schwierig.

1.Wenn „dummy“ ein allgemeingebräuchlicher Begriff ist und auch die Kombination von dummy-reiki kein Alleinstellungsmerkmal (http://de.wikipedia.org/wiki/Alleinstellungsmerkmal) aufweist, dann hast Du schlechte Karten.

Ergänzendes Beispiel:
Zwar ist bei rainbow-reiki der Begriff „rainbow“ ein allgemeingebräuchlicher Begriff, allerdings geht das rainbow-reiki auf Walter Lübeck zurück.

Wenn man weiterhin davon ausgeht, dass der Begriff „rainbow-reiki“ in Deutschland beim Empfängerkreis unzweifelhaft mit Walter Lübeck verknüpft wird, könnte dieser bei einer entsprechenden Domain-Streitigkeit und als Inhaber der älteren Rechte gute Karten haben, einem Mitbewerber die gleiche Benutzung des Namens zu verbieten. (Wenn er eine Marke darauf angemeldet wäre es noch besser:
http://www.domainrecht.justlaw.de/Urteile/stadtinfo.htm).

  1. Allerdings selbst wenn auch in Deinem Fall alle obigen Eigenschaften erfüllt wären, bleibe es immer noch fraglich, wie ein Gericht bei einem ähnlichen Namen entscheiden würde. (Leider ist hier noch einiges in Bewegung.)

http://www.markenmagazin.de/olg-hamburg-erstreckung-…

Gruß,
Sax