Das halte ich für dogmatisch zu kurz gegriffen.
Es handelt sich eben nicht um eine zufällige
Schadensverlagerung, sondern um ein Fehlurteil.
Hier werden zwei Aspekte vermischt. Es geht garnicht daraum, ob es ein Fehlurteil ist und wir wissen es auch nicht. Entscheidend ist alleine, dass aufgrund eines Urteils zwischen demjenigen der den Schaden (hier den Steuerschaden) hat und einem Dritten der Schaden verlagert wird, und zwar auf den Beklagten.
Denn da das Amt einen Steuerschaden ersetzt, dieser aber nun aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses sich tatsächlich auf einen anderen verlagert hat, liegt hier sehr wohl eine untypische Konstellation, bzw. Schadensverlagerung vor.
Außerdem liegt
keine der nur wenigen anerkannten Fallgruppen vor.
Es handelt sich um keine Fallgruppen, auch wenn man das fürs Examen so lernt und Lehrbücher gerne eine solchen Titel benutzen, sondern um Kasuistik, die keineswegs abschließend ist. Daher ist für die Frage der Anwendung auf Sinn und Zweck des Rechtsinstituts abzustellen.
Der liegt darin, zu verhindern, dass von Dritten erbrachte Leistungen dem Schädiger zugute kommen, wenn sich aufgrund eines unvorhersehbaren und atypischen Ereignisse der Schaden von dem eigentlichen Anspruchsberechtigen auf einen Dritten verlagert hat. Dass soll auch dann nicht der Fall sein, wenn die Leistung des Dritten darin besteht, dass er schon vor dem Schadensfall die Gefahr übernommen und damit den Geschädigten entlastet hat. Die Drittschadensliquidation soll zugleich den Geschädigten nicht bereichern und erfolgt daher im Interesse des Dritten. (Münchner Kommentar zum BGB, Schuldrecht, Allg. Teil 5. Auflage 2006 § 249 Rdn. 277, 280, 283).
Basierend auf diesen Grundsätzen sehe ich kein Anwendungshindernis.
Die Leistung des Beklagten soll also hier nicht dem Amt zugute kommen. Denn das muss offensichtlich dem Kläger seinen Steuerschaden nach steuerlichen Grundsätzen ersetzen. Das Amt würde aber, wie ich eingangs schon vermutete, hiervon profitieren, wenn der Kläger keinen Schaden mehr hat, da der Beklagte geleistet hat. Dieser soll aber nur dann leisten, wenn ein Schaden vorliegt, was durch das Urteil entschieden wurde. Ob es ein „Fehlurteil“ ist, kann völlig dahinstehen und ist auch nicht erkennbar, da nicht bekannt ist, auf welcher Tatsachenbasis zur Schadensfeststellung das Gericht entschieden hat.
Entscheident ist allein, dass der Kläger letztlich in jedem Fall deshalb keinen Schaden hat, weil das Amt dieses ausgleicht, woraus folgt, dass insg. das Amt die Kosten tragen soll, der Kläger seinen Schaden kompensiert erhält und der Beklagte daher nicht leisten muss. Das ist der herbeizuführende Endzustand, der nun zufällicher Weis nicht mehr entlang der Leistungswege kondiziert werden kann, da das Urteil ist der Welt ist. Also geht die Zahlung des Amtes nach den Grundsätzen der DSL, die genau diese zufällige Verlagerung ausgleichen sollen, eben direkt, bzw. über den Kläger an den Beklagten.
Aber
sicher: Richterliche Unabhängigkeit macht vieles möglich 
Richterliche Tätigkeit bedingt es insb., über das gelernte Examenswissen hinauszusehen und selbst mit Normen zu arbeiten. Die juristische Realität ist deutlich komplexer als das Examen, dass lediglich einen Grundstock für weiteres darstellt.
Faktisch wird mit deiner Auffassung die Rechtskraftwirkung des
Urteils wieder relativiert.
Nicht einmal ansatzweise! Der Kläger behält doch genau das, was er aufgrund des Urteils erhalten hat, nämlich die Leistung von dem Beklagten.
Dass er eine Überkompensation auszugleichen hat, da er natürlich aus dem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen darf, ist schadensrechtlich nun nichts neues. Was das jetzt mit der Rechtskraft des Urteils zu tun haben soll, dass er neben dem, was er aufgrund des vollsrteckbaren Tenors erhalten hat, nicht mehr von Dritten erhalten, sondern dieses dorthin leiten soll, wo es eigentlich hin gehört, erschließt sich mir daher nicht ansatzweise.
Noch immer vermisse ich übrigens einen nachvollziehbaren dogamtischen Ansatz Deinerseits, um das Problem zu handhaben. Oder bist Du der Ansicht, der Kläger darf die Leistung des Amtes behalten und damit letztlich einen Gewinn in dieser Höhe machen?
Natürlich kann und will ich nicht davon ausgehen, dass meine Annahme die zwingend richtige ist und lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber ein wenig inhaltsreichere Einwände, als „das sind nicht die Fallgruppen“ hätte ich von jemandem, der sein Examen hinter sich hat und iRe. Diss nun seinen dogamtischen Horizont erweitert, schon erwartet.
Gruß
Dea