Durch Zahlungsurteil ungerechtfertigt bereichert?

Hallo Experten,

ich habe mal eine knifflige Frage für diejenigen, die sich richtig gut auskennen im Bereicherungsrecht: kann man eigentlich durch ein Gerichtsurteil ungerechtfertigt bereichert werden?

Nehmen wir mal den Fall, dass A einen finanziellen Steuer-Schaden hat, dessen Begleichung er von B verlangen kann. A verklagt den B und erhält ein positives Urteil mit einem bezifferten Zahlungsanspruch: Der B muss also den Steuerschaden des A übernehmen. Einige Zeit nach dem Urteil erstattet das Finanzamt dem A nun aber seinen Steuerschaden! Das Gericht würde zu diesem Zeitpunkt den B also nicht mehr zum Schadensersatz verurteilen. Wie ist die Rechtslage?
Die Rückerstattung des Finanzamtes hat der A rechtmäßig erhalten. Die Schadensersatzzahlung des B hat A aufgrund des Urteils auch rechtmäßig erhalten. Ist ungerechtfertigte Bereicherung in diesem Falle überhaupt tangiert? Gibt es andere Vorschriften für eine Rückabwicklung?
Wäre toll, wenn jemand sein profundes Wissen über das Thema mit mir teilt.

Herzlichen Dank im voraus,
Norbert

Hallo,

wie lautet der Text des Urteils?
Ist dort irgendeine Abhängigkeit gegeben?
Ich denke, dies dürfte das Wesentliche sein, - denn das Gericht entscheidet auf der Grundlage verschiedener Fakten.
Verstehe allerdings nicht, daß zur Zahlung eines steuerlichen Nachteils verurteilt wurde, wenn zu dem Zeitpunkt noch gar nicht klar war, ob überhaupt ein Schaden entstehen würde???

Gruß, Eva

wie lautet der Text des Urteils?

Naja, der wird wohl lauten, wie Zahlungsurteile lauten: Der X wird verurteilt, an den Y einen Betrag in Höhe von … EUR zu zahlen.

Mehr steht nicht im Tenor und nur dieser erwächst in Rechtskraft.

Ist dort irgendeine Abhängigkeit gegeben?

Abhängigkeit in der Tenorierung gibts nur bei Zug-um-Zug Urteilen und das sind andere Fälle.

Ich denke, dies dürfte das Wesentliche sein, - denn das
Gericht entscheidet auf der Grundlage verschiedener Fakten.

Das ist richtig. Aber die Fakten, wie sie im Tatbestand des Urteils stehen, unterliegen keiner Rechtskraft, so dass sie für Dritte ohnehin nicht und zwischen den Parteien eben auch nicht rechtskräftig werden, da nur der Zahlungstitel dieser Wirkung unterliegt. Eine irgendwie gearteten Wirkung für andere Rechtsverhältnisses können diese Fakten daher nicht erwirken.

Verstehe allerdings nicht, daß zur Zahlung eines steuerlichen
Nachteils verurteilt wurde, wenn zu dem Zeitpunkt noch gar
nicht klar war, ob überhaupt ein Schaden entstehen würde???

Das sehe ich in der Tat auch so, aber dazu müsste man alle Fakten kennen.

M.E. wäre diese Konstellation nicht (jedenfalls nicht direkt) über Bereichungsrecht zu lösen, da die Leistung des Finanzamtes keine des Beklagten ist und auch nicht diesem gegenüber wirksam.

Die einzige sich mir aufdrängende Lösung wäre daher entweder die Erkenntnis, dass der Leistungsbescheid des Amtes rechtswidrig ist, da er die Kompensation wohl nicht berücksichtig hat, und das Amt daher den Betrag zurück fordern kann. Ansonsten sehe ich nur den Weg über die Drittschadensliquidation iVm. §§ 812 ff. BGB (vgl. http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-drittschadens…), wobei das Rechtsinstitut nicht unmittelbar, sondern nur enstprechend angewendet werden kann (die DSL ist ja selbst eine Analogie, was daher also wenig problematisch ist), denn der Beklagte hatte nach der Verurteilung eigentlich das Recht auf die Rückersatttung (da er ja nur bei eingetretenem Schaden zahlen muss), der Kläger aber den Anspruch, so dass dessen Anspruch nach den Grundsätzen der DSL zum Schaden des Beklagten gezogen wird. Nachdem aber nun das Amt an den Kläger geleistet hat, ist dieser nun doch auf Kosten des Beklagten iSd. § 816 Abs. 2 BGB bereichert. Denn die Leistung ist diesem gegenüber wirksam, da er den Erstattungsanspruch, den er nach der DSL zugezogen bekommen hatte, verloren hat (denn das Amt konnte befreiend an den Kläger leisten).

Gruß
Dea

M.E. wäre diese Konstellation nicht (jedenfalls nicht direkt)
über Bereichungsrecht zu lösen, da die Leistung des
Finanzamtes keine des Beklagten ist und auch nicht diesem
gegenüber wirksam.

Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann ging das Gericht von einem Schaden aus, der aber wegen eines Anspruchs gegen das Finanzamt - der später von diesem erfüllt wurde - doch nicht bestand. In diesem Fall hätte der Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet, denn der Zweck, den Schadensersatzanspruch zu erfüllen, schlug mangels Anspruch fehl. Darum und nicht wegen der Zahlung durch das Finanzamt selbst könnte man an Bereicherungsrecht denken.

Das Problem wäre dann wohl im Themenkreis Rechtskraft und Rechtskraftdurchberechung zu verorten.

Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann ging das Gericht von
einem Schaden aus, der aber wegen eines Anspruchs gegen das
Finanzamt - der später von diesem erfüllt wurde - doch nicht
bestand. In diesem Fall hätte der Beklagte ohne Rechtsgrund
geleistet, denn der Zweck, den Schadensersatzanspruch zu
erfüllen, schlug mangels Anspruch fehl. Darum und nicht wegen
der Zahlung durch das Finanzamt selbst könnte man an
Bereicherungsrecht denken.

Genau das geht ja nicht, weil durch das Urteil rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Anspruch besteht und dieses immer einen Rechtsgrund iSd. § 812 BGB darstellt.

Das Problem wäre dann wohl im Themenkreis Rechtskraft und
Rechtskraftdurchberechung zu verorten.

Sowohl als auch. Der Anspruch des Beklagten besteht bereits materiell rechtlich nicht, weil das Urteil eben einen Rechtsgrund bildet (zwar selbst wiederum nicht materiell rechtlich, Urteile sind aber rechtsgrundbildende Akte iSd. § 812 BGB, vgl. Palandt § 812 Rdn. 98), prozessual wäre dieser zudem auch garnicht durchsetzbar, da die Rechtskraft des § 322 ZPO ja zugleich auch die Klage auf das kontradiktorische Gegenteil, als die Rückzahlung, ausschließt.

Ich sehe auch nicht das Problem, denn genau für derart atypische Fälle des Auseinanderfallens von Anspruch (Kläger gegen Amt) und Schaden (Beklagter aufrund des Urteils) ist die Drittschadensliquidation ja geschaffen worden.

Gruß
Dea

Zusatz

Wenn ich den Fall richtig verstehe, dann ging das Gericht von
einem Schaden aus, der aber wegen eines Anspruchs gegen das
Finanzamt - der später von diesem erfüllt wurde - doch nicht
bestand. In diesem Fall hätte der Beklagte ohne Rechtsgrund
geleistet, denn der Zweck, den Schadensersatzanspruch zu
erfüllen, schlug mangels Anspruch fehl. Darum und nicht wegen
der Zahlung durch das Finanzamt selbst könnte man an
Bereicherungsrecht denken.

Wegen „Zweck“, auch die Zweckverfehlungs- oder Leistungswegfallkondiktion greift nicht, da das Urteil ja trotz der Zahlung des Amtes weiterhin besteht und nach wie vor den Rechtsgrund bildet. Die Leistung des Beklagten ist wegen der späteren Zahlung des Finanzamtes ja nicht rechtsgrundlos geworden, da Rechtsgrund für diese ja der Urteilstenor ist und nicht dessen Entscheidungsgründe. Solange ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, bestehen Grund und Zweck der Leistung.

Ich sehe jetzt auch keine Möglichkeit, das Urteil aus der Welt zu schaffen (was dann natürlich zur Rückzahlung führen würde), da für die Klage aus § 826 BGB keine Anhaltspunkte bestehen und ebenso wenig für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage.

Daher steht dem Beklagten nach der DSL ganz einfach der an den Kläger vom Amt geleistete Betrag zu (bis zur Höhe des Urteilsbetrages).

Gruß
Dea

Wir sind uns in Teilen einig, denn auf die Rechtskraftwirkung des Urteils habe ich ja auch schon hingewiesen; eine DSL sehe ich hier allerdings nicht, denn diese wird eben nur in ganz wenigen Fallgruppen in Betracht kommen und ist gerade kein allgemeines Rechtsprinzip. Gemein ist den Fallgruppen das zufällige Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden.

eine DSL sehe ich hier allerdings nicht, denn diese wird eben nur in :ganz wenigen Fallgruppen in Betracht kommen und ist gerade kein
allgemeines Rechtsprinzip.

Sehe ich anders, denn

Gemein ist den Fallgruppen das
zufällige Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden.

genau das ist eben der Sinn der DSL und dass wir hier eine sehr seltene Fallgruppe haben, dürfte offensichtlich sein.

Im Übrigen besteht, so wie ich es verstehe Einigkeit, das unsere Rechtsordnung bedingt, dass der Beklagte, nachdem das Amt das Geld ersetzt hat, seinen Verlust wieder zurück erhalten soll. Und da das Urteil nunmal nicht aus der Welt zu schaffen ist und daher seine Zahlung beim Kläger bliebt, sehe ich keine andere dogmatische Möglichkeit, als die DSL und halte wie gesagt diese Lösung als von deren Sinn und Zweck gerade erfasst und insg. systemkonform.

Aber wenn es eine bessere und dogmatisch saubererer Lösung gibt…

Gruß
Dea

Es handelt sich eben nicht um eine zufällige Schadensverlagerung, sondern um ein Fehlurteil. Außerdem liegt keine der nur wenigen anerkannten Fallgruppen vor. Aber sicher: Richterliche Unabhängigkeit macht vieles möglich :smile:

Faktisch wird mit deiner Auffassung die Rechtskraftwirkung des Urteils wieder relativiert.

Das halte ich für dogmatisch zu kurz gegriffen.

Es handelt sich eben nicht um eine zufällige
Schadensverlagerung, sondern um ein Fehlurteil.

Hier werden zwei Aspekte vermischt. Es geht garnicht daraum, ob es ein Fehlurteil ist und wir wissen es auch nicht. Entscheidend ist alleine, dass aufgrund eines Urteils zwischen demjenigen der den Schaden (hier den Steuerschaden) hat und einem Dritten der Schaden verlagert wird, und zwar auf den Beklagten.

Denn da das Amt einen Steuerschaden ersetzt, dieser aber nun aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses sich tatsächlich auf einen anderen verlagert hat, liegt hier sehr wohl eine untypische Konstellation, bzw. Schadensverlagerung vor.

Außerdem liegt
keine der nur wenigen anerkannten Fallgruppen vor.

Es handelt sich um keine Fallgruppen, auch wenn man das fürs Examen so lernt und Lehrbücher gerne eine solchen Titel benutzen, sondern um Kasuistik, die keineswegs abschließend ist. Daher ist für die Frage der Anwendung auf Sinn und Zweck des Rechtsinstituts abzustellen.

Der liegt darin, zu verhindern, dass von Dritten erbrachte Leistungen dem Schädiger zugute kommen, wenn sich aufgrund eines unvorhersehbaren und atypischen Ereignisse der Schaden von dem eigentlichen Anspruchsberechtigen auf einen Dritten verlagert hat. Dass soll auch dann nicht der Fall sein, wenn die Leistung des Dritten darin be­­steht, dass er schon vor dem Schadensfall die Gefahr übernommen und damit den Geschädigten ent­­lastet hat. Die Drittschadensliquidation soll zugleich den Geschädigten nicht bereichern und erfolgt daher im Interesse des Dritten. (Münchner Kommentar zum BGB, Schuldrecht, Allg. Teil 5. Auflage 2006 § 249 Rdn. 277, 280, 283).

Basierend auf diesen Grundsätzen sehe ich kein Anwendungshindernis.

Die Leistung des Beklagten soll also hier nicht dem Amt zugute kommen. Denn das muss offensichtlich dem Kläger seinen Steuerschaden nach steuerlichen Grundsätzen ersetzen. Das Amt würde aber, wie ich eingangs schon vermutete, hiervon profitieren, wenn der Kläger keinen Schaden mehr hat, da der Beklagte geleistet hat. Dieser soll aber nur dann leisten, wenn ein Schaden vorliegt, was durch das Urteil entschieden wurde. Ob es ein „Fehlurteil“ ist, kann völlig dahinstehen und ist auch nicht erkennbar, da nicht bekannt ist, auf welcher Tatsachenbasis zur Schadensfeststellung das Gericht entschieden hat.

Entscheident ist allein, dass der Kläger letztlich in jedem Fall deshalb keinen Schaden hat, weil das Amt dieses ausgleicht, woraus folgt, dass insg. das Amt die Kosten tragen soll, der Kläger seinen Schaden kompensiert erhält und der Beklagte daher nicht leisten muss. Das ist der herbeizuführende Endzustand, der nun zufällicher Weis nicht mehr entlang der Leistungswege kondiziert werden kann, da das Urteil ist der Welt ist. Also geht die Zahlung des Amtes nach den Grundsätzen der DSL, die genau diese zufällige Verlagerung ausgleichen sollen, eben direkt, bzw. über den Kläger an den Beklagten.

Aber
sicher: Richterliche Unabhängigkeit macht vieles möglich :smile:

Richterliche Tätigkeit bedingt es insb., über das gelernte Examenswissen hinauszusehen und selbst mit Normen zu arbeiten. Die juristische Realität ist deutlich komplexer als das Examen, dass lediglich einen Grundstock für weiteres darstellt.

Faktisch wird mit deiner Auffassung die Rechtskraftwirkung des
Urteils wieder relativiert.

Nicht einmal ansatzweise! Der Kläger behält doch genau das, was er aufgrund des Urteils erhalten hat, nämlich die Leistung von dem Beklagten.

Dass er eine Überkompensation auszugleichen hat, da er natürlich aus dem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen darf, ist schadensrechtlich nun nichts neues. Was das jetzt mit der Rechtskraft des Urteils zu tun haben soll, dass er neben dem, was er aufgrund des vollsrteckbaren Tenors erhalten hat, nicht mehr von Dritten erhalten, sondern dieses dorthin leiten soll, wo es eigentlich hin gehört, erschließt sich mir daher nicht ansatzweise.

Noch immer vermisse ich übrigens einen nachvollziehbaren dogamtischen Ansatz Deinerseits, um das Problem zu handhaben. Oder bist Du der Ansicht, der Kläger darf die Leistung des Amtes behalten und damit letztlich einen Gewinn in dieser Höhe machen?

Natürlich kann und will ich nicht davon ausgehen, dass meine Annahme die zwingend richtige ist und lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber ein wenig inhaltsreichere Einwände, als „das sind nicht die Fallgruppen“ hätte ich von jemandem, der sein Examen hinter sich hat und iRe. Diss nun seinen dogamtischen Horizont erweitert, schon erwartet.

Gruß
Dea

Aber ein wenig inhaltsreichere Einwände,
als „das sind nicht die Fallgruppen“ hätte ich von jemandem,
der sein Examen hinter sich hat und iRe. Diss nun seinen
dogamtischen Horizont erweitert, schon erwartet.

Du kennst mich ja nun schon einige Jahre und kannst sicher relativ gut einschätzen, was ich juristisch vermag und was nicht. Darum verstehe ich nicht so recht, wieso du dich zu so einem Satz hinreißen lässt. Ich sage ja schließlich auch nicht zu dir, dass ich von einem Richter nun schon erwartet hätte zu erkennen, dass hier kein Fall der Drittschadensliquidation vorliegt, zumal wenn dieser Richter promoviert hat.

Wenn ich von anerkannten Fallgruppen spreche, dann - und ich denke, dass du das weißt - nicht, weil ich diese Fallgruppen zum Examen auswendig gelernt habe, ohne sie zu verstehen und weiterentwickeln zu können, sondern weil es einige anerkante Fallgruppen gibt und abseits dieser Fallgruppen die DSL eben nicht in Betracht kommt:

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-drittschadens…

Nun habe ich noch einmal nachgesehen und festgestellt, dass das offenbar nicht unumstritten ist. Abgesehen davon steht es dir natürlich frei, eine abweichende Auffassung zu entwickeln, zu vertreten und anzuwenden. Das ändert jedoch nichts daran, dass ich deine Kritik in dieser Form zurückweisen muss, zumal ich als dogmatisches Argument auch darauf verwiesen habe, dass es an der zufälligen Schadensverlagerung, d.h. an der Vergleichbarkeit der Fallgruppen mangelt.

Ich sage ja schließlich auch nicht
zu dir, dass ich von einem Richter nun schon erwartet hätte zu
erkennen, dass hier kein Fall der Drittschadensliquidation
vorliegt, zumal wenn dieser Richter promoviert hat.

Das würde mich jetzt auch nicht wirklich tangieren…

Wenn ich von anerkannten Fallgruppen spreche, dann - und ich
denke, dass du das weißt - nicht, weil ich diese Fallgruppen
zum Examen auswendig gelernt habe, ohne sie zu verstehen und
weiterentwickeln zu können,

Das hatte ich nie behauptet.

sondern weil es einige anerkante
Fallgruppen gibt und abseits dieser Fallgruppen die DSL eben
nicht in Betracht kommt:

Das eben ist nicht richtig. Mir ist keine Quelle bekannt, die den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts positiv begrenzt, so dass ich auch keinen dogmatisch zwingenden Grund sehe, andere Fallgruppen dann, wenn sie jedenfalls nach meiner Auffassung von Sinn und Zweck der DSL gedeckt sind, in besonderen Fällen, wie hier, einzubeziehen.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-drittschadens…

Tja, dort steht zwar, dass die DSL auf die Fallgruppen begrenzt wäre. Wer das geschrieben hat und woher die Erkenntnis stammt, erschließt sich einem jedoch nicht. MüKO und Palandt jedenfalls, die ich als etwas bedeutender Quellen einschätzen würde, geben das nicht her, sondern erklären lediglich, für welche Fälle die Rechtsprechung die DSL bisher positiv anerkannt hat.

Abgesehen davon steht es
dir natürlich frei, eine abweichende Auffassung zu entwickeln,
zu vertreten und anzuwenden. Das ändert jedoch nichts daran,
dass ich deine Kritik in dieser Form zurückweisen muss,

Das liegt ganz einfach daran, dass es inzwischen etwas, sagen wir, nervig ist, wenn man ein Ergebnis argumentativ und dogmatisch und unter Verweis auf Fundstellen begründet und dann Platitüden als Antwort bekommt.

Dass hier kein Standartfall vorliegt, der mit den bekannten Regeln zu lösen ist, ist offensichtlich. Das ist aber in der Praxis und insb. für einen Richter nichts besonderes. Ich aber muss in der Praxis einen solchen Fall entscheiden und bin daher gezwungen, Normen und Rechtsinstitute anzuwenden und, so mir „die Rspr.“ oder „die Lit.“ wie es recht häufig der Fall ist eben nichts hergibt, diese selbst herzuleiten und dieses zu begründen. Da komme ich eben mit „die Fallgruppen gibt es nicht“ nicht weiter. Alternativ könnte ich natürlich auch in einem Fall wie diesem sagen, das gibt es eben nicht und ich beschäftige mich jetzt auch nicht weiter damit, und der Beklagte würden dann eben auf seinem Schaden sitzen bleiben und der Kläger hätte einen guten Gewinn gemacht. Dann aber würde ich keinen Job nicht machen.

Und Du kannst versichert sein, dass mir eine Begründung ala: „Der BGH hat in … für diesen Fall entschieden, dass wegen … der Beklagte doch sein Geld ersetzt bekommt“ im Urteil deutlich lieber ist als eine selbst begründete rechtdogmagtische Herleitung, für die ich keine Literatur oder Rechtsprechungsquellen habe. Letzteres aber ist leider nur allzu häufig notwendig. Das hat auch nichts mit der Freiheit der richtlichen Unabhängigkeit zu tun, sondern damit, dass man eben von mir erwartet, Entscheidungen zu treffen, die auf keiner höchstrichterlichen Grundlage basieren, weil es eben keine gibt, und diese auch rechtlich zu begründen.

zumal
ich als dogmatisches Argument auch darauf verwiesen habe, dass
es an der zufälligen Schadensverlagerung, d.h. an der
Vergleichbarkeit der Fallgruppen mangelt.

Was ich jedoch angesichts dessen, womit ich das Gegenteil begründet habe, nicht nachvollziehen kann, da Du Dich eben mit dieser Begründung und dem Sinn und Zweck der DSL (außerhalb der Fallgruppen) nicht auseinander gesetzt hast. Dann kann man auch jedes andere Ergebnis begründen und meine Ansicht widerlegen.

Aber um das jetzt zu einem versöhnlichen Abschluss zu bringen: Es mag vielleicht ein berufsbedingtes Ärgernis sein, dass wir Richter regelmäßig von der unterlegenen Seite kritisiert werden, dass unsere Herleitungen und Begründungen entweder auf keiner Fallgruppe der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur gründen würden (da es nunmal allzu häufig zu dem Fall keine gibt) und auch sonst nicht überzeugend wären, ohne ansatzweise zu sagen, was genau inhaltlich nicht stimmen würde, geschweige denn, wie man es besser machen würde (womit dann die Berufung natürlich in die Hose geht).

Daher reagiere ich vielleicht etwas stärker auf Einwände, die nur auf der Aussage basieren: „Das gibt es nicht“ oder „das ist nicht vergleichbar“ ohne das unter Eingehen auf die Begründung und die rechtlichen Grundlagen der Thematik auch tatsächlich zu begründen. Das Abstellen darauf, dass es das bisher so nicht gibt, ist natürlich einfach und damit letztlich ein Totschlagargument. Insofern hätte ich das dem Fragesteller auch von Anfang an antworten können. Nur, dass er eben das nicht wollte und ich zudem in der Praxis eben das auch nicht kann.

In dem Sinne
Gruß
Dea

Sachverhalts-Klärung
Ganz herzlichen Dank schon mal für die spannende Diskussion.
Was den Sachverhalt angeht möchte ich darauf hinweisen, dass es lt. Sachverhalt nicht um ein Fehlurteil geht. Das Zahlungsurteil wurde korrekt gefällt, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung A einen Steuerschaden hat, den B zu ersetzen hat.

Ich mache den Fall mal so konkret als wäre er aus dem realen Leben: Nehmen wir als konkreteres Beispiel das sog. begrenzte steuerliche Realsplitting bei Geschiedenen, durch das der Unterhaltszahler B 2.000 Euro Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen kann und dadurch 700 € Rückerstattung bekommt. Die UNterhaltsempfängerin A muss im Gegenzug die 2.000 Euro als Einkommen versteuern und hat als Geringverdienerin einen Steuerschaden von 400 Euro durch bestandskräftigem Steuerbescheid. Diesen Steuerschaden muss der B der A als Unterhaltszahlung ersetzen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften bzw vom Grundsatz her nach 242 BGB. Dem B ist der Gewinn von 300 Euro zu gering und daher will er lieber alles behalten, zahlt also die 400 Euro sog. Nachteilsausgleich nicht an A und wird darauf verklagt.
Nun hat B gar keinen Bock mehr auf irgendwas, will auch auf seine 300 Euro Gewinn verzichten und alles rückgängig machen, geht zum Finanzamt und zieht im Einspruchsverfahren seinen erfolgreich beschiedenen Antrag, dass die 2.000 Euro Unterhaltszahlung als steuermindernde Sonderausgabe anerkannt werden sollen, einfach zurück.
Um den Fall noch etwas spannender zu machen: Nach §10 Einkommenssteuergesetz ist ein solcher Antrag aber ausdrücklich unwiderruflich!! Das Finanzamt von B begeht aber einen Fehler und erläßt einen rechtswidrigen Abhilfebescheid, der den Steuervorteil rückgängig macht.
Da die A durch bestandskräftigen Steuerbescheid 400 Euro Steuerschaden hat, verurteilt das Familiengericht den B zum Ersatz.

Nach dem nicht rechtsmittelfähigen Beschluss ändert sich die Sachlage dadurch, dass das Finanzamt der A auf Drängen des Finanzamtes B deren Steuerbescheid ändert und 400 Euro erstattet, weil sie den erhaltenen Unterhalt durch die rechtswidrige Änderug des anderen Finanzamtes B nicht mehr versteuern muss.

A hat die Erstattung des FA nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern durch den geänderten Steuerbescheid. Von B hat die A die Entschädigung aufgrund des Zahlungsurteils ebenfalls ordnungsgemäß erhalten. Deshalb kam ich mit ungerechtfertigter Bereicherung nicht weiter und wollte meine Überlegungen mal zur Diskussion stellen.

Ich hoffe die Sachverhaltsverdeutlichung kann weitere Sachverhaltsspekulationen verhindern und die Diskussion fördern.

Da aber schon mal über „Fehlurteil“ spekuliert wurde, würde mich -abseits vom diskutierten Thema- auch mal brennend interessieren, ob denn nicht auch auf ein rechtskräftiges Fehlurteil gezahlt werden muss???

Gruß
Norbert

siehe Sachverhaltsklärung oben
o.w.

Neuer Gedanke 826 BGB
Nachdem ich versucht habe, den Bereich Rechtskraftdurchbrechung zu erschließen frage ich mich, ob 826 BGB betroffen sein kann.

Aber da geht es hauptsächlich um „unrichtige“ Titel, um Erschleichen etc, das die grobe Unbillgkeit bewirkt. Die Klägerin A hat aber nicht vor Prozessende verschwiegen, dass ihr Steuerschaden durch das FA bereits kompensiert wurde, sondern nach dem Gerichtsbeschluß wurde ihr Schaden ohne ihr Zutun rechtswidrigerweise vom Amt beseitigt. Ich bezeichne das mal als „Beschlußüberholendes Ereignis“

Falls der Beklagte noch nicht gezahlt hätte und sich weiterhin weigern würde, könnte man vielleicht auf die Idee kommen, mit 826 eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Wäre dann vielleicht die Einleitung der ZV in Kenntnis der nachträglichen Schadensvernichtung durch das Finanzamt ein aktives Tun der Klägerin, das man als vorsätzlich sittenwidrig ansehen könnte?.

Aber den 826 gegen den Beschluß selbst oder nach erfolgter freiwilliger (BEschluß befolgender) Zahlung durch B anzuführen, halte ich für nicht gerechtfertigt, da die Klägerin A und der Richter nach ihrem jeweiligen Kennnisstand des Sachverhaltes richtig gehandelt haben.

Kann ich im übrigen Verfahrenswiederaufnahmemöglichkeiten ausschließen?

Gruß Norbert