allein-gesellschafter E gründet am 23.10.2000 eine gmbh und bildet im jahr 2005 eine ansparabschreibung im rahmen des existenzgründungszeitraumes (2000 + 5).
diese werde im jahr 2008 aufgelöst ohne verzinsung.
nun argumentiere das FA, die ansparabschreibung hätte schon im jahr 2007 aufgelöst gehört und müsse verzinst werden, da der ges. E am 01.11.2004 einen (getrennt von der gmbh) gewerbebetrieb eröffnet habe und somit der existenzgründungszeitraum „gestört“ wäre ?
der SV ist etwas knapp ausgefallen. Wieso hat den das FA diese
Idee?
das FA argumentiert, dass die gmbh keine existenzgründerin mehr ist, da der alleinGesGF in 2004 einen gewerbebetrieb eröffnet hat…
ist natürlich nonsens, da diese gründung ja nicht den existenzgründungszeitraum der gmbh tangiert.
der SB hat es gerade geklärt, der holzweg war, dass bei der argumentation das jahr der rücklagenbildung (2005) fälschlicherweise herangezogen wurde im hinblick auf die ermittlung ob existenzgründer oder nicht. natürlich muss man das jahr der firmengründung und die 5 vorherigen heranziehen um zu entscheiden, ob die voraussetzungen vorliegen…
ist natürlich nonsens, da diese gründung ja nicht den
existenzgründungszeitraum der gmbh tangiert.
Eigentlich doch. Nach §7g (7) S.2 Nr.3 (Alte Fassung) muss für die Gesellschafter die Voraussetzungen der natürlichen Person gegeben sein, d.h. u.a. keine Gewinneinkünfte.
ist natürlich nonsens, da diese gründung ja nicht den
existenzgründungszeitraum der gmbh tangiert.
Eigentlich doch. Nach §7g (7) S.2 Nr.3 (Alte Fassung) muss für
die Gesellschafter die Voraussetzungen der natürlichen Person
gegeben sein, d.h. u.a. keine Gewinneinkünfte.
ja, bei gründung der gmbh bzw. am beginn des existenzgründungszeitraumes. was danach passiert ist egal…
Da bin ich auch zuerst drüber gefallen.
Was hier wichtig ist (und mE in der Ausgangsfrage nicht deutlich rauskommt), ist, dass die GmbH 2000 gegründet wurde, der Gester das Gewerbe erst 2004 angemeldet hat, also erst nach Gründung der GmbH!