Durchfahrt verboten mit Sachbeschädigung

Hallo WWW-Gemeinde,

Kann man bei einer vorsätzlichen Missachtung eines durchfahrts Verboten Schildes (Schild nr. 250) wegen noch nicht befahrbaren Belag zur Kasse gebeten werden? D.h. wenn der spezielle Straßenbelag, welcher 24 std nicht befahren werden darf nochmals erneuert werden muss? Oder wird man dort evtl. „nur“ nach dem Bußgeldkatalog zur Kasse gebeten?

Euer Paradise

Kann man bei einer vorsätzlichen Missachtung eines durchfahrts
Verboten Schildes (Schild nr. 250) wegen noch nicht
befahrbaren Belag zur Kasse gebeten werden?

Grundsätzlich: Wer einen Schaden verursacht haftet für diesen Schaden, das hat aber erst einmal nichts mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu tun.
Wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde gibt es auch keine strafbare Sachbeschädigung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit und für den Schaden hat man im Idealfall eine Haftpflichtversicherung.

D.h. wenn der spezielle Straßenbelag, welcher 24 std nicht befahren :werden darf nochmals erneuert werden muss? Oder wird man dort evtl.
„nur“ nach dem Bußgeldkatalog zur Kasse gebeten?

Das eine hat wie gesagt nichts mit dem anderen zu tun, aber: Ja, man wird wohl für beides seinen Beitrag leisten dürfen müssen.

Gruß Andreas

Kann man bei einer vorsätzlichen Missachtung eines durchfahrts
Verboten Schildes (Schild nr. 250) wegen noch nicht
befahrbaren Belag zur Kasse gebeten werden?

Hi,

aber sicher, und bei Vorsatz sogar mit dem doppelten Bußgeldsatz.

D.h. wenn der
spezielle Straßenbelag, welcher 24 std nicht befahren werden
darf nochmals erneuert werden muss?

Wer einen Schaden verursacht, muss den Schaden auch bezahlen.

Oder wird man dort evtl.
„nur“ nach dem Bußgeldkatalog zur Kasse gebeten?

Die Hoffnung stirbt zuletzt

Aber ich frage dich mal, wenn ich einen Schaden ( Unfall ) verursache weil ich nur das Rotlicht missachtet habe, muss ich nur das Bußgeld für die rote Ampel zahlen oder auch den Schaden.

Q-Gruß

hi,
aus eine owi kann durchaus eine straftatbestnd werden.
diese dinge kann man nicht so einfach und genau trennen.
und mit verlaub… wenn ich z 250 sehe fahre ich dort auch nicht rein.

Da wünsche ich demjenigen eine gute Haftpflichtversicherung, den die Owi dürfte das billigere Problem sein…

Da wünsche ich demjenigen eine gute Haftpflichtversicherung,

Versteh ich nicht, das Fahrzeug ist pflichtversichert wie jedes
andere auch. Die Privathaftpflicht hat dank Benzinklausel mit Schäden
die ein KFZ anrichtet nichts zu tun.

Ich sehe lediglich die Möglichkeit das die KFZ-Versicherung sich
ein wenig quer stellen wird.

Gruß
Stefan

So wars auch gemeint… wenn hier ein Vorsatz dazu kommt, wird der Eigenanteil nicht unerheblich werden können.

Hallo,

aus eine owi kann durchaus eine straftatbestnd werden.

Interessant. Wie funktioniert das?
Gruß
loderunner

Hallo,

aus eine owi kann durchaus eine straftatbestnd werden.

Interessant. Wie funktioniert das?
Gruß
loderunner

Das ist schrecklich einfach. Du fährst Tempo 50 in der Tempo-30-Zone.

->Owi

Du fährst deswegen ein Kind tot. Und schwupps wird aus der Owi eine

-> Straftat

Gruß
smalbop

Hallo,

aus eine owi kann durchaus eine straftatbestnd werden.

Interessant. Wie funktioniert das?

Das ist schrecklich einfach. Du fährst Tempo 50 in der
Tempo-30-Zone.
->Owi
Du fährst deswegen ein Kind tot. Und schwupps wird aus der Owi
eine
-> Straftat

Sicher? Ist die Straftat nicht das Totfahren? Woraus geht hervor, dass das Zu-schnell-fahren selber jetzt eine Straftat ist?
Gruß
loderunner

aus eine owi kann durchaus eine straftatbestnd werden.

Interessant. Wie funktioniert das?

Das ist schrecklich einfach. Du fährst Tempo 50 in der
Tempo-30-Zone.
->Owi
Du fährst deswegen ein Kind tot. Und schwupps wird aus der Owi
eine
-> Straftat

Sicher? Ist die Straftat nicht das Totfahren? Woraus geht
hervor, dass das Zu-schnell-fahren selber jetzt eine Straftat
ist?

Hallo!

Das Zu-schnell-fahren selbst ist nach § 315c I 2d StGB eine Straftat, wenn dadurch „Leib oder Leben eines anderen Menschen…gefährdet“ werden, was bei einem im Ergebnis der Fahrt toten Kind zunächst als gegeben angenommen werden dürfte.

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__315c.html

Gruß
smalbop

Danke und * (owt)
-nix-