Mal folgendes angenommen:
Auf öffentlichen Straßen sind Hindernisse über der Fahrbahn (Ampeln, Strommasten und Leitungen, Brücken etc…) immer in einer Normhöhe von ca. 4,50 m. So können LKW beispielsweise bedenkenlos unter jeder Brücke und jedem Mast herfahren, ohne dass der Fahrer bei jedem Hinternis aussteigen und nachmessen muss. Hindernisse von geringerer Höhe werden jedoch durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Durchfahrthöhe) gekennzeichnet.
Bäume werden entweder auf diese Höhe beschnitten, oder sie wachsen oberhalb der Fahrbahn eben nicht zu, da die Äste permanent durch den Straßenverkehr abgeknickt werden.
So weit so gut.
Nun stellen wir uns einmal eine kleine Straße vor, in der bisher nur PKW fuhren. Jemand am Ende der Straße kauft sich nun ein Wohnmobil von ca. 3 m Höhe. Ein Anlieger in der Mitte der Straße hat seit Jahrzehnten einen Baum auf seinem Grundstück, der mittlerweile auf die Straße ragt und eine Durchfahrthöhe von nur 2,50 m bietet.
Der Wohnmobilfahrer fährt unter dem Baum her, sein Alkoven wird zerbeult und zerkratzt. Sicherlich seine eigene Schuld, er hätte die Höhe besser einschätzen müssen.
Frage: Kann nun jemand vom Baumbesitzer verlangen, dass er die auf die Straße ragenden Äste auf eine Mindesthöhe stutzt? Gibt es dafür eine Vorschrift?
Hallo !
Sicher kann die Gemeinde das verlangen,bzw. wird es auch selbst durchführen,wenn uneinsichtig.
Aber so ein Fall,bisher nur PKW-Verkehr ?
Wenn das eine öffentliche Straße wäre,dann kamen da auch LKWs um etwas zu liefern,Heizöltankwagen,Müllabfuhr,Feuerwehr mit Kontrollfahrt.
Da kann kaum ein „Lichtraumprofil“ von nur 2,50 m Höhe gewesen sein und es fiel nicht störend auf.
MfG
duck313
Sicher kann die Gemeinde das verlangen,bzw. wird es auch
selbst durchführen,wenn uneinsichtig.
Aber so ein Fall,bisher nur PKW-Verkehr ?
Jawohl, das nehmen wir hier einfach mal an!
Wenn das eine öffentliche Straße wäre,dann kamen da auch LKWs
um etwas zu liefern,Heizöltankwagen,Müllabfuhr,Feuerwehr mit
Kontrollfahrt.
Ich sags mal so: Wenn der Müllwagenfahrer mit seinem Stahlaufbau irgendwo an einen Ast kommt, ist ihm das relativ egal. Es wird die Schönheit der Müllpresse nicht unbedingt negativ beeinflussen. Aber der Wohnmobilfahrer mit seinem teuren Blechkleid aus Aluminium ist schon an der körperlichen Unversehrtheit seines Mobils interessiert.
Da kann kaum ein „Lichtraumprofil“ von nur 2,50 m Höhe gewesen
sein und es fiel nicht störend auf.
Es können sicher auch 2,65 m Höhe sein. Im Wohnmobil sind jedenfalls hässliche Kratzgeräusche zu hören, wenn man unter dem Baum her fährt.
Wenn es sich wirklich um eine öffentliche Straße handelt,so müßte an deren Beginn durch ein Verkehrsschild auf diese Einschränkung hingewiesen werden oder dieselbe Beseitig werden.
Diese Einschränkung kann durch mehrere Verkehrsschilder erfolgen,wie
-nur für PKW bis 3,5 T
-Lkw-Verbot
-Angabe der Höhe
Es ist eine öffentliche Straße und die Äste des Baumes sind schlichtweg zu lang gewachsen. Die Frage ist einfach nur, ob der Besitzer des Baumes zum Rückschnitt verpflichtet ist oder nicht.
Hallo,
meines Erachtens nach muss er zurückschneiden.
Man kann sich die Sache doch einfacher machen. Anstatt sich selbst den Kopf zu zerbrechen und Ärger mit dem Baumbesitzer zu bekommen, kann man die Ordnungsbehörde darauf ansetzen. Die überhängenden Äste sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Ordnungsbehörde abwehren muss. Macht sie es nicht, könnte es im Schadensfall ggf. sogar zu einer Amtshaftung kommen. Nur muss die Ordnungsbehörde etwas von einer Gefahr wissen.
Die Ordnungsbehörde hat zudem wesentlich mehr Möglichkeiten, gegen den Baumbesitzer vorzugehen und das Abschneiden der Äste notfalls zu erzwingen, als man es als Privatmann jemals hätte.
Gruss
Iru