Durchfahrtsrechte und Pflichten

Mal angenommen man kauft ein Mehrfamilienhaus. Hinter dem Grundstück sind noch zwei weitere 1 Familien Häuser mit Durchfahrtsrechten über das Grundstück. Nun stellt sich heraus, das der Winter und die Fahrzeuge die Durchfahrt beschädigt haben und diese saniert werden muß. Müssen sich die beiden anderen Häuser an den Kosten beteiligen? Und zum guten Schluß mal angenommen, wie es mit dem Duchfahrtsrechten gernerell ist. Wie geschrieben haben die hinteren Häuser diese Rechte mit dem Notarvertrag eingetragen bekommen. Nun ist aber ein Sohn vom Bewohner eines Hauses weggezogen, parkt aber noch immer sein pkw immer noch auf dem Grundstück der Eltern. Muss man diesen diese Durchfahrtsrechte auch noch nach Auszug einräumen oder sind diese Rechte dann erloschen?

Hallo,
ist das „Durchfahrtsrecht“ irgendwie in Form einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit gesichert?

Üblicherweise wird sowas in Form eines Wegerechts im Grundbuch (des Mehrfamilienhauses) eingetragen. Die Ausgestaltung ist Verhandlungssache und steht im besten Fall in der Eintragungsbewilligung des Wegerechts (die manchmal auch im Kaufvertrag eines der drei beteiligten Häuser mitenthalten sein kann).

Üblicherweise teilen sich die Berechtigten die Unterhaltskosten/-pflichten. Bei extrem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsanteilen kann das auch anders sein. Wenn zB 20 Garagen des MFH und ansonsten nur noch die beiden Garagen der EFH angefahren werden, dürfte es einleuchten, dass die beiden EFH mit ihren „Pflichten“ relativ weit „zurückstehen“.

Was den Sohn angeht: Wenn es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt, kann man theoretisch (!) nur den Eigentümer des Grundstücks berechtigen, wird sich jedoch in der Realität sehr schwer damit tun, Besucher und insbesondere nahe Verwandte auszuschliessen, da es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Einfamilienhauses gehört, auch mal privaten Besuch naher Verwandter zu bekommen. Ausserdem kann der Sohn ein solches „Verbot“ relativ leicht umgehen, wenn er zB als Unterhaltsverpflichteter irgendwelche Einkäufe ins Haus trägt oder die ggf. erkrankten Eltern ins Auto einlädt. Parken auf dem Wegerecht darf er normalerweise nicht.

Es wird sich vermutlich auch um die bauordnungsrechtlich notwendige Erschliesssung der beiden hinteren Häuser handeln. Wenn das durch eine Baulast gesichert ist (was der Normalfall wäre), sind sämtliche öffentlich-rechtlich notwendigen Fahrzeugbewegungen ebenso zu dulden (Rettungswagen, Müllabfuhr, Feuerwehr, Polizei, Bestatter usw.). Je nach Alter der Baugenehmigung muss das auch (sinnvollerweise, da Brände und Herzinfarkte sich nicht für den Inhalt eines Baulastenverzeichnisses interessieren :wink: ) ohne Baulast geduldet werden.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Martin2010,
hier sollte man zuerst einen Blick in die Bewilligungsurkunde werfen, die der Eintragung der Dienstbarkeit zugrundeliegt. (Das sind die Notarverträge)Hier sollten solche Dinge eigentlich geregelt sein. Ansonsten gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die eine Kostenbeteiligung der Dienstbarkeitsinhaber an solchen Instandhaltungen bejahen - einfach mal googeln.
Das Durchfahrtsrecht bezieht sich - wenn es nicht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist - immer auch auf Besucher des Berechtigten. Also gibt es hier keine Handhabe, dem Sohn das Befahren zu verbieten. Parken darf er auf der Wegerechtsfläche natürlich nicht.
florestino