habe folgendes Problem und hoffe ihr könnt mir mit Rat und wissen helfen.
Ich und meine Freundin wollen uns ein Haus kaufen in dem wir bereits als Mieter wohnen. Hinter unserem Haus welches wir kaufen wollen befindet sich noch ein weiteres Haus. In den Papieren vom Haus welches wir kaufen wollen steht nur das ein Geh- und Durchfahrtsrecht besteht für das hintere Haus, also es ist nichts weiter genau definiert.
Jetzt zum Problem. Das Hoftor zu unserer Einfahrt im vorderen bzw. hinteren Bereich ist ständig offen. Wir haben absolut kein Problem damit das die Bewohner des anderen Hauses durch unser Grundstück müssen um an ihr Haus zu gelangen. Nur ist es so das wir einen Hund haben, und darauf angewiesen sind, dass das Hoftor auch jedes Mal wieder geschlossen wird. Ich habe die Bewohner des anderen Hauses auch schon mehrmals darauf hingewiesen, allerdings ohne jeglichen Erfolg.
Meine Frage nun, ist es möglich dagegen etwas zu tun? Und wenn ja was? Wir wollen eigentlich keinen Streit, aber es kann halt auch nicht sein, das einem andere Leute dann auf seinem eigenen Grund und Boden auf der Nase herumtanzen.
Wäre echt toll wenn sich da jemand auskennt!
Gruß Itchypi
Das sieht schlecht aus, wenn ein Geh-und Durchgangsrecht im Vertrag steht. Zuwege sind grundsätzlich nicht auszuhebeln, es sei denn, es gibt noch eine andere Zugangsmöglichkeit, die erschlossen werden kann. Dies wird aber meist teuer.
Bevor ich so ein Haus kaufen würde, würde ich dringen zur einem Notag gehen und mich kundig machen, ob im Kaufvertrag dieses Zugangsrecht ausgeschlossen werden kann. Allerdings hat dies nur Erfolg, wenn die Bewohner des anderen Hauses noch zu ihrem Haus kommen können.
Auch besteht die Möglichkeit, die Zufahrt vom übrigen Eigentum abzugrenzen. Also so eine Art Zufaht mit Zaun entlang des Grundstückst. Dann kann Fiffi auch wieder frei laufen.
Ansonsten siehts wolh eher schlecht aus…Leider! Also Notar den Kaufvertrag prüfen lassen!!!
ich verstehe dies so, dass im Grundbuch eine Eintragung zum Geh- Fahr- und Leitungsrecht besteht. Bitte fragen Sie mal den jetzigen Besitzer, ob er Vereinbarungen mit den Besitzern (Nutzern?) des hinteren Grundstückes getroffen hat. Wenn nicht würde ich empfehlen mit letzteren Personenkreis nochmal das Gespräch zu suchen. Wenn dies nicht fruchtet erkundigen Sie sich, ob es in Ihrer Stadt oder Landkreis eine Schiedsstelle gibt. Wenn ja sollten Sie die erstmal in Anspruch nehmen (der Aufwand ist geringer als eine Klage vor Gericht). Klagen können Sie auch erst, wenn Sie Eigentümer sind, sonst müssen Sie sich an den Vermieter wenden.
Hallo,
also gegen dieses eingetragene Durchgangsrecht wird man nichts unternehmen können, ein solches Recht hat aufgrund des Gewohnheitsrechts Bestand.
Das Problem mit der Schließung des Hoftors löst sich am ehesten auf der Basis guter Nachbarschaft, die von gegenseitiger Rücksichtnahme getragen wird. Vielleicht kann ein Schiedsmann vermittelnd eintreten. Oder seitens der örtlichen Bauaufsichtsbehörde könnte eine entsprechene Verfügung an den Nachbarn erlassen werden, die ihn dann rechtlich an bestimmte Vorschriften binden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Marion
Hallo zusammen,
Was dieses Recht umfasst, definiert sich nach den bisherigen Nutzungsgewohnheiten. Wenn also zur Nutzung des „Wegerechts“ ein Tor weder zu öffnen noch zu schließen war, so kann jetzt nicht erfolgreich durchgesetzt werden, dass es nach der Wegebenutzung stets zu schließen ist. Die Tatsache, dass ein nun gehaltener Hund das Schließen des Tores erforderlich macht, schränkt den berechtigten Hinterlieger in einem nicht zumutbarem Maße ein. Auch die Tatsache, dass Sie als (bisheriger) Mieter diesen Umstand des vorliegenden Wegerechts kannten, führt eher dazu, dass Sie keinen Vertrauensschutz geltend machen können…
Besten Gruß
Fidi18
da bin ich etwas ratlos. Normalerweise würde ich annehmen, daß die Bewohner des hinteren Hauses ein eigenes Interesse daran haben, Euren Hund nicht auf dem Grundstück zu haben - wenn es ihnen jedoch egal ist, würde ich sagen, Du benötigst einen Experten für Grundstücks- und Wohnungsrecht.