Hallo,
eine Wohnung ist eine Durchgangswohnung. Man muss also durch die eine hindurch um in die andere zu gelangen. Werden dann beide steuerlich genauso behandelt, als wenn es zwei separate wären?
Grüße
Carsten
Hallo,
eine Wohnung ist eine Durchgangswohnung. Man muss also durch die eine hindurch um in die andere zu gelangen. Werden dann beide steuerlich genauso behandelt, als wenn es zwei separate wären?
Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
welcher Bezug genau besteht zwischen den Wohnungen und der Steuer, die Dich interessiert? Geht es um Grundsteuer? Grunderwerbsteuer? Einkommensteuer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? Einkommensteuer bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer betrieblich genutzten Wohnung? Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und einem häuslichen Arbeitszimmer?
Schöne Grüße
MM
Mit Grundsteuer und Grunderwerbssteuer kann meine Frage gar nichts zu tun haben. Die sind ja völlig unabhängig davon, ob etwas vermietet, selbstbewohnt oder sonstwie benutzt wird.
Es geht um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Nun, immerhin sind es Steuern, und Deine Frage lautete
Also ruhig mal den Ball flach halten, gell?
Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind ganz schlicht die eingenommenen Mieten oder Pachten.
Die Einkünfte aus V + V werden durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen ermittelt.
Wenn nur ein Teil eines Objektes vermietet ist, werden die Werbungskosten, die für das ganze Objekt einheitlich anfallen (z.B. Grundsteuer), nach einem Maßstab zugerechnet, den der Steuerpflichtige frei bestimmen kann, wenn er objektiv, nachvollziehbar und sachgerecht ist. Das kann, muss aber nicht, eine proportionale Zuordnung nach Maßgabe der Flächenanteile sein.
Vielleicht kannst Du ja anhand dieser Beschreibung der Ermittlung von Einkünften aus V+V konkretisieren, worum es Dir genau geht?
Schöne Grüße
MM
Und die Höhe der Mieteinnahmen (ist das nicht Grundlage der Besteuerung ?)
hängt davon ab, ob man eine „Durchgangswohnung“ hat ?
Miete Whg. 1 + Miete Whg. 2 = Mieteinnahmen
das Problem ist doch wohl kaum das Finanzamt. Eher ob man Mieter findet, die diese Zugangssituation hinnehmen wollen.
Aber so ist das mit Fragen, wo immer die wichtigen Details nicht rausgerückt werden und man sich dann über Nachfragen oder angeblich unpassende Antworten mokiert.
Hallo,
ich habe mich durchaus nicht über eine Antwort „mokiert“, sondern nur festgestellt, dass zwei der genannten Steuern gar nicht gemeint sein können. Wenn der Eindruck entstanden ist tut mir das leid, verstehe ich aber nicht.
Um den Hintergrund meiner Frage zu klären: Ich habe vor mehr als zwanzig Jahren ein Haus gekauft, in dem meine Familie und ich im Parterre und erster Etage wohnten. Um in eine weitere Wohnung im Dachgeschoss zu gelangen, musste man durch unsere hindurch. Ich habe deshalb ein zweites Treppenhaus einbauen lassen, das an unserer Wohnung vorbei direkt ins Dachgeschoss führt.
Kurz danach las ich in der Zeitung, dass Wohnungen, die keinen separaten Zugang haben, nicht mehr als Mietobjekt anerkannt, Unkosten also nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Das ist meine Erinnerung, aber ich bin mir im Detail nicht sicher.
Was aber sicher ist: Ich hatte ein paar Jahre später Besuch vom Finanzamt. Eigentlich kam der Mann nur um zu prüfen, ob das in der Steuererklärung von mir geltend gemachte Arbeitszimmer wirklich ein Arbeitszimmer ist. Als er dabei rein zufällig unsere wohnungsinterne Treppe vom Parterre in die erste Etage bemerkte, fragte er verblüfft, wo denn der separate Zugang zu der gemeldeten Mietwohnung sei. Ich führte ihn deshalb in den Hausflur hinaus und zeigte ihm die zweite Treppe Er ging sie dann aber noch extra bis nach oben hinauf, um sich zu überzeugen, dass sie wirklich zu der Dachgeschosswohnung führte.
Wenn meine erste Angabe der steuerlichen Nichtabsetzbarkeit nicht richtig wäre, hätte der Mann doch gar keinen Grund gehabt, die separate Zugangsmöglichkeit zu überprüfen.
Mich interessiert die Antwort jetzt, weil ein Freund von mir in einem Haus, das er kaufen möchte, vor einem ähnlichen Problem steht.
Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
bitte „Vermietung und Verpachtung“ und „häusliches Arbeitszimmer“ nicht durcheinanderrühren.
Für ein anteilig vermietetes Objekt sind selbstverständlich alle Werbungskosten anteilig abziehbar, aber eben nur anteilig. Es wäre Krampf, wenn man ein Objekt zur Hälfte vermietet, darauf die volle Kanalanschlussgebühr als Werbungskosten abziehen zu wollen.
Die Zeitung schreibt Kappes, oder Du hast ein wenig ungenau gelesen.
Der Mann vom Finanzamt brauchte überhaupt keine „separate Zugangsmöglichkeit“ im Zusammenhang mit einer Vermietung zu prüfen. Hat er auch nicht getan.
Schöne Grüße
MM
Wenn man z.B. ein Zimmer innerhalb einer Wohnung vermietet und dabei auch Bad- und Küchenmitbenutzung einräumt, muss man sich eben als Steuerpflichtiger einen objektiven Maßstab einfallen lassen, nach dem die anteiligen Kosten von Bad und Küche der Vermietung zugerechnet werden können. Wenn man das nicht tut, geht das FA bei Veranlagung von nicht abziehbarem „Mischaufwand“ aus und man hat eine Chance vergeigt, weil es nicht gut möglich ist, hinterher einen objektiven Maßstab nachzuschieben, wenn man vorher keinen benannt hat.
Moral: Manchmal ist kein StB teurer als ein StB.
Schöne Grüße
MM
Staun, staun,
Ich „rühre“, im Gegensatz zu Dir, nichts durcheinander. Ich habe mich nicht nach dem abziehbaren Arbeitszimmer erkundigt, sondern allein nach der steuerlichen Abziehbarkeit einer Duchgangwohnung.
Dass ein Finanzbeamter wegen des einen Grundes zu mir kam, dann
aber den anderen Grund spontan geprüft hat, das war seine Entscheidung und ich habe kein Recht (in diesem Fall auch keinen Grund) ihn daran zu hindern.
Aber wenn Du schreibst " Der Mann vom Finanzamt brauchte überhaupt keine „separate Zugangsmöglichkeit“ im Zusammenhang mit einer Vermietung zu prüfen. Hat er auch nicht getan." kann ich nur staunen. Ich war damals dabei, Du nicht.
Kopfschüttelnde Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
nun ja - dann lass ich Dir halt Deinen Glauben.
Ich muss ja nicht Recht behalten - der § 12 EStG ist in seinen Auswirkungen nicht ganz harmlos, aber ich habe im Zusammenhang „Mischaufwand“ nur in einem einzigen Fall gegenüber dem FA nachgeben müssen: Da ging es um Umzugskosten, die wesentlich dadurch mitveranlasst waren, dass zwei junge Leute zusammengezogen sind, die ein Jahr später geheiratet haben. Da war beim besten Willen nichts zu machen, und es wäre falsch und für den Mandanten bloß unnötig teuer gewesen, damit noch das FG zu behelligen.
Auf gut Schwäbisch: Wer it will, hot ghet.
In diesem Sinne
MM
Dieses Thema hätte sich hier gut diskutieren lassen, wenn es denn angesprochen worden wäre.
Und Tschüs
MM