Durchgezogene Randlinie am Fahrbahnrand

Hi.

Es gilt ja die Regel, dass eine durchgezogene Linien nicht überfahren werden darf.
Auf einer Landstraße (also außerorts), befindet sich eine solche durchgezogene Linie am rechten Fahrbahnrand.
Allerdings kenne ich eine Stelle, wo ein asphaltierter Weg nach rechts abgeht.
Der ist für alle in beide Richtungen befahrbar, also nicht für irgendwelchen Verkehr gesperrt.
Trotzdem ist auf der Landstraße diese weiße Randlinie weiter durchgezogen.
Jeder, der dort in den Weg abbiegen will oder aus diesem herauskommt, muss zwangsläufig die Linie überfahren.
Ist das so rechtens?
Oder darf man durchgezogene Linien, die den Fahrbahnrand anzeigen doch überfahren?

Danke
M.

Ja.
Und es gilt, dass Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen müssen (§2 StVO). Und dennoch fahre ich zigmal täglich bei der Ein- und Ausfahrt meines Grundstückes über den Gehweg.
Mir ist keine von dieser Vorschrift abweichende Ausnahmeregelung bekannt.
Eine der vielen Unzulänglichkeiten der StVO halt. Es kümmert keinen.

Bei Zeichen 295 - Fahrbahnbegrenzung (durchgehende Linie) - hat man aber mitgedacht und Ausnahmen geschaffen.

Ge- oder Verbot

1.

    a)
        Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
    b)
        Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
    c)
        Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
    d)
        Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

2.

    a)
        Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
    b)
        Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
    c)
        Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3.

    a)
        Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
    b)
        Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.
    c)
        Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.

Erläuterung

1.
    Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.
2.
    Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
3.
    Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

Wenn ich das so lese, würde das bedeuten, dass KEINER (an meiner bekannten Stelle) darüber fahren darf, weil die Fahrziele des Weges (theoretisch) auch von einer anderen Seite erreichbar wären.
Dann stellt sich allerdings die Frage, warum es diesen asphaltierten Weg überhaupt gibt, bzw. eher umgekehrt: warum es diese durchgezogene Randlinie dort überhaupt gibt.
Und kommt jemand – und das sind nicht wenige – aus Richtung des Weges zur Landstraße, sieht der einige hundert Meter kein Schild, kein Verbot, erst unten angekommen diese weiße Linie.
Soll der dann ernsthaft die ganze Strecke (rückwärts) zurückfahren …?

M.

Bei der Erstellung der StVO wurde das nicht berücksichtigt.
Bei den Markierungsarbeiten wurde es ebenfalls nicht bedacht.

Ja, es wäre wohl ordnungswidrig, dort die Linie zu queren.

Aber es kümmert keinen und so gehört es zu den vielen Vorschriften, die zwar existieren, aber durchgehend missachtet werden und deren Missachtung ungeahndet bleibt.

Ein unbefriedigender Zustand.

Was soll’s. In meinem Beruf gibt es eine große Anzahl teils sinnloser Vorschriften, die fast alle missachten und viele gar nicht kennen - aber auch da wird nicht kontrolliert und es kümmert keinen.

Ich habe jetzt mal verstärkt Ausschau gehalten, ob das ein Einzelfall ist.
Dabei stelle ich fest, dass es sehr viele solcher Stellen gibt, wo die Linie durchgezogen ist, dort aber ein (nicht-gesperrter) Weg abzweigt.