Das häufig zitierte BGH-Urteil sollte genau betrachtet werden. Es ist zwar richtig, daß Gebühren und Benachrichtigungsentgelte nicht verlangt werden dürfen. Die Erstattung eines entstandenen Schadens (Arbeitszeit u.ä.) ist jedoch in dem angesprochenen Urteil nicht erwähnt und daher auch nicht ungesetzlich.
Viele berufen sich auf das OLG Bamberg, Urteil vom 27.9.2000, 3 U 11/00. Das hat pauschale Gebühren zwar abgekanzelt, grundsätzlich aber nachweisbare Kosten als anrechenbar gewertet.
Wenn man sich das Urteil des BGH v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97; NJW 1998, 309 anschaut, wird man eine ähnliche Begründung finden, jedoch sollte aber die Entscheidung nicht dahingehend mißverstanden werden, daß die Bank auch in den Fällen in denen der Kunde die mangelnde Kontodeckung selbst zu verantworten hat, keinerlei Entgelt für eine Rückbuchung verlangen kann. In diesen Fällen verstößt der Kunde nämlich gegen seine vertraglichen Pflichten, weshalb grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Bank aus positiver Vertragsverletzung gegeben ist. Außerdem kommt in solchen Fällen auch ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank aus § 670 BGB in Betracht.
Die beanstandeten Klauseln sind vom BGH vor allem deshalb als unwirksam angesehen worden, weil die Bank - nach der Fassung der Klauseln - auch dann ein Entgelt verlangen kann, wenn der Grund für die Nichtausführung oder Rückgabe nicht dem Verantwortungsbereich des Kunden entstammt. Wenn also beispielsweise ein Scheck zurückgeht, weil das Konto des Ausstellers über das eingeräumte Kreditlimit hinaus überzogen ist, wird die Bank auch in Zukunft für die Scheckrückgabe Geld verlangen (dürfen). [Zitat http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile3.htm]
Die Sache ist also nicht so einfach, wie sie gerne dargestellt wird.
Rein betriebswirtschaftlich sind die Urteile eigentlich ein Witz, denn wenn man wirklich die Koste für Benachrichtigungen u.ä. im pauschalen Konteführungsentgelt unterbringen würde, wären die Kontopreise um ein vielfaches höher, und diejenigen, die ihre Konten sauber führen, würden für die Schlamper mitbezahlen, das fände ich wesentlich ungerechter, als das Verursacherprinzip.
Offensichtlich sehen das ja die Gerichte auch so und lassen deshalb tatsächlich nachweisbare Kosten (s. obiges OLG Urteil) zu, bzw. erkennen den Schadensersatzanspruch bei Verschulden des Kunden an (s. obiges BGH-Urteil).
Natürlich kann man sich immer für eine abschließende Beurteilung eines Falles an die entsprechende Schiedsstelle (FAQ:506) wenden, die quasi als außergerichtliche Instanz den Fall beurteilen und das jeweilige Kreditinstitut zur Rückzahlung bewegen kann, wenn es denn wirklich im Unrecht wäre.
Im übrigen kann es natürlich „versehentlich“ zu Rückbuchungen kommen, nämlich dann, wenn mündlich beispielsweise etwas anderes vereinbart wurde, als das, was dann tatsächlich passiert ist. Das Kreditinstitut wird dann natürlich aus Kulanz den Schadenersatz stornieren.
Nicht zu übersehen ist bei der Thematik der Lastschrift-Rückgabegebühren auch Folgendes :
Wenn die Bank des Zahlungspflichtigen eine Lastschrift an die einreichende Bank zurückgibt, schlägt sie IMMER eine Gebühr drauf, diese beträgt zur Zeit normalerweise 3 Euro. Dabei wird nicht unterschieden, aus welchem Grund (keine Deckung, Widerspruch, kein Konto…) die Lastschrift zurückgeht.
Die Bank des Zahlungsempfängers (in diesem Beispiel also des Telephonanbieters) belastet dies nun dem Einreicher der Lastschrift zurück, allerdings schlägt sie auch noch Gebühren drauf. (Diese Gebühr für eine sogenannte passive Rücklastschrift sind nicht einheitlich festgelegt und von Bank zu Bank unterschiedlich, große Lastschrifteinreicher haben da auch Sonderkonditionen.)
Der Einreicher der Lastschrift sollte nun prüfen, warum die Lastschrift zurückgegeben wurde. Wenn der Kunde Schuld hat (keine Deckung, falsches Konto, unberechtigter Widerspruch) wird er auch die aufgelaufenen Bankgebühren und sicherlich auch noch eine weitere Gebühr des Einreichers bezahlen müssen. War der Widerspruch aber korrekt, bleiben die Kosten beim Einreicher hängen.
Diese Weitergabe der Lastschriftgebühren vom Einreicher an den Kontoinhaber (wenn er die Rücklastschrift verschuldet hat) ist völlig normal und steht nicht im Widerspruch zu den oben zitierten Urteilen. Diese zielen nur auf die früher übliche Praxis, daß die Bank des Zahlungspflichtigen bei Rückgabe mangels Deckung dem Kontoinhaber noch mal direkt mit Gebühren belastete.
Seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsverkehrsrechts am 1. November 2009 ist nach § 675o BGB die Erhebung eines Entgeltes für die Benachrichtigung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages zulässig.