Dürfen Miteigentümer im Garten eines Mehrfamilienhauses (Gemeinschaftseigentum, keine Sondernutzungsrechte) auch mal was pflanzen?

Liebe Community,

ich habe schon mal gelesen, dass Mieter in einem Mehrfamilienhaus, die den gemeinschaftlichen Garten nutzen dürfen, u. a. dort auch Pflanzen oder kleine Büsche pflanzen dürfen. Ich finde aber nichts zum Eigentümerrecht. Die Frage ist folgende: Eigentümer von einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das über einen kleinen Hofgarten in Gemeinschaftseigentum verfügt, dürfen angeblich dort nichts pflanzen, da ihnen kein Sondernutzungsrecht für einen Teil des Gartens zusteht. Das kann einfach nicht stimmen, dass Mietern das dürfen, und Miteigentümer nicht, oder???!

Und: die Pflanzen, die in Betracht kommen, sind weder giftig noch illegal, der Garten wird überhaupt nicht gepflegt (es ist einfach nur eine kleine Brache, die mal gemäht wird) und es würde auch nicht im Wege stehen bzw. sich irgendwie für die Nachbarn nachteilig auswirken; im Gegenteil, es wäre eine Verschönerung und im Grunde auch Aufwertung des Grundstücks.

Danke, wenn Ihr Infos und Tipps habt!

Beste Grüße
Gartenfreund1

Doch das kann und wird stimmen.

Du darfst doch nicht die Unterschiede zw. beiden Wohnformen unterschlagen.

Hauseigentümer = Vermieter = Mieter mieten Garten mit und dürfen den dann auch in gewissem Rahmen nutzen.
Wenn keine Gartennutzung mitgemietet ist, dann nicht.

Und bei Eigentümergemeinschaft ohne Sondernutzung am Garten gehört der Garten allen, aber es darf keiner allein und ohne Zustimmung der anderen den Garten nutzen oder besser verändern (Gärtnern,Pflanzen usw)

Im Mietfall gehört der Garten einem Vermieter, der bestimmt auch über den Garten.

bei Eigentümern gehört er allen und die müssen sich einigen und zustimmen, wenn einer z.B. den Garten verschönern und etwas anpflanzen will.
Ist denn schon mal nachgefragt worden, ob das nicht zulässig wäre ?

MfG
duck313

Es geht doch um den selben Garten, in dem Eigentümer eben nichts pflanzen dürfen, Mieter aber schon, so stand es jedenfalls oben.

Es ist doch gar nicht so selten, dass in einem Mehrfamilienhaus ein Teil der Wohnungen von den Eigentümern vermietet wird und der Rest von Eigentümern selbst bewohnt wird.

Warum soll ein Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, andere Rechte haben als der, der seine Wohnung selbst bewohnt?

Gruß
Christa

Wenn Es im Erdgeschoss nur eine Partei gibt und an diese die Gartennutzung vermietet wurde, dann darf diese Partei den Garten gestalten, die anderen nicht. Vielleicht passt das ja auf eure Situation

Das war mir nicht so klar.
Aber das ändert nichts.

Um die Gartennutzung seinem Mieter einzuräumen muss der vermietende Teileigentümer ein Sondernutzungsrecht am Garten haben.
Wenn nicht kann er das auch seinem Mieter nicht einräumen.
Und allein gibt’s kein Recht auf Gartennutzung !

Nur bei Miete eines Einfamilienhauses als Ganzes darf man ohne Hinweis im Vertrag davon ausgehen, Garten ist mitgemietet.

Im Mehrfamilienhaus dürfen das nicht einmal die EG-Bewohner.
ist nichts vereinbart gibt’s keine Gartennutzung.

So gesehen gibt es keine Extrawurst für Mieter im Eigentumsobjekt.

Zumindest habe ich das UP so verstanden.

Im vorliegenden Fall scheinbar schon.

Was aber möglich sein könnte und Rike1 auch schon erwähnt hat: dass die Mieter im EG wohnen und deren Vermieter ggf. ein Sondernutzungsrecht hat.

Gruß
Christa

Ich habe ihn anders verstanden weil er schrieb: "ich habe schon mal gelesen, dass …
Er hat das mal gelesen und was er las war ja auch richtig wenn´s um Mieter ging.
Er findet aber nix zum Eigentumsrecht und da kann er auch nichts finden, weil das ein ganz anderes Thema ist.
Duck hat da mit seinem 1. Beitrag dazu vollkommen Recht. ramses90

Servus,

wer könnte denn einem Mieter die Gartennutzung für Gemeinschaftseigentum mietweise überlassen?

Schöne Grüße

MM

WENN ich es richtig verstanden habe: Sondernutzungsrecht. Ich paste mal einen Link zu jandem, der es besser weiss als ich

Natürlich darf ein Miteigentümer den gemeinschaftlichen Garten auch insoweit nutzen, daß er dort etwas pflanzen darf. Entscheidend ist, daß das äußere Erscheinungsbild dadurch nicht erheblich verändert wird bzw. die Rechte der anderen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Was das dann wiederum bedeutet, muß im Einzelfall entschieden werden. Gartenzwerge bspw. sind vom OLG Hamburg mal zu einer unzulässigen, übermäßigen Nutzung erklärt worden. Das wird wohl kaum auf ein Büschel Basilikum oder eine Kartoffelpflanze zutreffen.

Gruß
C.

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Hallo,

das ist schon einmal nicht richtig. Die Gartennutzung schließt (eigentlich schon logischerweise) ein, daß dort auch etwas gepflanzt werden darf. Wie unten schon geschrieben, muß das allerdings so erfolgen, daß die Rechte der anderen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und das äußere Erscheinungsbild erhalten bleiben muß. Also: eine Gurkenpflanze ja, eine Kakteenplantage eher nicht. Das Aufstellen von Gartenzwergen wurde schon einmal ausdrücklich als unzulässige Nutzung erklärt (OLG Hamburg, 1988. Was gepflanzt, aufgestellt oder anderweitig gestaltet werden darf, ist im Einzelfall zu klären. Alternativ kann auch ein Beschluß der ET-Versammlung herbeigeführt werden, in dem dann geregelt werden kann, was genau (!; ist der Beschluß nicht konkret genug, ist er im Zweifel nicht wirksam) der einzelne Eigentümer da veranstalten darf.

Was Mieter angeht, ist die Sache noch etwas schwieriger. Es ist durchaus denkbar, daß einzelnen Mieter eine Gartennutzung eingeräumt wird. Daraus kann das Problem entstehen, daß der Mieter aus seinem Mietvertrag das Recht hat, dort Dinge zu tun, die ein einzelner Eigentümer nicht dürfte. Der betreffende Eigentümer/Vermieter kann dann u.U. das Problem haben, daß er gegenüber der ET-Gemeinschaft schadenersatzpflichtig wird, wenn der Mieter da Sachen veranstaltet, die die Rechte der anderen Eigentümer beeinträchtigen. Deswegen ist jedem Eigentümer anzuraten, daß er den Mieter im Mietvertrag darauf hinweist, daß es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, was seine gärtnerischen Entfaltungsmöglichkeiten einschränken kann.

Außerdem sollte man den Mieter im Mietvertrag darauf hinweisen, daß bauliche Veränderungen bzw. Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes eines wirksamen Beschlusses der ET-Versammlung bedürfen und der Mieter schadensersatzpflichtig wird, wenn er ohne Beschluß tätig wird und auch alle Kosten (inkl. Gerichtskosten) zu tragen hat, wenn er loslegt, ohne daß die Anfechtungsfrist gegen den Beschluß abgelaufen ist UND dann doch noch ein Eigentümer den Beschluß anfechtet.

Insofern gelangt man bei solchen Konstellationen schnell an die Grenzen der Mustermietverträge, die man sich aus dem Internet herunterladen kann.

Gruß
C.