Dürfen Punkte-Liftkarten nach 2 Jahren verfallen?

Dürfen Punkte-Liftkarten nach 2 Jahren verfallen?

Hallo,
ich habe mehrere Liftkarten (Chipkarten) für meine Kinder und mich vor einigen Jahren gekauft. Seitdem wurden immer wieder Punkte für den Lift darauf aufgeladen. Das letzte mal vor 2 Jahren. Da die Chipkarten immer wieder aufgeladen werden, steht hierauf auch nicht das aktuelle Aufladedatum. An der Kasse steht, dass die aktuell aufgeladenen Punkte 2 Jahre nach KAUFDATUM verfallen. Vor 2 Wochen war ich noch Skifahren. Heute wollte ich wieder mit meinen Kindern dort Liftfahren, dann waren alle Punkte vom System gelöscht! An der Kasse erhielt ich die Auskunft, dass diese nun älter als 2 Jahre sind. Ich habe damals aber weder einen Kassenbon erhalten, noch sehe ich an irgendeiner Anzeige, wie lange die Gültigkeit der Punkte noch ist. Ich war heute ziemlich sauer, dass einfach mal so über 40 € gelöscht wurden. Ist dies zulässig? Gilt eine Unterjährige Verjährung überhaubt?
Freue mich über Eure Antworten!

Und was ist daran nun für Dich überraschend ?
Du warst vor 2 Jahren dort und hast Guthaben aufgeladen.
Nach über 2 Jahren war das - oh Wunder- verfallen.

Vor 2 Wochen waren die 2 Jahre noch nicht erreicht. Die Kasse kann offenbar das Kaufdatum erkennen.

Gutscheine (Guthabenkarten) können auch unterjährig ( Du nimmst die 3 Jahre an ?) verfallen.

MfG
duck313

Ich würde das auf keinen Fall in dieser Form akzeptieren. Das ist Abzocke pur. Gibt es irgendeinen plausiblen Grund, dass Teilbeträge einer Gesamtsumme (nichts anderes sind diese „Punkte“) verfallen dürfen, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Soweit kommt 's noch…!

Allerdings wäre ich auf solch einen Vertrag schon gar nicht eingegangen.

1.) Es wurde eine Leistung bezahlt, die dem Vertragspartner nie abverlangt oder von diesem für mich erbracht wurde. Ein völliger Verfall nach 2 Jahren mag durch die Vertragsvereinbarung gedeckt und rechtens sein, aber es ist weder fair noch plausibel begründbar.
2.) Dass man weder einen drohenden Verfall von Guthaben online abrufen kann oder auf anderem Wege wenigstens eine Warnnachricht dazu erhält, halte ich grundsätzlich für unzulässig, es sei denn, ich hätte die Möglichkeit, mir bezahlte Punkte quittieren zu lassen.

Für Prepaid-Karten hat der BGH aber schon vor Jahren entschieden, daß eine solche ersatzlose Ausbuchung von Guthaben nicht zulässig ist. So substantiell anders stellt sich der Sachverhalt bei Skipässen m.E. nicht dar.

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Ich habe vor 2 Jahren aber weder einen Kassenzettel über den eingezahlten Betrag erhalten, noch wurde das Aufladedatum auf die alte Chipkarte vermerkt. Nach 2 Jahren kann ich nicht mehr den genauen Kauftag auswendig im Kopf haben. Am Skilift selbt kann nur erkannt werden, wieviele Liftpunkte noch auf der Karte sind, nicht aber, wie lange diese noch gelten. Da normalerweise diese Liftkarten auch bar bezahlte werden, habe nicht einmal einen Kontoauszug hierüber.

Ich sehe das auch so. Leider bleibt bei diesem Kinderlift keine andere Möglichkeit, als Punkte auf Chipkarten aufzuladen, um den Lift nutzen zu können. Nachdem zudem vom Liftbetreiber noch verlangt wird, dass jede Person eine eigene Chipkart besitzt, musste ich für jedes Kind (4 Stück!) und mich eine Chipkarte kaufen.
Ist das nicht so, dass sich der Liftbetreiber hiermit ungerechtfertigt bereichert? Ich habe eine Leistung im Vorfeld gekauft, die seitens des Liftbetreibers nun nicht erbracht wird. Ich habe ja kein Problem, wenn nun ein Aufschlag zu zahlen ist, da zwischenzeitlich die Punkte teuerer wurden, aber diese einfach so zu annulieren finde ich wirklich nicht ok.
Dies ist ja so, wie bei einem gekauften Gutschein. Oder

gibt es hierzu ein schriftliches Urteil, das ich ausdrucken könnte?

Danke !

Das ist rechtlich gesehen etwas völlig anderes. Wir reden hier von einer AGB-Klausel, die den Kunden unangemessen benachteiligt.

Und hier noch der Urteilstext:
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/07/09/olg-munchen-urt-v-22062006-az-29-u-229406-volltext/

Ich habe das schon verstanden. Nur, macht das die Vereinbarung „2 Jahre gültig“ deshalb unwirksam ?
Offenbar kannte man doch die Regel.
Und wenn erkennbar kein Datum auf der Karte (oder sonst wo) steht, dann hätte man sich einen Vermerk in seinem Kalender(oder auf der Karte) machen können.

Kundenfreundlich ist anders, klar, da hast Du recht.
Und ob das rechtlich OK sein soll, klärt sich erst, wenn Du dagegen vorgehst.

Tipp: Schreibe der Verwaltung des Liftbetreibers einen netten Brief und schildere den Sachverhalt und bitte um Erstattung des Guthabens, ersatzweise Umbuchung auf eine neue Karte mit 2 Jahren Gültigkeit.
Mit Hinweis, dass man die Gültigkeit und den drohenden Verfall nicht rechtzeitig erkennen kann. Das kann ein Verstoß gegen „Treu und Glauben“ sein.

Wird das abgelehnt, musst Du halt klagen.
Mit Rechtschutz-VS im Rücken (aber die hast du wohl nicht, sonst hättest Du ja schon was unternommen) risikolos.

Ski Heil !

MfG
duck313

Danke! … werde den Brief schreiben :smile:

Ach ja, … ich meine NICHT die 3 Jahres-Verjährungsfrist, sondern lt. BGB beginnt ein „Fristverfall“ doch erst zum Ende eines Kalenderjahres. Oder täusche ich mich da. … sprich die Karten würden lt. Liftbetreiber am z.B. 15.02.018 verfallen. Gilt dann nicht das Recht, dass die Verjährung (der Verfall) erst ab 31.12.18 eintritt?

Der Liftbetreiber stellt sich stur :cry:.