Dürfte ein Anwalt bei der Güteverhandlung ohne Zustimmung des Mandanten einen Vergleich schließen, oder bedarf es hierfür der Zustimmung der Mandantin?
Hallo!
Der Mandant gab dem Anwalt eine Vollmacht. Was genau beinhaltete die Vollmacht?
Gruß
Wolfgang
Ich würde spontan annehmen, dass er einen widerruflichen Vergleich schließt - hiergegen spricht wohl auch nichts. Gefällt dem Mandanten der Vergleich nicht, wird eben widerrufen und man geht ins streitige Verfahren über.
wäre nur der „Standardwisch“ zum unterschreiben gewesen, damit dem Anwalt das Mandat erteilt werden würde
Hallo,
ja, das darf ein Anwalt, wenn die vom Mandanten erteilte Vollmacht den Abschluß von Vergleichen umfaßt. Daß die Vollmacht dies umfaßt, ist meistens so, obwohl es keine Standardvollmachten gibt, damit der Anwalt im Rechtsstreit, z.B. vor Gericht, voll handlungsfähig ist, und der Mandant nicht immer vor Gericht erscheinen muß.
Man kann mit dem Anwalt besprechen und schriftlich festhalten, daß er diese Vollmacht nur mit Zustimmung des Mandanten ausübt. Diese Absprache gilt dann nur im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, d.h. ohne Zustimmung des Mandanten abgeschlossene Vergleiche wären trotzdem rechtsgültig, der Mandant könnte den Anwalt aber zur Rechenschaft (Anwaltshaftung) ziehen.
Ob man diese Bedingung auch direkt in die Vollmacht schreiben kann, so daß die Bedingung auch im Außenverhältnis gilt, ist für mich gerade fraglich. Zumindest in Verfahren mit Anwaltszwang könnte dies daran scheitern, daß der Mandant in solchen Verfahren nicht postulationsfähig ist. Und in Verfahren ohne Anwaltszwang fragt sich der Anwalt vielleicht, wozu er den Mandanten eigentlich vertritt. Das kann der Mandant dann ja allein machen.
Beste Grüße
Oliver
Und was genau stünde in diesem „Standardwisch“ denn drin bezüglich Abschluß von Vergleichen?
Du darfst aber bei der Vollmacht nie das Innen- und Außenverhältnis vermischen bzw. könnte man auch sagen die Bevollmächtigung mit dem Auftrag.