Duschhilfe

Hallo,
in unserem Haus wohnt eine Rentnerin( 85 Jahre alt) zur Miete. Sie hat Probleme mit den Beinen und möchte sich in ihrer Dusche einen Wandsitz einbauen lassen. Die Vermieterin ist dagegen.
Frage: Hat die Mieterin das Recht einen solchen Sitz( auf eigene Kosten) einbauen zu lassen?
Für jede Antwort im Voraus herzlichen Dank.
loewe41

Beitrag verschoben von Surftips nach Mietrecht
und für bessere Lesbarkeit falsche Formatierungen entfernt
MOD Pierre

Ich fürchte nein. Der Wohnungsinhaber wird damit argumentieren, daß es andere Möglichkeiten gibt, die keine bauliche Änderungen bedürfen. Ob er da Recht hat, entzieht sich meiner Erfahrung, aber es läuft auf Ärger hinaus. Das müsste nicht sein, schon gar nicht in diesem Alter.
Schau mal unter: https://www.sanitaetshaus-24.de/badehilfen-und-toilettenhilfen/duschstuehle-duschhocker.html
nach, ob so ein Stuhl nicht besser wäre als Klappsitz an der Wand.
Sch

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Sie hat sogar einen Anspruch darauf und kann den dementsprechend notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554a.html

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Einen Anspruch, steht da, wenn es anderweitig nicht moeglich sein sollte. Anderweitig bedeutet zB ein hineingestellter Sitz statt fliesenzestoerende Bohrloecher (an uns unbekannter Festigkeit der Wand). Bei Schaeden an den Fliesen, oder der Wand oder der Wand durch eindringende Feuchte, sagt der Link, kann die Kautionsforderung erhoeht werden.

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Das Wort „anderweitig“ steht nicht § 554a BGB. Es steht dort auch kein anderes Wort oder eine Formulierung, die einem „anderweitig“ gleich käme.

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Es gibt die Beweislast des Mieters, dass die Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung erforderlich sind, um die Wohnung weiterhin nutzen zu können. Wenn eine anderweitige Lösung existiert, die ohne Umbau machbar ist, ist der Umbau nicht mehr erforderlich.

Man sollte also seinem Vermieter gegenüber darlegen können, warum ein Duschhocker in diesem Fall nicht möglich ist. Ein Duschhocker ist nicht so standfest, wie es ein klappbarer Sitz sein kann. Die Betroffene wird selber am besten wissen, warum ein Klappsitz erforderlich ist.

Das ist schlicht und ergreifend falsch. Die Zustimmung des Vermieters ist eben nicht daran geknüpft, daß der Mieter alle anderen, unbequemen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Idee des Gesetzgebers („inspiriert“ durch das sog. Treppenlift-Urteil des BVerfG) war, daß der Vermieter sich eben nicht mehr einfach so Umbauten verweigern kann, die für die Benutzbarkeit der Wohnung durch behinderte Mieter hilfreich sind. Die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, wurden bewußt gering gehalten.

Natürlich kann man keine Zustimmung für krankenfahrstuhltaugliche Türen verlangen, wenn man taub ist, aber ob der Mieter in seiner Dusche lieber auf einem fest montierten Klappsitz duscht oder einen mobilen Duschstuhl benutzt, den er ggfs. sogar jedes mal hinein- und wieder heraustragen muß, der wackelig ist usw. ist nichts (mehr), was der Vermieter zu entscheiden hat.

Klargestellt ist ja auch, daß der Mieter oder seine Rechtsnachfolger für einen Rückbau Sorge tragen muß/müssen und dafür ggfs. eine (vom Vermieter in ihrer Höhe zu belegende) Zusatzkaution zu hinterlegen ist. Schon allein daraus wird schon deutlich, daß die Anforderungen an die Erforderlichkeit nicht besonders sein können.

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Duschen und Badewannen sind ja auf Grund ihres Verwendungszwecks von Haus aus eine rutschige Angelegenheit und da will man ´ner 85jährigen die Probleme mit den Beinen hat, nen Hocker in die Dusche stellen.
Der kann bei jedem Aufstehen oder Hinsetzen unter ihr weg rutschen, infolge knallt die slte Dame hin, mit dem Schädel an die geflieste Wand und Boden. Wenn sie sich nicht grad was bricht, trägt sie mit viel Glück „nur“ Prellungen davon. Wenn´s ganz blöd läuft, kann sie weder allein hoch, noch sich bemerkbar machen!
Ich hoffe, dass die Schilderung dieses Szenaris bei Euch Beiden zum Umdenken führt.
Ganz auszuschließen ist das mit dem Wandklappstuhl natürlich auch nicht, wird aber wenigstens stark minimiert. ramses90

Sowas nennt sich Duschstuhl und wenn ich dein Angstszenario so lese, dann hast du noch nie in deinem Leben damit Bekanntschaft gemacht.

Bleib mal locker. Mit sowas arbeiten zigtausende in der Altenpflege tagtäglich. Wenn es für die Dame eine Alternative darstellt, spart sie sich hunderte Euro und Stress mit dem Vermieter.
Falls nicht, dann eben nicht.

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Ja, das stimmt.
Und es bleibt dabei, dass die Maßnahme „erforderlich“ sein muss.
Und es bleibt dabei, dass bei jeder Maßnahme ganz individuell zwischen den Rechten des Mieters und des Vermieters abzuwägen ist.
Genau das steht auch so im BVerfG-Urteil.
Das BVerfG hält in Einzelfällen auch einen möglichen Umzug in eine besser geeignete Wohnungen für beachtenswert:

Soweit dem Mieter mit Rücksicht auf die Interessen der Vermieter gleichwohl ausnahmsweise zugemutet werden dürfte, sich eine andere Wohnung zu suchen, hinge das Gewicht des Bestandsinteresses des Mieters allerdings auch davon ab, in welchem Umfang und zu welchen Preisen vergleichbarer behindertengerechter Ersatzwohnraum angemietet werden könnte. Die vom Senat des Landes Berlin hierzu gemachten Angaben lassen jedenfalls nicht auf ein Überangebot an behindertenfreundlich ausgestalteten Wohnungen schließen.

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Um es noch einmal klarzustellen: das Urteil ist ergangen, bevor es den §554a BGB gab, auch wenn sich der Paragraph am Urteil orientiert. Ziel der Veranstaltung ist es, behinderten Mietern zu ermöglichen, über die übliche vertragliche Nutzung hinaus Veränderungen an der von ihm gemieteten Wohnung vorzunehmen, um die notwendige Barrierefreiheit herzustellen. Wie die „Erforderlichkeit“ gemeint ist und wie sie vor allem nicht gemeint ist, habe ich bereits dargelegt. Daß der Vermieter überhaupt die Möglichkeit hat, seine Zustimmung zu verweigern, ist Art. 14 GG geschuldet. Eine Streichung der Verweigerungsklausel (wie sie im übrigen auch vor knapp zehn Jahren mal diskutiert wurde) ist am Ende genau daran gescheitert, daß nämlich dann das Grundrecht auf Eigentum nach Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu sehr eingeschränkt worden wäre.

Warum man nun gerade an der Stelle die rote Linie als Grenze zur Enteignung der Immobilieneigentümer und Vermieter sieht, ist mir nicht ganz klar, weil man ansonsten nicht davor zurückschreckt (s. Mietpreisbremse, Untervermietungsfreibrief, Kündigungsrechte usw.), sei dahin gestellt.

Wie auch immer: wie ich schon ausführte, ist auch Absatz 2 ein ganz klarer Hinweis darauf, wie schwer man es dem Vermieter machen möchte, seine Zustimmung zu verweigern. Kommt es wirklich zu einem Prozeß, hat der Vermieter ganz, ganz schlechte Karten. Er muß nämlich a) nachweisen, daß seine Interessen schwerer wiegen als die des Mieters, b) ein vollständiger Rückbau der vorgenommenen Veränderung ohne bleibende Veränderung praktisch nicht möglich ist. Schließlich ist der Mieter ja verpflichtet, auf Anforderung eine zusätzliche (finanzielle) Sicherheit zu hinterlegen bzw. der Vermieter kann seine Zustimmung von einer solchen abhängig machen.

Also mit anderen Worten: theoretisch kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Dieses Recht hat er, weil der Gesetzgeber fürchtete, daß die Vorschrift ansonsten mit Verweis auf Artikel 14 GG gekippt würde. Praktisch ist ihm das aber kaum möglich, weil er den Rückbau verlangen kann und sogar dazu noch eine zusätzliche Kaution, mit der der Rückbau bezahlt werden kann. Welche Interessen sollten es also sein, die da schwerer wiegen könnten als das Bedürfnis des Mieters nach barrierefreier Nutzung?

Noch kürzer: Du kannst natürlich spaßeshalber mal einem Mieter die Zustimmung verweigern und dann schauen, was passiert. Ich werde das bei meinen real existierenden Wohnungen ganz sicher nicht machen und das, was ich - neben dem, was ich in meiner Eigenschaft als Vermieter - als Beirat unserer Eigentümergemeinschaft an Informationen von der Verwaltung bekomme, gibt mir bei dieser Einschätzung recht.

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Das Problem wird hier schlicht die Theorie auf der einen und die Praxis auf der anderen Seite sein.

Ein Rückbau zu 100% ist schlicht unmöglich, ohne das Bad fast komplett neu zu machen.
Selbst der Einbau kann hier schon extrem aufwändig werden und weit ab von ein paar Bohrlöchern liegen.

Interessant ist ‚um die notwendige Barrierefreiheit herzustellen.‘
Stimmt so ja nicht. Es wird verlangt, eine bestimmte Form herzustellen.
Für eine Barrierefreiheit gäbe es auch Varianten, die den VM nicht tangieren würden.

Das würde letztlich sogar für fest angebrachte Stühle noch zutreffen.
Einige sind zusätzlich abgestützt, andere nur an der Wand befestigt, je nach Bausubstanz trägt die Wand selbst ohne Umbau den Stuhl auch nicht.
Hier würden sich die Umbauten am Eigentum des VM noch unterscheiden.

Aber Respekt, dass hier so absolut argumentiert wird, ich lese diese Fakten alle nicht so ganz aus der kurzen Frage heraus.

grüße
lipi

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Nein, eben nicht. Ich lese deine Meinung, sehe diese aber weder durch Urteile noch in Kommentaren bestätigt.

Ich empfehle dir die Lektüre hier: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/barrierefreiheit-in-vermietetem-wohnraum_idesk_PI9865_HI647354.html

Zusätzlich ist die Intention des Paragrafen in den Drucksachen des Bundestages nachlesbar, es geht dabei stets um eine Abwägung der Interessen von Vermieter, Mitmietern und dem betroffenen Mieter. Eine Automatik „ich will, also musst du zustimmen“ gibt es nicht.

Mir ist das alles bekannt und der Grund, warum es zu dem Thema kaum Urteile gibt, ist ganz simpel: es gibt keinen stichhaltigen Grund für Vermieter, die Einwilligung zu verweigern, und deswegen klagt auch kaum jemand auf Durchsetzung des Anspruchs. Diejenigen, die klagten, hatten Erfolg. Daneben gibt es noch einige interessante Fälle, bei denen der Mieter gegen den Vermieter klagte, weil der sein Einverständnis nicht erteilte und das wiederum geschah nicht, weil es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelte. Es ging u.a. um den Einbau eines Treppenliftes = bauliche Veränderung = allstimmiger Beschluß der Eigentümergemeinschaft.

Ich habe nie von einer Automatik gesprochen, aber davon, daß es in der Praxis keinen erfolgversprechenden Weg für Vermieter gibt, ein solches Ansinnen abzulehnen.

Einfaches Schema:
Die Anliegen sind in der Regel nicht zum Nachteil des Vermieters.
Falls doch, müssen Interessen abgewogen werden: Eigentum vs. Behinderung des Mieters. Ganz schwer zu argumentieren.
Falls doch, kann der Mieter einwerfen, daß er bereit ist, den Rückbau zu bezahlen und dafür auch noch Geld auf den Tisch legt, das der Vermieter zur Sicherheit verwahren darf.

Mir fällt es jedenfalls schwer, einen Sachverhalt und eine Situation zu konstruieren, in der am Ende die Argumente auf Seiten des Vermieters liegen.

Endlich ein Konsens…

Der Mieter wird kaum etwas fordern, was unnötig ist und voll auf seine Kosten geht.
Der Vermieter wird kaum die Zustimmung verweigern, wenn er sicher sein kann, dass es nicht zu seinem Nachteil geschehen wird.

Einen Fall könnte man konstruieren:
Ein Mieter will einen klappbaren Duschsitz, weil er von Duschstühlen noch nie etwas gehört hat.
Der Vermieter weiß, dass die Wand aus Rigips besteht und lehnt ab.

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Hallo.
Also ichhätte es einfach gemacht ohne groß fragen. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Den Vermieter möchte ich sehen, der einer alten Frau daraus einen Strick drehen würde.
Einfach machen.
Gruß

Sehr gewagter Vorschlag -
es wird einfach gemacht, Wand ist aber nicht tragfähig (z.B. Rigips), klappbarer Duschsitz kracht runter, Frau fällt um, haut sich den Kopf an oder bricht sich Arme und Beine und kommt nicht mehr hoch…

unabhängig von irgendwelchen Schäden an der Mietsache…sehr gewagter Vorschlag…

lass lieber die Finger von solchen Kommentaren

Duschwand aus Rigips? Na ich weiß nicht… Sicherlich sollte das ein erfahrener Handwerker Installieren, der Ahnung von seinem Gewerbe hat. Ich meinte ja auch nicht „einfach SELBER machen“.
Ich hoffe damit deine Bedenken zerstreut zu haben.
Gruß

hi,

absoluter Standard.
Auch Gipsdiele hält nicht viel, wenn durch die Bohrung minimal Wasser eindringt.

Das ist ja auch das Hauptproblem, nicht die 4 Löcher an sich.

grüße
lipi

Dann lehnt er aber nicht ab, weil seine Interessen überwiegen, sondern der Vermieter kann mal so ganz grundsätzlich verlangen, daß Arbeiten an seinem Eigentum sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Genauso kann der Vermieter ablehnen, daß sich der Mieter barrierefreie Türen dadurch verschafft, daß er Sprengsätze an die Türzargen dübelt und dann zündet.

Wird sich daran nicht gehalten, gelten die handelsüblichen Schadensersatzregeln. Wir reden hier aber nicht von einer Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 554a Abs. 1 S. 2 BGB.