Hallo Roland,
ich gebe Dir zwei Beispiele.
Beispiel 1:
Angenommen, Dein laufende (angenommen Steuerklasse I) beträgt monatlich 6.000,00 DM.
Du verzichtet ab Juli 1999 zu Gunsten einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung auf einen Teil deines Gehalts. Außerdem übernimmst Du die auf die Beiträge zur Direktversicherung entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.
Monatslohn vor der Gehaltsumwandlung 6.000,00 DM
gekürzt werden:
Direktversicherungsbeitrag
monatlich 284,00 DM
hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer
20 % = 56,80 DM
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 56,80 DM)
= 3,12 DM
pauschale Kirchensteuer (7 % von 56,80 DM) = 3,97 DM
./. 347,89 DM
Monatslohn nach der Gehaltsumwandlung
5.652,11 DM
Dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I der Monatstabelle unterliegen im Mai 1999 (6.000 DM - 284 DM =) 5.716 DM. Ab 1. April 1999 dürfen die pauschale Lohnsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage für den laufenden Arbeitslohn nicht mehr mindern. Gekürzt wird somit nur noch der Versicherungsbeitrag.
Dein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beträgt unverändert 6.000 DM, da der Verzicht auf laufende Bezüge zu Gunsten einer Direktversicherung sozialversicherungsrechtlich unerheblich ist.
Beispiel 2:
Dein laufendes Gehalt (angenommen Steuerklasse I) beträgt monatlich 6.000 DM. Im Dezember 1999 erhältst Du ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Du verzichtest zu Gunsten einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung (Beitrag 3.408 DM) auf einen Teil Deines Weihnachtsgelds. Außerdem wird die auf die Beiträge zur Direktversicherung entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag ebenfalls durch einen entsprechenden Verzicht auf das Weihnachtsgeld finanziert. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Weihnachtsgeld 6.000,00 DM
gekürzt werden:
Direktversicherungsbeitrag monatlich 3.408,00 DM
hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer
20 % = 681,60 DM
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 681,60 DM)
= 37,48 DM
pauschale Kirchensteuer (7 % von 681,60 DM) = 47,71 DM
./. 4.174,79 DM
Dir verbleibt von dem Weihnachtsgeld in Höhe von 6.000 DM nur noch ein Betrag in Höhe von 1.825,21 DM
Dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I der Jahreslohnsteuertabelle unterliegt daher im Dezember 1999 ein sonstiger Bezug in Höhe von (6.000 DM - 3.408 DM =) 2.592 DM. Ab 1. April 1999 dürfen die pauschale Lohnsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage für den laufenden Arbeitslohn nicht mehr mindern. Gekürzt wird somit nur noch der Versicherungsbeitrag.
Dieser Betrag unterliegt als einmalige Zuwendung auch der Beitragspflicht in der
Sozialversicherung.
Vielleicht konnte ic Deine Frage damit beantworten.
Gruß
WALTER