DV Pauschalsteuer

Es geht um die Pauschalsteuer (inkl. Soli.-Zuschlag) einer Direktvers. über Gehaltsumwandlung.
Wird die Pauschalsteuer VOR, oder NACH dem Abzug der Lohnsteuer/Sozialabgaben vom Steuerbrutto (Bruttogehalt minus 3408 DM) abgezogen?

Also VOR Abzug = Brutto minus 3408 DM minus Pauschalsteuer minus Lohnsteuer/Sozialabgaben,

oder NACH Abzug = Brutto minus 3408 DM minus Lohnsteuer/Sozialabgaben minus Pauschalsteuer?

Dieses ergib nämlich eine Differenz im Nettogehalt.

Gruß ROLAND

Hallo Roland,

ich gebe Dir zwei Beispiele.

Beispiel 1:

Angenommen, Dein laufende (angenommen Steuerklasse I) beträgt monatlich 6.000,00 DM.

Du verzichtet ab Juli 1999 zu Gunsten einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung auf einen Teil deines Gehalts. Außerdem übernimmst Du die auf die Beiträge zur Direktversicherung entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.

Monatslohn vor der Gehaltsumwandlung 6.000,00 DM

gekürzt werden:
Direktversicherungsbeitrag
monatlich 284,00 DM
hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer
20 % = 56,80 DM
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 56,80 DM)
= 3,12 DM
pauschale Kirchensteuer (7 % von 56,80 DM) = 3,97 DM
./. 347,89 DM
Monatslohn nach der Gehaltsumwandlung
5.652,11 DM

Dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I der Monatstabelle unterliegen im Mai 1999 (6.000 DM - 284 DM =) 5.716 DM. Ab 1. April 1999 dürfen die pauschale Lohnsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage für den laufenden Arbeitslohn nicht mehr mindern. Gekürzt wird somit nur noch der Versicherungsbeitrag.

Dein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beträgt unverändert 6.000 DM, da der Verzicht auf laufende Bezüge zu Gunsten einer Direktversicherung sozialversicherungsrechtlich unerheblich ist.

Beispiel 2:

Dein laufendes Gehalt (angenommen Steuerklasse I) beträgt monatlich 6.000 DM. Im Dezember 1999 erhältst Du ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Du verzichtest zu Gunsten einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung (Beitrag 3.408 DM) auf einen Teil Deines Weihnachtsgelds. Außerdem wird die auf die Beiträge zur Direktversicherung entfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag ebenfalls durch einen entsprechenden Verzicht auf das Weihnachtsgeld finanziert. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Weihnachtsgeld 6.000,00 DM
gekürzt werden:
Direktversicherungsbeitrag monatlich 3.408,00 DM
hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer
20 % = 681,60 DM
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 681,60 DM)
= 37,48 DM
pauschale Kirchensteuer (7 % von 681,60 DM) = 47,71 DM
./. 4.174,79 DM
Dir verbleibt von dem Weihnachtsgeld in Höhe von 6.000 DM nur noch ein Betrag in Höhe von 1.825,21 DM

Dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I der Jahreslohnsteuertabelle unterliegt daher im Dezember 1999 ein sonstiger Bezug in Höhe von (6.000 DM - 3.408 DM =) 2.592 DM. Ab 1. April 1999 dürfen die pauschale Lohnsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag sowie die pauschale Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage für den laufenden Arbeitslohn nicht mehr mindern. Gekürzt wird somit nur noch der Versicherungsbeitrag.

Dieser Betrag unterliegt als einmalige Zuwendung auch der Beitragspflicht in der
Sozialversicherung.

Vielleicht konnte ic Deine Frage damit beantworten.

Gruß
WALTER

Hi walter
eigentlich hab ich zu dem thema nix zu sagen außer das ich ich jetzt einmal ein fettes danke in deine richtung schicken will denn es gibt nur wenige hier in diesem brett die so kompetent und gut die fragen von hilfesuchenden beantworten wie du
wo nimmst du nur die zeit her ??? egal nicht drüber nachdanken sonst fällt dir nur auf das du die zeit eigentlich gar nicht hast
also mach weiter so
peace

Hallo Steve,

danke, das hört man ja auch mal gerne.

Man könnte vielleicht glauben, ich hätte sonst nichts zu tun, aber gerade weil ich viel zu tun habe, ist die Beteiligung hier im Brett eine willkommene Abwechslung zwischen Terminen und Gesprächen.

Es fällt auf (oder bilde ich mir das nur ein?), dass die im Brett vertretenen Verbraucherschützer immer dann, wenn es ‚ins Eingemachte‘ geht, äusserste Zurückhaltung zeigen.
Das ist aber andererseits auch wieder verständlich, denn deren gesamte Schaffenskraft, Konzentration und Zeitinvestition geht vermutlich für die Formulierung von gegenseitigen vorwurfsvollen Angriffen drauf, wobei die gesamte Versicherungsbranche, deren Vertreter und Provisionsjäger auf keinen Fall verschont bleiben dürfen.
Dennoch scheint etwas Zeit abzufallen, um hier wohlgemeinte hilfreiche Antworten auseinander zu nehmen, ohne dabei selbst aus dem doch hoffentlich vorhandenen reichhaltigen Fundus fachlicher Qualifikation im Sinne des Grundgedankens von W-W-W zu schöpfen.

Es wäre ja auch wirklich langweilig, wenn sich die Antworten immer nur auf den Inhalt der Fragen konzentrieren würden, ohne jeglichen Seitenhieb - oder?

So lassen wir es also über uns ergehen, dass wir uns auch weiterhin an solchen Postings ergötzen dürfen.

Gruß
WALTER

Hallo,

meinen Informationen zufolge ist bei jährlicher Beitragszahlung der Beitrag sozialversicherungsfrei. D.h. ich bezahle für die 3400 Dm keine Rentenversicherung usw.

Dies hat mir meine Versicherung zugesagt.

Ciao

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Stefan,

meinen Informationen zufolge ist bei
jährlicher Beitragszahlung der Beitrag
sozialversicherungsfrei. D.h. ich bezahle
für die 3400 Dm keine Rentenversicherung
usw.

Das habe ich ja auch bei Beispiel 2 berücksichtigt!

Der letzte Satz lautete unter Bezug auf die vorher genannten DM 2.592,–:

Dieser Betrag unterliegt als einmalige Zuwendung auch der Beitragspflicht in der
Sozialversicherung.

Vielleicht habe ich mich da ja für Dich etwas mißverständlich ausgedrückt.

Gruß
WALTER