Ist eine Klausel in den AGBs „Nach dem Aufmachen der Schutzfolie ist eine Rücknahme des Datenträgers (DVD z.B.) nicht möglich.“ gültig?
Wie soll man den Sonst den Inhalt ansehen? Wenn einem z.b. Die Verpackung nicht zusagt, weil sie von den Verpackungen in einem Supermarkt etc. abweicht?
§ 312d bezieht sich aber aufs Widerrufsrecht, wie sieht es jedoch aus, wenn die DVD defekt (zB zerkratzt) ist? Würde das nicht § 309 Nr. 8 lit. b BGB zuwider laufen?
Die fragliche Klausel und der Fragesteller wohl auch.
Ich habe diesen Hinweis bis jetzt immer nur im Geschäft auf den CDs selbst gesehen. Da dort das Widerrufsrecht eh nicht gilt, ging ich davon aus, dass dieser Fall gemeint sei.
wie sieht es
jedoch aus, wenn die DVD defekt (zB zerkratzt) ist?
Wenn die DVD defekt ist, gelten die normalen kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche. Dann besteht erstmal ein
Nacherfüllungsanspruch.
eben. Und da es ja keine geltungserhaltene Reduktion bei AGBs gibt, verstößt die Klausel ohne Einschränkung (zB „ausser im Falle eines Mangels“ o.äh.) doch gegen § 309 Nr. 8 lit. b BGB, oder?
Ich habe diesen Hinweis bis jetzt immer nur im Geschäft auf
den CDs selbst gesehen. Da dort das Widerrufsrecht eh nicht
gilt, ging ich davon aus, dass dieser Fall gemeint sei.
Handelt es sich nicht vielleicht um Geschäfte, die von sich aus ein allgemeines Rückgaberecht anbieten? MediaMarkt und Saturn zum Beispiel ermöglichen die Rückgabe aller Artikel binnen zwei Wochen; mit dieser Klausel kann ein solches Rückgaberecht dann eingeschränkt werden.
eben. Und da es ja keine geltungserhaltene Reduktion bei AGBs
gibt, verstößt die Klausel ohne Einschränkung (zB „ausser im
Falle eines Mangels“ o.äh.) doch gegen § 309 Nr. 8 lit. b BGB,
oder?
Ein sehr guter Einwand, der aber m.E. nicht durchgreift. Denn bevor man sich fragt, ob eine AGB gegen das Gesetz verstößt und damit u.U. nichtig ist, muss man sich den Inhalt der Regel ansehen. Wenn sich aus der Auslegung (insbesondere abhängig wohl von der systematischen Stellung der Klausel in den AGB) ergibt, dass nur die Einschränkung eines auf vertraglicher Basis gewährten allgemeinen Rückgaberechts gemeint ist, dann liegt eben keine Einschränkung von Sachmängelrechten vor. Dann aber fehlt es auch an einem Verstoß gegen § 309 BGB.
Handelt es sich nicht vielleicht um Geschäfte, die von sich
aus ein allgemeines Rückgaberecht anbieten? MediaMarkt und
Saturn zum Beispiel ermöglichen die Rückgabe aller Artikel
binnen zwei Wochen; mit dieser Klausel kann ein solches
Rückgaberecht dann eingeschränkt werden.
Mir sind diese Sticker als erstes beim Müller aufgefallen, aber wahrscheinlich bieten die auch ein allg. Rückgaberecht an.
eben. Und da es ja keine geltungserhaltene Reduktion bei AGBs
gibt, verstößt die Klausel ohne Einschränkung (zB „ausser im
Falle eines Mangels“ o.äh.) doch gegen § 309 Nr. 8 lit. b BGB,
oder?
Ein sehr guter Einwand, der aber m.E. nicht durchgreift. Denn
bevor man sich fragt, ob eine AGB gegen das Gesetz verstößt
und damit u.U. nichtig ist, muss man sich den Inhalt der Regel
ansehen. Wenn sich aus der Auslegung (insbesondere abhängig
wohl von der systematischen Stellung der Klausel in den AGB)
ergibt, dass nur die Einschränkung eines auf vertraglicher
Basis gewährten allgemeinen Rückgaberechts gemeint ist, dann
liegt eben keine Einschränkung von Sachmängelrechten vor. Dann
aber fehlt es auch an einem Verstoß gegen § 309 BGB.
Ok, dies alles ist aber eine Frage des Einzelfalles und will ich auch gar nicht bestreiten. Die Ausgangsfrage war aber ob eine solche Klausel per se gültig ist. Florian hat, für den Fall des Widerrufes völlig zutreffend, dieses bejaht. Dies kann/muss aber nicht sein, wie ich gezeigt habe bzw zeigen wollte. Dass im Einzelfall eine solche Klausel idR zulässig ist bestreite ich auch nicht.
Ein einfacher Sticker mit dem Hinweis, dass bei Öffnung der Verpackung die Rückgabe ausgeschlossen ist, ohne nähere Konkretisierung (sei es in den AGB oder dass Sachmängelrechte „selbstverständlich“ ausgenommen sind), halte ich aber weiterhin für fragwürdig .
Ein einfacher Sticker mit dem Hinweis, dass bei Öffnung der
Verpackung die Rückgabe ausgeschlossen ist, ohne nähere
Konkretisierung (sei es in den AGB oder dass Sachmängelrechte
„selbstverständlich“ ausgenommen sind), halte ich aber
weiterhin für fragwürdig .
Ich nicht. Denn durch den Ausschluss einer Rückgabe werden Sachmängelansprüche sowieso nicht berührt; § 437 BGB nennt die Rückgabe nicht (nur den Rücktritt, der aber etwas anderes ist.)
Ich nicht. Denn durch den Ausschluss einer Rückgabe werden
Sachmängelansprüche sowieso nicht berührt; § 437 BGB nennt die
Rückgabe nicht (nur den Rücktritt, der aber etwas anderes
ist.)
ok Touché. Bin vom Realakt „Rückgabe“ ausgegangen, nach dem Motto:
Käufer: „Ich möchte diese CD zurückgeben, denn sie ist kaputt“
Verkäufer: „Guckst Du Sticker, Rückgabe ausgeschlossen, da offen“
Insofern hast Du natürlich vollkommen recht, dass der Sticker ansich noch nichts bewirkt in bezug auf die Sachmängelrechte…