Dynamische Verweisung

hallo Wissende,

angenommen ein Arbeitsvertrag von 1990 enthält den Hinweis – Zitat:
… richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag. Daneben wird das Arbeitsverhältnis von den geltenden Betriebsvereinbarungen und den Anweisungen des Vorgesetzten bestimmt…

Im Bezug auf den TV handelt es sich wohl um einen dynamischen Verweis auf den aktuellen und zukünftige Tarifverträge. Wie sieht es aber bzgl. der Betriebsvereinbarungen aus, dort wird nicht ausdrücklich auf zukünftige BV’s verwiesen sondern nur auf die geltenden.

schönen Dank schon mal für die Tipps pm

Hallo

Das ist unschädlich. Die aktuelle Betriebsvereinbarung ist maßgeblich.

Gruß,
LeoLo

halli hallo,

was soll ich darunter verstehen „unschädlich“ ?? Wahrscheinlich habe ich mich unklar ausgedrückt.
Man beachte den Unterschied der Ausdrucksweise. Zu den Tarifverträgen wird ausdrücklich auf --die jeweils gültigen – verwiesen sodass klar definiert ist dass später auch andere gültig sein können. --jeweils-- stellt hier meines Erachtens einen Verweis in die Zukunft dar.

Zu den Betriebsvereinbarungen heisst es
–die geltenden Betriebsvereinbarungen beinflussen–
Die Frage ist ob dieser Formulierung 1990 zu entnehmen ist – es können noch weitere BV’s kommen die den Arbeitsvertrag beeinflussen –
oder muss die Formulierung so ausgelegt werden dass nur diejenigen die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorlagen gemeint sind ?
Das heisst dass diese Formulierung eben keinen Verweis auf zukünftige Vereinbarungen darstellt.

Gruss und Danke für die Antworten PM

Hallo

Es gilt die jeweils aktuelle BV, die sich im Laufe der Zeit natürlich auch ändern kann.

Gruß,
LeoLo

halli hallo,

genau das ist der Punkt, das Wörtchen „jeweils“ oder „zukünftig“ oder sonst etwas was darauf verweisst dass es später weitere Betriebsvereinbarungen geben soll oder geben könnte die das Arbeitverhältnis beeinflussen fehlt im Vertragstext. Es wird einfach unterstellt bzw. interpretiert dass es so gemeint war. Durch diesen Kunstgriff haben auch die nach Vertragsunterzeichnung abgeschlossenen BV’s Einfluss auf das Arbeitsverhältnis ohne dass auf den Umstand hingewiesen wurde dass noch weitere kommen könnten; so wie es beim Tarifvertrag der Fall ist. Wie schon zitiert heisst es dort „der jeweils gültige Tarifvertrag“ Warum wird im A.Vertrag nicht auch auf die „jeweils“ gültigen BV’s verwiesen? Möglicherweise ging man davon aus dass gar keine weiteren benötigt würden. Man stelle sich jeden x-beliebigen Vertrag vor in dem zur Zeit der Unterzeichnung auf „geltende“ Bestimmungen verwiesen wird. Diesen Bestimmungen kann man zustimmen oder sie ablehnen, unterschreiben oder eben nicht. Jahre später wird „nachgebessert“ und behauptet die Zustimmung / Unterschrift sei auch für später gechlossene Bestimmungen gemeint gewesen.

Gibt’s weitere Tipps die die verwendete Formulierung interpretieren könnten? Zum Stichwort „dynamischer Verweis“ findet sich im Internet in den verschiedensten Formulierungen immer wieder der Zusatz „jeweils“ wodurch der Hinweis gegeben wird dass sich der Inhalt mit der Zeit verändern kann.

Danke&Gruss PM

Hi!

Es wird einfach unterstellt bzw. interpretiert
dass es so gemeint war.

Vielleicht schaust Du mal hier nach
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsvereinbarung

Eine BV wird zwischen AG und BR vereinbart - und gilt dann in aller Regel für ALLE Mitarbeiter.

Gruß
Guido

hi,

ok, soweit so gut. Man kann da einiges über Sinn/Zweck und sonstiges lesen. Unter anderem auch über die Gültigkeit/Nachwirkung und Ablösung. Wenn man davon ausgeht dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 10 Vereinbarungen mit entsprechendem Ablaufdatum gültig waren sind diese zwischenzeitlich abgelaufen. Bedeutet die Formulierung „die geltenden Betriebsvereinbarungen“ dass die nachfolgenden Vereinbarungen zum gleichen Thema ggfs. den Arbeitsvertrag beeinflussen. Wie steht es aber mit BV’s mit völlig „neuem“ Inhalt, also nicht solche die zuvor schon vorhanden waren und lediglich im Inhalt verändert wurden ?
Es bleibt bei der Frage ob es sich bei der Formulierung „geltenden Betriebsvereinbarungen“ 1990 um eine dynamische Verweisung auf zukünftige BV’s handelt sodass nach Ablauf der 1990 gültigen neue mit anderem Inhalt den AV beeinflussen oder nicht

Gruss PM

Hi!

Unter anderem auch über die
Gültigkeit/Nachwirkung und Ablösung.

Ganz genau - im Wortlaut:
_ In persönlicher Hinsicht gelten Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer des Betriebs , wobei es nicht darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis bei Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits bestanden hatte. Arbeitgeber und Betriebsrat steht es aber grundsätzlich frei, Betriebsvereinbarungen mit einem eingeschränkten persönlichen Geltungsbereich (für einzelne Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen) zu vereinbaren. Da § 5 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich Leitende Angestellte vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausnimmt, finden Betriebsvereinbarungen auf sie keine Anwendung. _

Es bleibt bei der Frage ob es sich bei der Formulierung
„geltenden Betriebsvereinbarungen“ 1990 um eine dynamische
Verweisung auf zukünftige BV’s handelt sodass nach Ablauf der
1990 gültigen neue mit anderem Inhalt den AV beeinflussen oder
nicht

Und es bleibt LeoLos Antwort
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi

Ganz neue BVs (also zu neuen Themen) gelten ebenfalls…

Gruß
Guido

noch ein Versuch …
hi,
bisher wurde ganz viel bzgl. Auswirkung von Betriebsvereinbarungen und wer davon betroffen ist etc/etc. geschrieben. Vielen Dank dafür. Die eigentliche Frage wurde aber nicht behandelt/beantwortet und deshalb versuche ich es noch einmal bildlich zu formulieren.
Ich sitze am Tisch und habe „schriftliche Betriebsvereinbarungen“ vor mir liegen die ich lesen/anfassen/begreifen kann deren „Verfallsdatum“ in der Zukunft liegt.Fall-1-
Dann wende ich mich zur Seite und sehe in einem Schrank einen Ordner in dem bereits „abgelaufene Betriebsvereinbarungen“ , das Verfalldatum liegt in der Vergangenheit, archiviert sind. Fall-2-
Zuletzt erhebe ich mich vom Stuhl und blicke aus dem Fenster in die Ferne. Dort erkenne ich ganz weit entfernt am Horizont jemanden der offensichtlich etwas schreibt, nämliche „neue Betriebsvereinbarungen“.Fall-3-

Am Tisch sitzend wird ein Vertrag unterzeichnet in dem es heisst der Vertrag wird „von den geltenden Betriebsvereinbarungen“ beeinflusst, also den vorhandenen/anfassbaren deren Verfallsdatum in der Zukunft liegt. Darf/muss man nicht davon ausgehen das weder diejenigen aus Fall-2- oder Fall-3- zu den „geltenden Betriebsvereinbarungen“ gezählt werden können ? Weshalb sollte der Vertrag der jetzt, heute und hier unterschrieben wird von Bedingungen beeinflusst werden die zu diesem Zeitpunkt noch nicht formuliert oder gar niedergeschrieben sind? Ausdrücklich werden die „geltenden Betriebsvereinbarungen“ angesprochen, es wird nicht auf zukünftige oder kommende (siehe Fall-3-) verwiesen. Hierin liegt die eigentliche Frage, die gebrauchte Formulierung „geltende Betriebsvereinbarungen“ ist m. Erachtens nach ein statischer Verweis auf bereits vorhandene und nicht auf die in der Zukunft entstehenden Betriebsvereinbarungen.

bin gespannt was noch so kommt…
Gruss&Helau PM

MÖCHTEST Du nicht verstehen?
Hi!

Sei mir nicht böse, aber langsam glaube ich, dass Du entweder nicht verstehen WILLST, oder aber die Realität Deiner gewünschten Antwort nicht entspricht.

Ganz kurz:
Alle BVs, die abgeschlossen werden, sind für jeden Mitarbeiter gültig, es sei denn, dass

  1. der Mitarbeiter leitender Angestellter ist
  2. der Mitarbeiter einem Personenkreis angehört, der in der BV ausgeschlossen ist
  3. im Vertrag Dinge _eindeutig_ ausgeschlossen sind, die durch eine BV anders geregelt werden
  4. die BV generell ungültig ist

Dann wende ich mich zur Seite und sehe in einem Schrank einen
Ordner in dem bereits „abgelaufene Betriebsvereinbarungen“ ,
das Verfalldatum liegt in der Vergangenheit, archiviert sind.

Da diese abgelaufen sind, muss man kaum über deren Anwendbarkeit reden.

Am Tisch sitzend wird ein Vertrag unterzeichnet in dem es
heisst der Vertrag wird „von den geltenden
Betriebsvereinbarungen“ beeinflusst, also den
vorhandenen/anfassbaren deren Verfallsdatum in der Zukunft
liegt.

Nein, es geht um die geltenden - die jetzt geltenden und die, die in der Zukunft gelten werden.

Darf/muss man nicht davon ausgehen das weder diejenigen
aus Fall-2- oder Fall-3- zu den „geltenden
Betriebsvereinbarungen“ gezählt werden können ?

Nein

Weshalb sollte
der Vertrag der jetzt, heute und hier unterschrieben wird von
Bedingungen beeinflusst werden die zu diesem Zeitpunkt noch
nicht formuliert oder gar niedergeschrieben sind?

Weil das Sinn, Zweck und Eigenschaft von Betriebsvereinbarungen sind.
Damit man nicht jeden Vertrag einzeln ändern muss, schließt man in Zusammenarbeit von AG und AN-Vertretung (BR) eine BV ab.

die gebrauchte
Formulierung „geltende Betriebsvereinbarungen“ ist m.
Erachtens nach ein statischer Verweis auf bereits vorhandene
und nicht auf die in der Zukunft entstehenden
Betriebsvereinbarungen.

Nun, Du hast die Antwort schon mehrfach bekommen: Du erachtest falsch.

Gruß
Guido

möchte schon allerdings…
hi,

ich geb’s auf. Nur mal so als letzte Instanz… Ob es sich bei der verwendeten Formulierung um eine
statische Verweisung / kleine dynamische Verweisung / oder grosse dynamische Verweisung handelt wäre zu klären gewesen. Nach wie vor, auf die Formulierung im Vertrag kommt es an. Trotzdem vielen Dank für die Versuche

schönen Gruss&Helau PM

Hi!

Ob es sich
bei der verwendeten Formulierung um eine
statische Verweisung / kleine dynamische Verweisung / oder
grosse dynamische Verweisung handelt wäre zu klären gewesen.

…die mehrfach beantwortet wurde.

Ich bin raus…

Gruß
Guido

Hallo,

du bist auf dem völlig falschen Dampfer.

Tarifverträge gelten nur, wenn entweder AG und AN Mitglieder der tarifschließenden Organisation sind oder der Tarif allgemeinverbindlich ist oder durch den Arbeitsvertrag einbezogen wird. Wobei es Verweisungsklauseln gibt, die auch zukünftige erfassen.

Bei Betriebsvereinbarungen gibt es das alles nicht, denn sie gelten unmittelbar und zwingend so wie allgemeinverbindliche Tarifverträge oder solche, bei denen AG und AN Mitglieder der Organisationen sind und bei denen es dann auch keine Frage der „Verweisung“ gibt.

Der Hinweis in dem Arbeitsvertrag auf BV hat also überhaupt keine rechtliche Bedeutung, weist er nur auf etwas hin, was in der Natur der Sache von BV liegt: Dass sie normativ in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis einwirken.

Jetzt kapiert?

VG
EK

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