E.K löschung

Guten Tag,

Eine Person hat ein e.K im Handelsregister eingetragen

Diese „Firma“ existiert aber nicht mehr.

Die Person ist vermögenslos und kann kein Notar für die Löschung der e.K bezahlen.

Darf das Registergericht die Person dazu zwingen mit der Androhung eines Ordnungsgeldes die Löschung auf seine Kosten durchzuführen?

Wenn ja, was soll die Person machen? Ohne Geld = kein Notar!

Servus,

eine vermögenslose Person wird weder das angedrohte Zwangsgeld noch einen Notar bezahlen können.

Das Registergericht sollte also darüber informiert werden, dass die Anmeldung des Erlöschens wegen Vermögenslosigkeit nicht auf dem in § 14 HGB bezeichneten Weg herbeigeführt werden kann und somit gem. 31 Abs 2 HGB das Erlöschen von Amts wegen einzutragen ist.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für deine Antwort.

Genau das habe ich auch so gemacht.

Antwort von Gericht:
Kommt bei e.K nicht im Frage, nur bei GmbH’s AG’s und so weiter…

Die wollen das ich ein Notar beauftrage, denn ich aber nicht bezahlen kann…

Servus,

entweder Dein Antrag oder die Antwort haben anders gelautet.

Der Wortlaut von § 31 Abs 2 HGB ist eindeutig, und wenn Du Dich auf diesen iVm § 14 HGB bezogen hast, musste sich auch die Antwort darauf beziehen. Es gibt jedenfalls in § 31 Abs 2 HGB keinerlei Einschränkung auf Kapitalgesellschaften.

Und kein Gericht schreibt „Wir wollen, dass Sie einen Notar beauftragen.“ Das hast Du verkehrt zitiert.

Es ist ziemlich wahrscheinlich, dass Du in Deinem Antrag nicht ausreichend dargelegt hast, dass

Das lässt sich nachholen.

Erst wenn auch der zweite Anlauf vage bleibt und nicht auf den Punkt kommt, gehen weitere gleichgerichtete Anträge irgendwann ins Leere.

Schöne Grüße

MM

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Nein ich hatte damals nach 31 Abs 2 HGB eine Löschung beantragt.

Und nein, ich habe die Antwort des Gerichts nur auf „Deutsch“ und Kurz ausgedrückt.
Die Antwort:

„Sie werden aufgefordert, das Erlöschen der obigen Firma XX in notarielle beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Bitte wenden Sie sich an einem Notar Ihrer Wahl, damiit dieser das Erforderliche veranlassen kann.“

Darunter dann die Androhung von Ordnungsgeld.

Ja, den Eindruck hatte ich.

Du hast also in Deinem Antrag überhaupt nicht dargelegt, weshalb der in § 14 HGB bezeichnete Weg nicht möglich sein sollte.

Das lässt sich, wie gesagt, nachholen.

Schöne Grüße

MM

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doch das habe ich!

jetzt kamm der Beschluss

Zitat:

„Der Vortrag der Vermögenslosigkeit ist nicht zu berücksichtigen. § 934 FamFG sieht keine Löschung von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit bei Einzelkaufleute vor.“

PS. ich hatte nicht mit . § 394 FamFGbeantrag sondern über 31 Abs 2 HGB. warum das LG nun den § 394 FamFG mit ins Spiel setzt, verstehe ich nicht…

kann man noch etwa machen? kann wegen das Zangsgeld Haft angordnet werden?