E-Mail

Hallo,
gilt eine Mitteilung (z.B. eine Unterlassungsaufforderung) per Mail unter juristischen Gesichtspunkten als zugestellt oder muss die Mitteilung per Brief gegebenenfalls sogar per Einschreiben erfolgen?
Danke
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Hallo,

gilt eine Mitteilung (z.B. eine Unterlassungsaufforderung) per
Mail unter juristischen Gesichtspunkten als zugestellt oder
muss die Mitteilung per Brief gegebenenfalls sogar per
Einschreiben erfolgen?

ein Einschreiben ist nicht „sicherer“ als ein normaler Brief und da für die meisten Willenserklärungen nicht einmal die Schriftform erforderlich ist, reichen Emails genauso aus wie ein Anruf. Der Rest sind Beweisfragen.

Gruß
Christian

Hallo,

bei juristischen Ansprüchen ist eine E-Mail kein Nachweis einer rechtlichen Forderung Dritten gegenüber; es gilt generell die Schriftform per Brief, lediglich zur Wahrung von Fristen kann ein FAX genutzt werden, wobei allerdings das Originalschreiben des Fax der gegnerischen Partei in Schriftform zugestellt werden muss.

(Hintergrund: Bei Mail und FAX kann der Empfänger die Richtigkeit von Originalunterschrift nicht prüfen.)

Schönen Tag noch.

(Hintergrund: Bei Mail und FAX kann der Empfänger die
Richtigkeit von Originalunterschrift nicht prüfen.)

wie sieht es mit dem Epost-System aus?

bei juristischen Ansprüchen ist eine E-Mail kein Nachweis
einer rechtlichen Forderung Dritten gegenüber;

Wir reden nicht von Nachweis, sondern von Rechtswirksamkeit der Erklärung und deren Zugang. Wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, reichen Email oder Telefon. Was vorgeschrieben ist, läßt sich angesicht der spärlichen Angaben nicht bestimmen.

Aber sicher doch!

bei juristischen Ansprüchen ist eine E-Mail kein Nachweis
einer rechtlichen Forderung Dritten gegenüber; es gilt
generell die Schriftform per Brief, lediglich zur Wahrung von
Fristen kann ein FAX genutzt werden, wobei allerdings das
Originalschreiben des Fax der gegnerischen Partei in
Schriftform zugestellt werden muss.

Das ist schöner Rhabarber, hat aber mit der Fragestellung wenig zu tun. Die Beweiswürdigung ist im Zweifel Sache des Richters. Solange aber die Übermittlung der Mail unstreitig ist, ist diese Frage eh völlig irrelevant. Wie exc schon schrieb - wo keine Schriftformerfordernis gegeben ist, reicht die E-Mail genauso aus wie ein Anruf.

Im gegebenen Sachverhalt - Übermittlung einer Unterlassungsaufforderung - ist die Wirksamkeit einer E-Mail selbst dann, wenn sie beim Empfänger im Spamfilter hängenbleibt, in einem Verfahren vor dem LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 142/09 ausdrücklich bestätigt worden.

Gruß

die neue e-post müßte - lt. beschreibung der deutschen post über die bearbeitungsweise - eine der sichersten zustellungsnachweise an den empfänger sein der sich dafür anmeldete.