in einer kleinen Diskussion entstand die Frage: Wie ist der juristische Stellenwert einer E-Mail-Adresse anzusetzen? Genauso wie bei einer Postadresse/Briefkasten am polizeilich gemeldeten Wohnort?
Wichtig wären hier also amtliche Zustellungen, beispielsweise Vorladungen, Bußgeldbescheide, Mahnbescheide usw.
Wenn ein Mensch also seine Mails nicht nachsieht, oder eine wichtige Mail verschwindet in der SPAM-Flut, kann das juristisch Folgen haben?
Wieder ganz ratlos gefragt, und um hilfreiche Antworten gebeten
LG
R
in einer kleinen Diskussion entstand die Frage: Wie ist der
juristische Stellenwert einer E-Mail-Adresse anzusetzen?
Die E-Mail ist eine von mehreren Kommunikationsarten, und meistens kommt es im Recht auf die Kommunikationsart nicht an. Aber:
Wichtig wären hier also amtliche Zustellungen, beispielsweise
Vorladungen, Bußgeldbescheide, Mahnbescheide usw.
Wenn eine förmliche Zustellung erfolgen muss, ist die E-Mail dafür (noch) ungeeignet.
Wenn ein Mensch also seine Mails nicht nachsieht, oder eine
wichtige Mail verschwindet in der SPAM-Flut, kann das
juristisch Folgen haben?
Ja, sicher. Wenn es sich z.B. um die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines Vertrages handelt, dann weiß der Erklärungsempfänger vielleicht nicht mal, dass er einen Vertrag geschlossen hat.
um es mal an einem ganz konkreten Beispiel festzumachen, mit dem ich neulich zu tun hatte:
Viele Großunternehmen haben inzwischen Ausschreibungsplattformen auf denen sie alle Lieferungen von Rohmaterialien und Dienstleistungen ausschreiben. Registrierte Lieferanten können dann Angebote auf diese Ausschreibungen abgeben, und der günstigste bekommt dann den Zuschlag. Da werden täglich Millionenbeträge bewegt, und da geht es nicht um die Ausschreibung der neuen Fabrikhalle, die irgendwann mal in drei Jahren stehen soll, sondern um die nächsten 10.000 Schrauben, die in drei Tagen im Rahmen von just-in-time-Lieferungen um 10:00 am Band stehen müssen.
Diese Plattformen basieren bzgl. des Vertragsschlusses ausschließlich auf Mails, und die Unternehmen wälzen im Rahmen des Nutzungsvertrages die Verantwortung für den reibungslosen Mailverkehr soweit auf die Lieferanten ab, dass diese einen eigenen Admin benennen müssen, der z.B. die Mailadressen der Ansprechpartner pflegen, Hinweisen auf nicht zustellbare Mails nachgehen muss, …
Da möchte man nicht wirklich die Verantwortung und Haftung dafür übernehmen müssen, dass bei einem DAX100-Unternehmen die Bänder still stehen, weil man ein Mail mit der Bestellung der benötigten Teile nicht rechtzeitig gelesen hat.
Wenn eine förmliche Zustellung erfolgen muss, ist die E-Mail
dafür (noch) ungeeignet.
Förmlich nicht, aber in einigen Bereich mit ausreichender Signierung sind Emails inzwischen fast auf der gleichen Augenhöhe wie Briefe. So werden signierte Emails als Rechnungen z.B. anerkannt, da eine Authentizptät eindeutig bewiesen werden kann.
Zitat Wikipedia:
„Für bestimmte Bereiche stellen die nationalen Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen an elektronische Signaturen. So erfüllen in Deutschland nur qualifizierte elektronische Signaturen gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) die Anforderungen an die elektronische Form gemäß § 126a BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Auch gelten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente als Privaturkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO).“ http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur
Das Problem ist aber die Umsetzung und fehlende Infrastruktur - bisher. Auch ist die Einbindung von Signaturen den meisten Leuten ein Rätsel - wie auch deren Prüfung.
Die verbreitete Meinung, Emails könnten einfach so verloren gehen, ist btw. falsch - so fern die beteiligten Mailserver korrekt installiert und konfiguriert wurden. Nur sind entsprechende Logeinträge nicht wirklich als Beweis für irgendwas tauglich.
wenn E-Mail-Kommunikation vertraglich vereinbart wurde
wenn die Vertragsinitiative durch E-Mail eingeleitet wurde
ähnliche Fälle
dann ist diese Art rechtsverbindlich.
Wenn jemand einen Vertrag / Angebot o.ä. per Schriftform Brief beginnt, es keine weitere Absprache gibt, dann darf nicht überraschend einer der Vertragspartner auf E-Mail umsteigen.
Da bleibt es bis zur einvernehmlichen Übereinkunft bei der Korrespondenzform.
Damit erübrigt sich ein entsprechender Zusatz auf Visitenkarten und im Briefkopf.
der Artikel bringt mich wieder auf meine Ursprungsüberlegung zurück.
Dort wird eindeutig ausgesagt,
Zitat Etwas anderes dürfte gelten, wenn man die Kommunikation per E-Mail zuvor ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zitat Ende
Das ergibt dann auch einen Sinn. Genauso im Zusammenhang mit allen vorgenannten Argumenten.
Für Behörden dürften ausschliesslich die physikalische Meldeadresse für amtliche Mitteilungen maßgeblich sein.
Bei Verträgen kommt es also darauf an, wie sie begonnen wurden. Beispiel
Vertrag per Internet abgeschlossen - klar, ist ja schon elektronisch begonnen worden.
aus einer Zeitungsbeilage den beiliegendem Antrag per Post eingeschickt, die Antwort dann nur in Papierform.
So dürfte also der Zusatz "Diese E-Mail-Adresse ist keine allgemeine Empfangseinrichtung für rechtserhebliche Erklärungen“ unter der E-Mail-Adresse im Briefkopf sowie in der Visitenkarte also doch verbindlich sein. Bis sie anderweitig durch individuelle Vereinbarung ersetzt wird.