Wenn ein Irrtum vorliegt, kann die Willenserklärung angefochten werden. Der Anfechtende muss dem Gegner Schadensersatz leisten, falls ein solcher entstanden.
Hi,
also für mich (dies ist keine rechtliche Auskunft) sieht es so aus:
Es sind eindeutig 30€ je Karton vereinbart, Aber:
Musste nach Art des Kaufgegenstands damit gerechnet werden, dass es sich beim Preis um einen Irrtum handelt und der Preis je Stück gemeint war? Ich meine, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich z.B. um Roller handelt, dann kostet ja ein Roller nur 3€, dann kommt man damit vor Gericht nicht durch. Also darauf kommt es schon auch an.
Generell würde ich empfehlen um allem Ärger aus dem Weg zu gehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da es sich ja per Mail um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Anschließend kann man ja schriftlich nochmal mit Unterschriften Angebote austauschen. Zahlen würde ich bei so jmd. nie in Vorkasse sonst ist das Geld ganz schnell weg heutzutage.
Klassischer Fall von Betrug!
Nicht darauf eingehen. alles aufbewahren, falls er Anzeige erstattet. Drohbriefe ignorieren.
„Cool“ bleiben in diesem Fall.
Nein, Sie haben kein Recht auf eine Lieferung.
Offenkundig ist die Beschreibung nicht klar formuliert.
Sie haben dem Verkaufer daraufhin ein Kaufangenot gemacht, dass dieser jedoch nicht akzeptiert hat.
Fazit: kein Kaufvetrag, keine Lieferungsverpflichtung.Aber auch Sie haben nichts bestellt, müssen also jetzt nicht den höheren Preis akzeptieren.
Ich bin nun kein Rechtsanwalt oder Verbraucherschützer. Um aber allem Ärger aus dem Weg zu gehen, empfehle ich Dir, die Ware nach Eintreffen unfrei zurück zu senden und die Rechnung stornieren zu lassen. Du hast bei allen Fernabsatzgeschäften ein 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen. Damit bleiben Dir zumindest die 1.200 € erspart.
EMail hätte vor Gericht z.Zt. keine ausreichende Beweiskraft - ist also somit nicht rechtsverbindlich.
Abgesehen davon ist ein Angebot verbindlich, außer es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor. Dürfte auch in den AGB’s des Verkäufers so stehen. Dann kommt der Kaufvertrag nicht zustande, der Verkäufer muss nicht zu den angebotenen Preis liefern und du bist auch nicht verpflichtet die Ware zu zahlen und abzunehmen!
Ob ein Irrtum vorliegt kannst du dadurch prüfen, ob der marktgängige Preis eher bei 4€ oder bei 40€/Stk liegt, der Verkäufer hätte dich aber bei der Rechnungsstellung auf sein Irrtum hinweisen können.
In deinem Fall würde ich den Verkäufer freundlich auf die erhöhte Rechnung hinweisen und um eine korrigierte Rechnung bitten, vielleicht hat er auch nur eine ‚0‘ zuviel in den Rechner gehauen.