E-Mail Annahmeverweigerung durch ISP

Hallo,

ein ISP nimmt für seinen Kunden E-Mails entgegen. Bei einigen verweigert er jedoch die Annahme der Sendungen, die für seinen Kunden eingehen. Da der SMTP-Server des ISP die Mail nicht annehmen will, also nicht mit „OK“, sondern mit einer Fehlermeldung quittiert, dürfte doch wohl eine Unterdrückung nach § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) http://bundesrecht.juris.de/stgb/__206.html gerade noch nicht vorliegen, weil die Mail dem ISP noch nicht „anvertraut“ ist. Das dürfte wohl erst nach einer „OK-Meldung“ als gegeben anzusehen sein. Gibt es einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit, die die unbefugte Annahmeverweigerung sanktioniert? (Zivilrechtlich wird der Kunde seinen ISP sicher wegen „Schlechtleistung“ in Anspruch nehmen können.)
Danke für die Antwort.

Gruß
Carsten

ein ISP nimmt für seinen Kunden E-Mails entgegen.

Und da fängt das Problem schon an (bzw. hören die juristischen Probleme i.d.R. inzwischen schon auf), denn er kann das nur machen, wenn du mit ihm einen Vertrag hast. Und in diesem, meist als AGB, steht garantiert irgendwo drin, daß der ISP zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auch eine automatisierte Filterung schaltet, es also keine „Zustellgarantie“ gibt. Ein ISP ohne derartige Vertragspunkte wird heute schwerlich zu finden sein. Technisch inzwischen auch kaum anders lösbar.

Bei einigen
verweigert er jedoch die Annahme der Sendungen, die für seinen
Kunden eingehen.

Dafür gibt es immer einen Grund, typisch wären da entweder SPAM-Filter oder eine fehlerhafte Einsendung, welche sich nicht an die üblichen Normen (RFCs) hielt. Passiert erschreckend oft, speziell EHLO, reverse DNS-Einträge und ähnliches ist da immer ein guter Kandidat. Dann ist die Annahmeverweigerung aber nicht vom ISP verschuldet, sondern vom Einsender. Niemand kann den ISP zwingen, von der allgemeinen Norm abweichende Einsendungen anzunehmen. Entsprechende Normen sind zwar nicht gesetzlich festgelegt, aber technisch weltweit akzeptiert und Grundlage von SMTP. Eine Klage wird zwar dann vielleicht bei technisch ahnungslosen Amtsrichtern durchgehen, aber (hoffentlich inzwischen…) von höheren Gerichten kassiert werden. Technisches Fachwissen diesbezüglich ist bei Richtern aber eher noch selten anzutreffen.

Da der SMTP-Server des ISP die Mail nicht
annehmen will, also nicht mit „OK“, sondern mit einer
Fehlermeldung quittiert, dürfte doch wohl eine Unterdrückung
nach § 206 StGB (Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses)
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__206.html gerade noch nicht
vorliegen, weil die Mail dem ISP noch nicht „anvertraut“ ist.

Auch da greifen wieder die AGBs, er darf es, da du eingewilligt hast, daß er das darf. Auf etwas anderes läßt sich (heute) kein ISP mehr ein, wer „mehr“ will, muss sich halt selbst einen Server aufsetzen.

Das dürfte wohl erst nach einer „OK-Meldung“ als gegeben
anzusehen sein. Gibt es einen Straftatbestand oder eine
Ordnungswidrigkeit, die die unbefugte Annahmeverweigerung
sanktioniert? (Zivilrechtlich wird der Kunde seinen ISP sicher
wegen „Schlechtleistung“ in Anspruch nehmen können.)

Weder noch. Wenn der Postmaster auch nur halbwegs sein Handwerk versteht - und bei einem größeren ISP ist davon auszugehen - dann ist eine Filterung bzw. Annahmeverweigerung i.d.R. relativ einfach technisch begründet, sei es SPAM-Filter oder Fehler beim Zusteller. In beiden Fällen dürfte aber ein Blick in AGBs ausreichen, denn damit wird die unbefugte in eine befugte Annahmeverweigerung aus technischen Gründen. Problematisch in diesem Zusammenhang wäre nur ein Annehmen und Verwerfen (Discard), was nur z.B. bei Virenmails juristisch so einigermaßen abgesichert ist. In Firmen wäre aber z.B. vom Eigentümer resp. Betriebsrat abgesegnete Unterdrückung, also befugte Unterdrückung ebenfalls ohne Probleme (bei geschäftlichen Emails), eine Annahmeverweigerung sowieso. Eine Schlechtleistung bei vereinzelten Emails kommt ebenfalls nicht in Frage, gefordert ist eh nur mittlere Art und Güte.

Vielen ist das Ausmaß des Problems mit z.b. SPAM aber auch gar nicht bewußt. Quoten von 1:1000 bei HAM:SPAM sind weder selten noch besonders auffällig. Eine Firma, die so ein paar Hundert Emails am Tag bekommt, wird nicht selten 7-stellig pro Tag mit SPAM bombardiert. Ohne massive Filterung ginge da schon lange nichts mehr. Als Postmaster würde ich eher eine Nichtfilterung heute als Schlechtleistung klassifizieren.

ein ISP nimmt für seinen Kunden E-Mails entgegen.

Und da fängt das Problem schon an (bzw. hören die juristischen
Probleme i.d.R. inzwischen schon auf), denn er kann das nur
machen, wenn du mit ihm einen Vertrag hast. Und in diesem,
meist als AGB, steht garantiert irgendwo drin, daß der ISP zur
Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auch eine
automatisierte Filterung schaltet, es also keine
„Zustellgarantie“ gibt. Ein ISP ohne derartige Vertragspunkte
wird heute schwerlich zu finden sein. Technisch inzwischen
auch kaum anders lösbar.

Die hier anzuwendenden AGB enthalten keine Klausel zur Filterung.

Bei einigen
verweigert er jedoch die Annahme der Sendungen, die für seinen
Kunden eingehen.

Dafür gibt es immer einen Grund, typisch wären da entweder
SPAM-Filter oder […]

Es handelt sich hier um einen zu aggressiven Spamfilter, der zur Zurückweisung der Mails führt, obwohl der ISP jedem Kunden eine Onlinemöglichkeit bietet den Spamfilter zu deaktivieren und der Filter auch deaktiviert ist.

Da der SMTP-Server des ISP die Mail nicht
annehmen will, also nicht mit „OK“, sondern mit einer
Fehlermeldung quittiert, dürfte doch wohl eine Unterdrückung
nach § 206 StGB (Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses)
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__206.html gerade noch nicht
vorliegen, weil die Mail dem ISP noch nicht „anvertraut“ ist.

Auch da greifen wieder die AGBs, er darf es, da du
eingewilligt hast, daß er das darf. Auf etwas anderes läßt
sich (heute) kein ISP mehr ein, wer „mehr“ will, muss sich
halt selbst einen Server aufsetzen.

Nein. Eine solche Ermächtigung fehlt in den AGB.

Das dürfte wohl erst nach einer „OK-Meldung“ als gegeben
anzusehen sein. Gibt es einen Straftatbestand oder eine
Ordnungswidrigkeit, die die unbefugte Annahmeverweigerung
sanktioniert? (Zivilrechtlich wird der Kunde seinen ISP sicher
wegen „Schlechtleistung“ in Anspruch nehmen können.)

Weder noch. Wenn der Postmaster auch nur halbwegs sein
Handwerk versteht - und bei einem größeren ISP ist davon
auszugehen - dann ist eine Filterung bzw. Annahmeverweigerung
i.d.R. relativ einfach technisch begründet, sei es SPAM-Filter
oder Fehler beim Zusteller. In beiden Fällen dürfte aber ein
Blick in AGBs ausreichen, denn damit wird die unbefugte in
eine befugte Annahmeverweigerung aus technischen Gründen.

Es handelt sich nicht um einen größeren ISP, sondern einen kleinen ISP. Dies technisch begründen zu wollen ist absurd. Wenn ich täglich Säckeweise Werbung in Papierform bekomme, darf die gelbe Post die auch nicht einfach wegwerfen oder an den Absender zurückschicken, wenn ich dies nicht genehmigt habe.
Die AGB geben zu einem Annahmeverweigerungsrecht nichts her.

Eine
Schlechtleistung bei vereinzelten Emails kommt ebenfalls nicht
in Frage, gefordert ist eh nur mittlere Art und Güte.

Das stimmt.

Insgesamt ist deine Argumentation keine juristische Antwort auf meine ursprüngliche Frage. Daß das Strafrecht u.U. nicht greift, weil eine zivilrechtliche Ermächtigung vorliegt, ist klar. Das ist aber keine Antwort auf die eigentliche Frage, ob es überhaupt zu dem Sachverhalt eine anwendbare, strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Grundlage gibt.

Gruß
Carsten

Na ja
Hallo,

manchmal liegen die juristischen Probleme doch näher als die technischen.

Auch da greifen wieder die AGBs, er darf es, da du
eingewilligt hast, daß er das darf.

Man kann sich schon streiten, ob § 206 StGB überhaupt ein Willensbruchdelikt ist. Wenn, dann jedenfalls in Bezug auf den Willen aller Beteiligter an der Kommunikation. Der Absender hat aber keine Vertragsbeziehung mit dem ISP des Empfängers und nie in eine irgendwie gestaltete AGB eingewilligt.
Eine Unterdrückung i.S.d. 206 scheidet aus, weil der Provider einer Fehlermeldung an den Absender ausgibt, der Absender also weiß, dass seine Mail nie befördert wurde. Insofern ist das Verhalten des ISP strafrechtlich nicht erfasst.

Grüße
Richard

Die hier anzuwendenden AGB enthalten keine Klausel zur
Filterung.

Öh… das wäre mal selten.

Es handelt sich hier um einen zu aggressiven Spamfilter, der
zur Zurückweisung der Mails führt, obwohl der ISP jedem Kunden
eine Onlinemöglichkeit bietet den Spamfilter zu deaktivieren
und der Filter auch deaktiviert ist.

SPAM-Filter sind heute für einen einwandfreien Betrieb unabdingbar. Allerdings sollte der nicht zu scharf sein, dann ist er eventuell falsch konfiguriert. Das ließe sich aber nur im Einzelfall klären, denn bisher - in meiner Erfahrung >15 Jahre als Postmaster - war, von technischen Störungen abgesehen, stets der Absender Schuld oder es lag ein entschuldbares Versehen vor, weil die Email tatsächlich so… ungünstig aufgebaut war, daß sie als SPAM getaggt wurde und in der Endablage landete (da war aber Entsorgung von SPAM gewollt). Automatische Filter machen Fehler, anders geht es aber nun mal überhaupt nicht mehr.
Das Problem hier scheint aber zu sein, daß es zweistufige Filtersysteme gibt, die nach Quelle und nach Inhalt filtern. Nach Quelle ist am effektivsten, denn da werden Emails erst gar nicht mehr angenommen (gebounced) und dank RBLs und greylisting sinkt der zu bearbeitende Müll auf oft

manchmal liegen die juristischen Probleme doch näher als die
technischen.

Ne, es geht ja darum, ob eine Email abgelehnt werden darf oder nicht. Daß § 206 wohl nicht relevant ist, hat ja der OP schon geschrieben. Aber selbst wenn man einen (anderen) Anspruch basteln könnte, scheitert der an den technischen Gegebenheiten des Internets und der Pest namens SPAM. Nur wird das dem Anwender oft nicht ausreichend kommuniziert und die klassischen Gesetze sind auf Email nur bedingt anwendbar. Emails werden zwar gerne mit Briefen direkt verglichen, aber die Postwege sind halt völlig anders und keinesfalls vergleichbar. Insgesamt ist diese Situation unbefriedigend, denn Rechtssicherheit sieht anders aus. Bis unsere Wahlkampfpolitiker jedoch mal angepaßte Gesetze auf den Weg bringen, ist Email vermutlich schon wieder „out“.