Hallo,
wenn jemand mit einem Versandhaus in Konflikt gerät weil diese Behaupten eine erste Mahnung sei per E-Mail zugesandt worden, diese aber beim Empfänger nie ankam, wer ist in diesem Fall in der Beweispflicht? Und ließe sich überhautp Beweisen dass eine E-Mail nicht angekommen ist (von Seiten des Empfängers versteht sich)
Kommt es denn überhaupt auf den Eingang einer Mahnung an?
Die Rechnung wäre in diesem Beispiel doch schon angekommen.
Somit bestünde doch die Forderung, deren Höhe und Zahlungsfrist wäre dem Delinquenten bekannt.
Wikipedia sagt dazu:
_„Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB).“
(…)
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.“_
Wir werden gleich lesen, ob Wikipedia hier Recht hat, oder ob ein Anwalt das anders sieht.
also, da es in deiner Frage abstrakt darum geht, wer den Zugang einer mail beweisen muss (und nicht darum, wer wann in Verzug geraten ist):
wie bei jeder empfangsbedürftigen willenserklärung wird auch eine solche per mail (unter abwesenden) mit zugang beim erklärungsempfänger wirksam. und diesen zugang muss derjenige beweisen, der sich auf den zugang beruft, als der erklärende. (wie will man auch als vermeintlicher empfänger den nichtzugang beweisen?) den zugang einer mail muss also der absender beweisen. (übrigens: auch eine lesebstätigung beweist den zugang nicht)