E-Mails

Inwieweit haben E-Mails, bzw. Verträge, bzw. Kündigungen, die auf diese Weise vollzogen wurden Gültigkeit.

Haben Verträge oder Vertragskündigungen, die ausschliesslich per Mail vollzogen wurden vor Gericht bestand?

Ich danke den Rechtsexperten für ihren Beistand und bin schon gespannt auf die Antworten.

hallo 3passer,

ich glaube,das sollte man schriftlich machen.

mfg

kunde3

Das denke ich auch, aber wie stehe ich da, falls ich z.B. aus einem Vertrag schriftlich gekündigt wurde.

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Hi,

Verträge müssen eindeutig die Willenserklärung des Vertragspartners erkennen lassen. Dazu gehört insbesondere auch die Signatur, also die Unterschrift.
Diese zu ersetzen ist per E-Mail derzeit nur möglich, soweit eines dieser hypermodernen Signatur-Geräte benutzt wird.
Damit kann eine eindeutig zuzuordnende Unterschrift in Dateien dargestellt werden.
Ansonsten ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Wenn ein solcher per E-Mail zugesandt wird, müßte er unterschrieben und über den Postweg wieder zurück gesandt werden. Erst dann ist er rechtsgültig.
Theoretisch könnten Vertragspartner einander erklären, dass E-Mail-Verträge gültig sein sollen. Das funktioniert allerdings solange, bis jemand die Identität einer E-Mail in Frage stellt.
Und dieses Risiko sollte im Geschäftsleben ausgeschlossen werden.

Gruß,
Francesco

Danke, sowas hatte ich mir bereits schon gedacht, woher hast Du denn das Wissen, bzw. wo kann ich es nachlesen?

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Hi,

du kannst z.B. hier einiges nachlesen:

http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r46.html

Gruß,
Francesco

Inwieweit haben E-Mails, bzw. Verträge, bzw. Kündigungen, die
auf diese Weise vollzogen wurden Gültigkeit.

Auch per E-Mail können grundsätzlich wirksam Verträge geschlossen und Kündigungen ausgesprochen werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß sich die Beteiligten vorher über die Zulässigkeit von E-Mails verständigen.

Das gilt nur dann nicht, wenn für die Erklärung durch Gesetz - oder u.U. durch Vereinbarung der Beteiligten - eine besondere Form vorgeschrieben ist, die nicht durch E-Mail erfüllt werden kann (Schriftform, notarielle Beurkundung, o.ä.).

Haben Verträge oder Vertragskündigungen, die ausschliesslich
per Mail vollzogen wurden vor Gericht bestand?

Soweit nicht eine besondere Form erforderlich ist, sind Erklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, grundsätzlich rechtlich wirksam (s.o.).

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob im Streitfall auch bewiesen werden kann, daß jemand eine bestimmte E-Mail zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem bestimmten Inhalt versandt hat. Da die „normale“ E-Mail wie jede andere Computerdatei ohne Spuren zu hinterlassen nach Belieben von jedermann verändert werden kann, ist dieser Beweis häufig nicht leicht zu führen.

Derjenige, der aus seiner Erklärung später Rechte oder sonstige Konsequenzen ableiten will, sollte daher in eigenem Interesse besser eine leichter beweisbare Form der Erklärung verwenden.

Grüße,

Hi Arndt,

Verträge über E-Mail basieren wie schriftliche Verträge auf den sog. Willenserklärungen. Diese müssen wirksam abgegeben werden. Die Rechtsprechung hat die Willenserklärungen per E-Mail dann als grundsätzlich wirksam erklärt, wenn vorher durch entsprechendes Verhalten signalisiert worden ist, dass E-Mails akzeptiert werden. Z.B. in einem konkreten Fall, wenn die Vertragspartner ihre E-Mail-Adressen ausgetauscht haben und damit durch ihr konkludentes Verhalten mit E-Mail-Kontakten einverstanden waren.

Gruß,
Francesco

Verträge über E-Mail basieren wie schriftliche Verträge auf
den sog. Willenserklärungen. Diese müssen wirksam abgegeben
werden. Die Rechtsprechung hat die Willenserklärungen per
E-Mail dann als grundsätzlich wirksam erklärt, wenn vorher
durch entsprechendes Verhalten signalisiert worden ist, dass
E-Mails akzeptiert werden. Z.B. in einem konkreten Fall, wenn
die Vertragspartner ihre E-Mail-Adressen ausgetauscht haben
und damit durch ihr konkludentes Verhalten mit
E-Mail-Kontakten einverstanden waren.

Hallo, Francesco,

ist die ohne eine solche ausdrückliche Verständigung per E-Mail abgegebene Erklärung Deiner Meinung nach etwa unwirksam?

Grüße,

Hallo Arndt,

unser Rechtsprof sagt aber, daß WE’s, die per E-Mail abgegeben im Gegensatz zu einem Telegramm gemäß § 127 Nr.2 BGB, nichtig sind.
Was stimmt den nun?

Gruß Mucke

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unser Rechtsprof sagt aber, daß WE’s, die per E-Mail abgegeben
im Gegensatz zu einem Telegramm gemäß § 127 Nr.2 BGB, nichtig
sind.
Was stimmt den nun?

Das kommt auf den Zusammenhang an, in dem Dein Prof. das gesagt hat.

Zunächst aber noch folgendes zur Sicherheit: In meiner BGB-Fassung (Stand Sept. 2001) gibt es keinen § 127 Nr. 2 BGB. Ich vermute daher, Du meinst § 127 Abs. 2 BGB.

In § 127 Abs. 2 BGB ist folgendes bestimmt: Vereinbaren die Parteien, daß eine bestimmte Erklärung schriftlich abgegeben werden muß (sog. „gewillkürte“ - im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen - Schriftform), dann genügt eine Erklärung per E-Mail (das Gesetz spricht generalisierend von telekommunikativer Übermittlung) diesem Schriftformerfordernis. Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise angenommen werden muß, daß die Parteien eine Erklärung per E-Mail gerade nicht wollten.

Haben mit anderen Worten die Parteien Schriftform vereinbart und ist gleichzeitig anzunehmen, daß die Parteien die Erklärung per E-Mail ausschließen wollten, dann ist in der Tat die Erklärung, die trotzdem per E-Mail abgegeben wird, unwirksam. Wenn Dein Prof. dies gemeint hat, dann hat er recht.

Das steht zu meiner prinzipiellen Feststellung, daß eine Willenserklärung - vorbehaltlich besonderer Formvorschriften - auch per E-Mail abgegeben werden kann, aber nicht im Widerspruch.

Herzliche Grüße,