E/Ü-Rechng, wann (Datum) Verbindlk berücksichtige?

Hallo,

wer kann mir sagen, wann ich eine Verbindlichkeit (ich gegenüber einem anderen Unternehmen durch Rechnung) in der E/Ü REchnung berücksichtigen muss. (Hintergrund ist die Vorsteueranmeldung für Januar):

Ich hab eine Rechnung von einem Unternehmen ca Mitte Januar bekommen mit 3 wöchigem Zahlungsziel und habe die gegen Ende Januar überwiesen, auf dem Kontoauszug ist der „Abbuchungswertstellungstag“ jetzt aber im Februar.

Welche Termine gelten da nun, einfach wenn eine Rechnung reinkommt, die sofort für die Umsatzsteurvoranmeldung berücksichtigen oder das DAtum der Überweisung oder erst die Negative-Wertstellung auf dem Kontoauszug??

Vielen Dank, julian.

Hallo Julian,

wer kann mir sagen, wann ich eine Verbindlichkeit (ich
gegenüber einem anderen Unternehmen durch Rechnung) in der E/Ü
REchnung berücksichtigen muss.

In der Überschussrechnung zählt die Ausgabe: Die findet (unabhängig von der Wertstellung) dann statt, wenn das Geld fließt.

(Hintergrund ist die Vorsteueranmeldung für Januar):

Umsatzsteuerlich unterscheidet man Soll- und Istversteuerung; das bedeutet USt-Berechnung nach vereinbarten (= Forderung/Verbindlichkeit) oder nach vereinnahmten (= Zahlung) Entgelten. Wenn es Dir passiert sein sollte, dass Du trotz Überschussrechnung nicht die Istversteuerung beantragt hast, empfehle ich, dies nachzuholen; Du kommst sonst buchhalterisch zu ziemlich akrobatischen Operationen… Für die Istversteuerung ist wie bei der Überschussrechnung der Geldstrom entscheidend, ebenfalls unabhängig von der Wertstellung.

Ich hab eine Rechnung von einem Unternehmen ca Mitte Januar
bekommen mit 3 wöchigem Zahlungsziel und habe die gegen Ende
Januar überwiesen, auf dem Kontoauszug ist der
„Abbuchungswertstellungstag“ jetzt aber im Februar.

Vereinfachend: Auszugsdatum. Alles, was bis zum letzten Januar-Auszug stattgefunden hat, dem Januar zurechnen, unabhängig von der Valutierung. Diese Handhabung ist nicht irgendwie getürkt, sondern allgemein anerkannt: Nur so kannst Du auszugskonform per Ultimo einen belegten Saldo auf der Bank nachweisen. Wenn Du bilanzieren würdest, könntest Du für die per Ultimo ausgewiesenen, aber noch nicht valutierten Zahlungen eine eigene transitorische Position schaffen (analog zum Scheckkreditor). Brauchst Du als Überschussrechner jedenfalls nicht.

Welche Termine gelten da nun, einfach wenn eine Rechnung
reinkommt, die sofort für die Umsatzsteurvoranmeldung
berücksichtigen oder das DAtum der Überweisung oder erst die
Negative-Wertstellung auf dem Kontoauszug??

Bei Istversteuerung: Vorsteuer anrechnen, wenn die Rechnungen bezahlt werden. Bei Sollversteuerung: Dann, wenn sie vorliegen; aber umgekehrt, bei USt auf Ausgangsrechnungen, analog handhaben. Bei Überschussrechnung und Sollversteuerung gibt es Schmerzen: Du buchst Erträge und Aufwendungen, ziehst daraus die USt, musst sie aber wieder neutralisieren und bei Zahlung neu als Einnahmen/Ausgaben einbuchen, weil die Zahlung selber (Kreditor an Bank) ja kein Aufwandskonto anspricht. Denkbar wäre in diesem Fall auch: Nur Vorsteuer über Kreditor buchen, die Zahlung wird dann in Höhe des Netto-Entgeltes direkt Aufwandskonto an Bank und in Höhe der USt Kreditor an Bank gebucht. Wie mans macht, gibts Huddel - daher gehört zur Überschussrechnung immer der Antrag auf Istversteuerung.

Schöne Grüße

MM

hmmmm
hi martin,

also, bei vorsteuerabzug wird aber nicht zwischen soll&ist-besteuerung unterschieden… oder? ergo: die vorsteuer ist in abziehbar, wenn

a) leistung erbracht wurde & rechnung vorliegt ODER
b) rechnung vorliegt & rechnung bezahlt ist

§ 15 Abs. 1 UStG :"Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; […]"

im konkreten fall, rechnung lag vor (i.d.R. ist dann die leistung auch erbracht), also vorsteuerabzug geltend machen im januar.

mfg vom

showbee

Hallo showbee,

korrekt! § 15 UStG gilt einheitlich für Ist & Sollversteuerer gleich.

Zu Korrigieren also: Der selbst buchende Überschussrechner zieht Vorsteuer sinnvoll dann ab, wenn die Leistung erbracht ist (Rechnung vorliegt). Derjenige, der die FiBu nach draußen gibt, tut dies besser nicht, weil die damit verursachte Verteuerung der FiBu mehr ausmacht als der erreichte Zinsvorteil.

Zum Jahreswechsel siehts dann anders aus.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
ich habe schon in einigen Firmen gearbeitet, wo es unterschiedlich gehandhabt wird:

Ist es eine kleinere Firma, welche ohne Kreditoren/Debitoren arbeitet, werden die Kosten/Erlöse in der Bank kontiert, somit fällt die Vst/Ust in den Monat der Bezahlung(Ist-Versteuerung = Versteuerung nach verausgabten/vereinnahmten Entgelten).
Dies trifft für Firmen mit Einnahme/Überschuss zu.

Für Firmen, welche eine Bilanz erstellen müssen, die benutzen Kreditoren-/Debitorenkonten, somit fällt die Vst/Ust in den Monat des Belegdatums (Soll-Versteuerung = Versteuerung nach vereinbarten Entgelten)

Gruss lookimalrein

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Ist es eine kleinere Firma, welche ohne Kreditoren/Debitoren
arbeitet, werden die Kosten/Erlöse in der Bank kontiert, somit
fällt die Vst/Ust in den Monat der Bezahlung(Ist-Versteuerung
= Versteuerung nach verausgabten/vereinnahmten Entgelten).
Dies trifft für Firmen mit Einnahme/Überschuss zu.

diese Aussage (die sich mit meiner ursprünglichen Ansicht deckt) wird dadurch, dass es alle BMW so machen, nicht richtiger; vgl. hierzu die Korrektur von showbee.

Streng genommen kann sie ein (in der Praxis vernachlässigbares) Problem hervorrufen, wenn zwei verschiedene Kalenderjahre im Spiel sind, von denen das erste festsetzungsverjährt ist und das zweite, in dem der Vorsteuerabzug zu spät vorgenommen worden ist, zur Außenprüfung ansteht. Kein normaler Prüfer wird das aufgreifen, aber da käme man dann schon ins Rödeln mit der Argumentation.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
ich habe schon in einigen Firmen gearbeitet, wo es
unterschiedlich gehandhabt wird:

Ist es eine kleinere Firma, welche ohne Kreditoren/Debitoren
arbeitet, werden die Kosten/Erlöse in der Bank kontiert, somit
fällt die Vst/Ust in den Monat der Bezahlung(Ist-Versteuerung
= Versteuerung nach verausgabten/vereinnahmten Entgelten).
Dies trifft für Firmen mit Einnahme/Überschuss zu.

Für Firmen, welche eine Bilanz erstellen müssen, die benutzen
Kreditoren-/Debitorenkonten, somit fällt die Vst/Ust in den
Monat des Belegdatums (Soll-Versteuerung = Versteuerung nach
vereinbarten Entgelten)

Gruss lookimalrein

Hallo,

Soll- und Istversteuerung hat mit der Gewinnermittlungsart rein gar nichts zu tun - wird fälschlicherweise oft so angenommen…mal so als Hinweis…

gruß Inder