E wie Einfach Strom Vertragsende bei Umzug?

Huhu!

Mal angenommen, er ist Kunde bei E wie Einfach, bereitet gerade seinen Umzug vor, möchte für die neue Wohnung den Stromanbieter wechseln und kapiert die AGBs von E wie Einfach zum Thema Umzug des Kunden irgendwie nicht.

Da steht (und das jetzt nicht gelacht wird!):

  1. Umzug des Kunden
    Bei einem Umzug des Kunden sind der Umzug sowie die neue Anschrift EWE mit einer Frist von zwei Wochen zum Umzugstermin schriftlich anzuzeigen. Zum Zeitpunkt des Umzugs endet der Stromliefervertrag automatisch. EWE wird dem Kunden dann, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1 und 2 dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen erfüllt sind, ein neues Angebot unterbreiten.

Soweit, sogut, jetzt kommts:

Unter Ziff. 1 (4) heißt es dann:
Im Falle eines Neueinzugs wird EWE die Stromlieferung an den Kunden automatisch aufnehmen, wenn die Auftragserteilung bis zum 20. des Einzugsmonats EWE zugegangen ist.

Wird er, wenn er seinen Umzug, und damit verbunden seine neue Anschrift fristgerecht und schriftlich mitteilt, als Neueinzug geführt? Oder endet der alte Vertrag einfach automatisch, so, wie es wortwörtlich da steht und er ist raus aus der Nummer?

Je länger er darüber nachdenkt, umso blöder kommt er sich vor. Aber er kapiert es einfach nicht.

Merci und freundliche Grüße!

Hallo Mitz,

erst mal das Eindeutige: Die „Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen“ von EWE sind AGB im Sinne des Gesetzes, vgl. § 305 Abs. 1 BGB.

Und nun das „Uneindeutige“: Meiner persönlichen Meinung nach besteht zwischen den zitierten Regelungen sowie innerhalb der zweiten zitierten Regelung ein Widerspruch, zumindest eine Unklarheit.
Die verwendeten Begriffe „Auftrag“, „Angebot“ und „Aufnahme der Lieferung“ sind nicht im „richtigen“ zeitlichen Kontext verwendet worden. Bei einer Dienstleistung erfolgt üblicherweise zuerst das Angebot, dann der Auftrag (als Zustimmung zum Angebot) und dann die Leistung (hier: Stromlieferung). In den AGB wird aber der „Auftrag“ vor dem „Angebot“ erwartet und zudem die Dienstleistung, ohne das näher erläutert wird wieso (es sei denn, das ergibt sich aus anderen, nicht im Ausgangsfall zitierten Regelungen), „automatisch“ aufgenommen.

Sofern sich aus anderen Regelungen der AGB, die nicht zitiert wurden, nichts anderes ergibt, würde ich daher von mehrdeutigen Klauseln im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB ausgehen. Folge davon wäre, dass die Klauseln zu Gunsten des Kunden ausgelegt werden müssten, was meines Erachtens dazu führen müsste, dass EWE nach dem Auszug die Stromlieferung zunächst einstellen müsste und für die neue Wohnung ein neues Angebot erstellen müsste, das der Kunde annehmen kann oder auch nicht.

Im Ergebnis käme der Kunde also aus dem Vertrag mit EWE heraus. Ich würde als Kunde von EWE also ein neues Angebot für die neue Wohnung verlangen und dieses ablehnen (wenn es schlechter als ein Alternativangebot ist). Und dann einfach abwarten was passiert. Will EWE dann trotzdem liefern, bietet sich der Weg zu einem Anwalt an.

Ich hoffe, das hilft ein wenig.

Gruß

Ewurscht

Hallo Ewurscht (Schwabe?)!

Merci Dir für Deine qualifizierte Stellungnahme.

Inzwischen hat er von einer Expertin von hier DEN super Tip bekommen, seinen Wohnungswechsel nicht als UMZUG sondern als AUSZUG seinem Stromlieferanten mitzuteilen, damit bei denen gar nicht erst der Eindruck aufkommt, dass er einen Umzug anzeigen und Neukunde werden will.

Er hat das Schreiben schon aufgesetzt und folgendes reingeschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Er zieht am 30./31.07.2010 aus seiner Wohnung aus (nicht lachen!)

Gemäß den Allgemeinen Stromlieferbedingungen/ Punkt 6. endet der Vertrag somit automatisch am 31.07.2010.

Die Anschrift für die Schlussrechnung lautet ab dem 01.08.2010 wie folgt:

Name/neue Anschrift

Mfg
Datum/Unterschrift

Er denkt, dass das hieb- und stichfest und er so ist auf der sicheren Seite ist. Er schickt den Brief gleich morgen per Einschreiben
mit Rückschein los.

Freundliche Grüße von Mitz und Merci nochmals für Deine Mühe!

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