Guten Morgen zusammen
)
Lässt das Öff-Recht auch eine EA zu ?
Beispiel :
Eine Landkreiskasse droht mit Pfändung,
eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht
dabei.
Die Forderung wird bestritten.
Die „Kreiskasse“ reagiert nicht auf Anschreiben.
Ist zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung ein
„vorläufiger Rechtschutz“ (EA) möglich
beim Verwaltungsgericht ?
Hallo Lambert,
ja, auch im öffentlichen Recht gibt es selbstverständlich einen
einstweiligen Rechtsschutz. Dieser läuft entweder über § 80 V
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder über § 123 VwGO, in
Baurechts- und anderen Sonderfällen auch mal nach § 80a VwgO.
Eine Landkreiskasse droht mit Pfändung,
eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht
dabei.
Die Forderung wird bestritten.
Die „Kreiskasse“ reagiert nicht auf Anschreiben.
Welcher Fall in dem von Dir gebildeten Fall einschlägig ist, ergibt
sich aus den dürren Zeilen leider nicht. Es kommt drauf an, ob die
Vollstreckung eines Verwaltungsakts verhindert werden soll oder
nicht. Ich würde mal tippen wollen, dass das in Deinem Beispiel der
Fall ist (z.B. Kostenbescheid o.ä.). Das wäre dann ein Fall des § 80
V VwGO.
Gruß - Jaschiii
Hier müßte man in der Tat genauere Informationen haben, insbesondere darüber, was diese „Landkreiskasse“ ist und woraus sich die Forderung ergeben soll.
Wenn es nur darum geht, daß der Widerspruch aufschiebende Wirkung haben soll, ist in der Tat § 80 V VwGO der richtige Rechtsschutz. Allerdings müßte hierfür erstmal der Suspensiveffekt entfallen sein. Hierfür kommt vorliegend anscheinend nur § 80 II 1 Nr. 1 VwGO in Betracht. Allerdings ist die Vorschrift eng auszulegen und gilt nicht für jede Kostenforderung, sondern nur für sog. „planbare Einnahmen“, so daß das hier doch eher fraglich ist.
Vorliegend scheint es aber insb. darum zu gehen, die Vollstreckung des Verwalungsaktes zu verhindern. Das ist im ÖR etwas kniffliger. Da wird entweder die vorbeugende Unterlassungsklage oder die Verpflichtungsklage auf Erlaß eines die Unzulässigkeit der Vollstreckung feststellenden VA`s in Betracht gezogen. Im einstweiligen Rechtsschutz hätte das dann aber einen Antrag nach § 123 VwGO zur Folge.
Insgesamt macht das aber auch nicht so viel aus. Man kann beim Gericht einen „Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz“ abgeben und den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern, sowie das Ziel des Antrags. Gem. § 88 VwGO hat das Gericht hierbei den Antrag selbst auszulegen und es wird schon das richtige wählen.
Dea
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