Susi hat bei ebay ein Gerät zur Körperertüchtigung gekauft über sofort kaufen, also nicht ersteigert. Am zweiten Tag bemerkt sie, dass ein Stoßdämper undicht ist und Öl austritt. Als sie das Gerät auf den Kopf stellt, stellt sie fest, das eine wichtige Halterung ausgebrochen ist.
Hat Susi irgendwelche Rechte? Leider hat sie vorschnell die Bewertung abgegeben, weil das Gerät superschnell geliefert wurde.
da Susi das Ding übers Internet gekauft hat, greift hier m. E. das
Fernabsatzgesetz (oder wie das heißt). Das heißt: Susi muß das Objekt innerhalb
von 14 Tagen zurückschicken (ohne Begründung) und bekommt dann ihr Geld wieder
zurück.
Und da lesen wir auch gleich das interessante Wort „Verbraucher“. Das läuft darauf hinaus, daß das Widerrufsrecht nur bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern greift…
Objekt innerhalb
von 14 Tagen zurückschicken (ohne Begründung) und bekommt dann
ihr Geld wieder
zurück.
… und daraus folgt, daß das nur stimmt, falls der verkäufer ein Unternehmer war, also (im weitesten Sinne) gewerblich handelte.
sofern der Verkäufer wirksam die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat, hat Susi Pech, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, muss der Verkäufer das „Gerät zur Körperertüchtigung“ nachbessern oder den Kaufvertrag wandeln.
Aber wie immer, kann man auf so pauschale Fragen nur pauschale Antworten geben.
Gruß
Matthias
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… und daraus folgt, daß das nur stimmt, falls der verkäufer
ein Unternehmer war, also (im weitesten Sinne) gewerblich
handelte.
Wieso „im weitesten Sinne“? Entweder gewerblich oder nicht gewerblich. Diese Frage klart übrigens § 14 BGB. Ausschlaggebend ist hier, dass jemand am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet.
*seufz*, geht das wieder los? Die Definition von „gewerblich“ im steuerlichen Sinn weicht von der Definition gem. 14 BGB ab. Nicht mehr wollte ich damit sagen.
*seufz*, geht das wieder los? Die Definition von „gewerblich“
im steuerlichen Sinn weicht von der Definition gem. 14 BGB ab.
Nicht mehr wollte ich damit sagen.
Aha. Na dann. Entschuldigung, du magst mich ja pedantisch finden, aber da ja eindeutig eine steuerrechtliche Definition hier völlig unerheblich ist und es auf die Legaldefintion des BGB ankommt, finde ich das keine Spitzfindikeit. Im Übrigen war ich mir WIRKLICH unklar darüber, was du mit „im weiteren Sinne“ meinen könntest.
sofern der Verkäufer wirksam die gesetzliche Gewährleistung
ausgeschlossen hat, hat Susi Pech, sofern der Mangel nicht
arglistig verschwiegen wurde. Wurde diesbezüglich nichts
vereinbart, muss der Verkäufer das „Gerät zur
Körperertüchtigung“ nachbessern oder den Kaufvertrag wandeln.
Aber wie immer, kann man auf so pauschale Fragen nur pauschale
Antworten geben.
Also bis jetzt gilt ja wohl noch immer, dass, wenn ich ein Gerät kaufe, dies zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sein muß.
Was hat das bitte mit dem Ausschluss der Gewährleistung zu tun?
Das ist doch nur eine Regelung, mit der man sich gegen das Einstehen für versteckte Mängel absichern will.
Und was heißt denn in diesem Zusammenhang arglistig?
Streiten kann man jetzt allerdings, wie gravierend diese Mängel sind - So wie beschrieben, hätte sie der Verkäufer jedenfalls offenbaren müssen.
Keinesfalls bewirkt der Gewährleistungsausschluss aber, daß man „Schrott“ verkaufen kann.
Wird wirklich Zeit, daß mal ein Obergericht bezüglich der Beschreibung von Gegenständen und Prüfung ihrer Gebrauchstauglichkeit (Schöne Ausrede- Kellerfund, habe ich selbst nicht gewußt), klare Regeln aufstellt.
(Ja, ich kenne das hirnrissige Berliner LG-Urteil)
Gruß
Peter
Also bis jetzt gilt ja wohl noch immer, dass, wenn ich ein
Gerät kaufe, dies zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich sein
muß.
Nein, das ist so nicht richtig. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht. Immerhin kann man auch ein ausdrücklich defektes Gerät verkaufen. Es geht also darum, welche Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde und nur hilfsweise um die übliche Verwendung (§ 434 I BGB).
Was hat das bitte mit dem Ausschluss der Gewährleistung zu
tun?
Das hier: Zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs muss die Sache frei von Sachmängeln sein. Nur zu diesem Zeitpunkt, die anderen Fristen, die hier eine Rolle spielen, regeln nur die Beweislast. So, und wenn jemand die Gewährleistung ausschließt, muss er für Sachmängel auch nicht einstehen.
Das ist doch nur eine Regelung, mit der man sich gegen das
Einstehen für versteckte Mängel absichern will.
Und?
Wird wirklich Zeit, daß mal ein Obergericht bezüglich der
Beschreibung von Gegenständen und Prüfung ihrer
Gebrauchstauglichkeit (Schöne Ausrede- Kellerfund, habe ich
selbst nicht gewußt), klare Regeln aufstellt.
Das Gericht wird aber immer nur im Einzelfall entscheiden, und nur, wenn man „Glück“ hat, ist der Fall so gelagert, dass daraus rechtswissenschaftliche Grundsätze abgeleitet werden können. So richtig wichtig wird aber ohnehin erst eine höchstrichtlicher Entscheidung und kein Urteil eines „Obergerichtes“ (ich nehme mal an, du meinst damit die OLG-Instanz).
Hallo,
ich habe mich gedanklich zusehr auf den konkreten Fall bezogen.
Selbstverständlich kann man auch ein defektes Gerät - z.B. zum Ausschlachten - erwerben, so es denn auch so beschrieben ist.
Die Regel ist das aber eigentlich nicht.
Üblicherweise erwarte ich bei einem Gerät, bei dem keine Mängel beschrieben sind, ein funktionierendes Gerät.
(versteckter Mangel außen vor)
„…Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird…“
Gruß
Peter
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*seufz*, geht das wieder los? Die Definition von „gewerblich“
im steuerlichen Sinn weicht von der Definition gem. 14 BGB ab.
Nicht mehr wollte ich damit sagen.
Aha. Na dann. Entschuldigung, du magst mich ja pedantisch
finden, aber da ja eindeutig eine steuerrechtliche Definition
hier völlig unerheblich ist und es auf die Legaldefintion des
BGB ankommt, finde ich das keine Spitzfindikeit.
Die Frage ist doch, unter was sich der „Unbedarfte“ mehr vorstellen kann: Unter „gewerblich“ oder „Unternehmer“. Ich entschied mich für gewerblich, weil die übliche Vorstellung dem, was gemeint ist, schon recht nahe kommt. Ein Unternehmer wird im allgemeinen Sprachgebrauch nämlich viel enger verstanden, als im Gesetz definiert.
entscheidend ist aber immer, dass der Verkäufer den Mangel auch kannte. Nur wenn dies der Fall ist und auch bewiesen werden kann, gilt der Mangel als arglistig verschwiegen. Erbt jemand zum Beispiel ein ihm völlig unbekanntes Gerät und verkauft dieses unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und der Käufer macht Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels geltend, haftet der Verkäufer nicht. Er ist lediglich verpflichtet den Kaufgegenstand wahrheitsgemäß und umfassend zu beschreiben, so weit er dazu in der Lage ist.
Verkaufe ich z.B. mein gebrauchtes Auto unter Ausschluss der Gewährleistung, möchte ich doch gerade vermeiden, dass der Verkäufer einen mir unbekannten Sachmangel an Schraube XYZ am Unterboden, die ich noch niemals vorher gesehen habe, geltend macht.
Gesunder Menschenverstand lässt sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht ersetzen. Wer ein „aus Zeitmangel ungeprüftes“ Teil bei Ebay von jemandem ersteigert, der in anderen Auktionen „geprüfte“ Teile anbietet ist doch selbst Schuld.
Gruß
Matthias
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Hallo,
drum sage ich doch, daß es Zeit wird, daß hier mal ein höchstrichterliches Donnerwetter reinfährt.
Bei dem von Dir erwähnten Fall der Erbschaft eines unbekannten Gerätes - z.B. einer Waschmaschine - erwarte ich dann sehr wohl, dass der Verkäufer dazuschreibt ‚Funktion ungeprüft‘, ansonsten meine ich, daß der Käufer eben schon davon ausgehen darf, daß das Ding funktioniert.
Na ja, irgendwann landet diese Frage wohl hoffentlich beim BGH.
Ich muss Herrn von Oldenburg insoweit zustimmen, dass das auch einfach eine Frage des gesunden Menschenverstandes ist und im Übrigen ja, das ist mir noch wichtiger, der Gesetzeslage. Ich weiß nicht, welche Art von „Donnerwetter“ du vom BGH erwartest, er wird wohl kaum einen Ausschluss vom Ausschluss der Gewährleistung derart umsetzen, wie es dir vorschwebt; welchen Sinn sollte der Ausschluss der Gewährleistung dann noch machen? Eben: keinen. Und Schuldrecht ist nun mal im Grunde dispositiv. Außerdem wäre das eher eine Aufgabe für den Gesetzgeber, wenn denn hier wirklich Änderungsbedarf bestünde, und das sehe ich nicht so.