Diverse Hinweise
schreiben kann er viel, stimmen tuts halt nicht.
Doch, im Grundsatz stimmt das sehr wohl. Nur beim Verbrauchsgüterkauf kann die Sachmangelhaftung nicht abbedungen werden, im Umkehrschluss heißt das: zwischen Verbraucher und Verbraucher, zwischen Unternehmer und Unternehmer und im Fall „Verbraucher verkauft an Unternehmer“ geht das.
Auch als
Privatverkäufer haftet er dafür, dass er liefert, was er
verkauft hat.
Bei Defekten - inkl. Falschlieferungen - liegt ein Sachmangel vor, der zunächst einmal unter den Ausschluss der Sachmangelhaftung fällt.
Er kann nicht einfach ein defektes Gerät
liefern. Das hat er ja vor Verkauf gewußt und hätte darauf
hinweisen müssen.
Das ist so in etwa richtig: Der Sachmangelhaftungsausschluss ist gem. § 444 BGB ungültig, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Etwas anderes ist, wenn der Artikel sehr
schnell kaputt geht. Dafür kann er die Haftung ausschließen.
Das ist insofern falsch, als dass er dafür sowieso nicht haftet. Sachmangelhaftung („Gewährleistung“) bedeutet nur, dass die Sache bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein muss. Wenn sie danach kaputt geht, liegt deswegen noch kein Sachmangel vor.
Wenn er ein defektes Gerät liefert, muss er auch alle Kosten
dafür tragen. Da du den Defekt sofort festgestellt hast, wird
ihm eine „Zeugenaussage“, das Gerät sei funktionsfähig wenig
nützen. Je nach Fehler (Beschädigung oder Verschleiß)
Wollen wir mal sehen: Zwei Leute vor Gericht, einer mit Zeuge, einer ohne … hm … Das wird aber eine haarige Angelegenheit, zumal die Beweislast in diesem Fall ausgerechnet bei dem liegt, der hier ohne Zeuge ist.
Du kannst ja mal schauen, wieviele Verkäufe er hatte. Ein
kommerzieller Verkäufer - d.h. er hat eine
Gewinnerzielungsabsicht - kann die Garantie sowieso nicht
einschränken.
Nee, braucht er auch nicht, weil NIEMAND Garantie geben muss, auch kein Unternehmer. Richtig ist allerdings dein Hinweis insofern, als er dann die Sachmangelhaftung nicht wirksam ausschließen könnte und er auch die Beweislast trägt. Dann wird die Sache schon wieder interessanter: Dann hätte nämlich der, der die Beweislast trägt, den Zeugen. Ob der das Gericht überzeugen wird, kann hier natürlich nicht abschließend geklärt werden.
Das Finanzamt freut sich über belegte Hinweise.
Der Verkäufer freut sich weniger.
Levay auch nicht. Das ist Denunanziation. Und vielleicht ist es Nötigung, dem Verkäufer damit zu drohen. Legitimer Zweck, legitimes Mittel, aber bei der Zweck-Mittel-Relation habe ich so meine Probleme, denn hier fehlt der innere Zusammenhang zwischen der einen Sache (Steuern) und der anderen (Sachmangelproblem). Übrigens: Anstiftung zur Nötigung ist auch strafbar.
da kannst Du die Paragraphen nachlesen.
Wieso hast du es dann nicht getan?
Das Porto ist der Schadenersatz. Denn das sind ja
Aufwendungen, die Du hattest.
Jo.
Levay