Angenommen ein gebrauchter Artikel mit einem Handelswert kleiner 100 Euro wird in Ebay mit folgendem Hinweis verkauft:
„Ausschluss der Sachmangelhaftung: Die Ware wird im Auftrag von Privat verkauft. Nach dem Sachmangelrecht das seit dem 1.1.2003 Gültigkeit besitzt, gilt für gebrauchte Waren eine 24 Monate dauernde Gewährleistung als vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Ich schließe diese Sachmangelhaftung grundsätzlich aus. Mit Abgabe eines Gebotes erklärt der Bieter sich hiermit einverstanden.
Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes !!! Der Artikel wird „so wie er ist“ im Auftrag von Privat verkauft. Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten.“
Weitere Annahme ist dass der Käufer den Artikel erhält und dieser auch funktioniert.
Nach einem mittleren Zeitraum, angenommen 3 Monate, weist der Artikel einen Defekt auf. Nach Fehleranalyse kann festgestellt werden, dass dieser Artikel schon einmal defekt gewesen sein muß und wieder repariert wurde. Diese Information jedoch nicht in Ebay vorhanden war.
Wie sieht es hier die Rechtssprechung?
A) Der Käufer kann den Verkäufer aufgrund der zitierten Ebay Klausel nicht haftbar machen.
B) Der Käufer hat jeglichen Haftungsanspruch durch Öffnen/Zerlegen nach Defekt des Artikels verloren.
C) Ein evtl. Haftungsanspruch ist durch vorübergehende Nutzung bereits erloschen.
D) Der Verkäufer ist haftbar da genannter reparierter Defekt nicht in der Ebay Auktion beschrieben wurde.
Angenommen ein gebrauchter Artikel mit einem Handelswert
kleiner 100 Euro wird in Ebay mit folgendem Hinweis verkauft:
A) Der Käufer kann den Verkäufer aufgrund der zitierten Ebay
Klausel nicht haftbar machen.
Ja, Ware gebraucht von Privat verkauft, Gewährleitsung ausgeschlossen.
B) Der Käufer hat jeglichen Haftungsanspruch durch
Öffnen/Zerlegen nach Defekt des Artikels verloren.
Nein nicht umbedingt denn nur weil ein Artikel geöffnet oder zerlegt worden ist. Kann man nicht davon ausgehen das dieser Artikel erst nach den Öffnen kaputt ging.
C) Ein evtl. Haftungsanspruch ist durch vorübergehende Nutzung
bereits erloschen.
Kein Haftungsanpruch siehe A)
D) Der Verkäufer ist haftbar da genannter reparierter Defekt
nicht in der Ebay Auktion beschrieben wurde.
Nein, wenn der Artikel schon bei der Leiferung Defekt war und es wurde nicht auf den Defekt hingewiesen dann kann man nacherfüllen oder neuliefern lassen. In der Regel bleibt aber nur ein Rücktritt von Vertrag da die Privatperson ja nur ein Artikel hat.
Ist der artikel aber irgendwann im gebrauch kaputt gegangen hat man leider Pech. D.h. so lang sich der Artikel in einen Gebrauchsfähigen zustand befindet ist es egal wie oft was wann Defekt war.
In der Praxis kauft man ein gebrauchtwagen 10 Jahre alt. Von privat. Man schaut sich den wagen an nix kaputt alles ok. Ob das Getriebe 3 mal bis dahin ausgetauscht wurde ist irrelevant.
Ja, Ware gebraucht von Privat verkauft, Gewährleitsung
ausgeschlossen.
Wenn ein Profi die Ware ‚im Auftrag‘ von Privat verkauft, dient das oft der Umgehung von Gewährleistung. Es kann daher sein, dass das ganze keinerlei Gültigkeit hat, oder?
Gruß
loderunner (ianal)
Wenn ein Profi die Ware ‚im Auftrag‘ von Privat verkauft,
dient das oft der Umgehung von Gewährleistung. Es kann daher
sein, dass das ganze keinerlei Gültigkeit hat, oder?
Hallo, nicht unbedingt. Viele gewerbliche Verkäufer sind auch Verkaufsagenten, die gebrauchte Artikel für Privatleute verkaufen. Sie müßen allerdings darauf hinweisen.
Gruß Andrea
Ja, Ware gebraucht von Privat verkauft, Gewährleitsung
ausgeschlossen.
Wenn ein Profi die Ware ‚im Auftrag‘ von Privat verkauft,
dient das oft der Umgehung von Gewährleistung. Es kann daher
sein, dass das ganze keinerlei Gültigkeit hat, oder?
Hi!
iaanal, aber ich gebe zu bedenken, dass niemand gezwungen ist, denselben (höheren) Preis zu zahlen für einen Artikel mit Gewährleistung wie für einen Artikel, wo der Verkäufer, ob zu rechtswirksam oder nicht, die Gewährleistung ausschließen will.
Wer Gewährleistung will, soll doch einfach nur da kaufen, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Gruß,
Peter
(Den es nervt, wenn der Gesetzgeber meint, alle Konsumenten vor ihrem eigenen Geiz schützen zu müssen)
Wenn ein Profi die Ware ‚im Auftrag‘ von Privat verkauft,
dient das oft der Umgehung von Gewährleistung. Es kann daher
sein, dass das ganze keinerlei Gültigkeit hat, oder?
Hallo, nicht unbedingt. Viele gewerbliche Verkäufer sind auch
Verkaufsagenten, die gebrauchte Artikel für Privatleute
verkaufen. Sie müßen allerdings darauf hinweisen.
Der Hinweis nutzt gar nichts, wenn ich das: http://www.anwaltshotline.org/Recht-Beratung/Gebrauc…
hier richtig interpretiere.
Und wenn man es denn beweisen kann, das dürfte wohl meist der Knackpunkt sein.
Gruß
loderunner
iaanal, aber ich gebe zu bedenken, dass niemand gezwungen ist,
denselben (höheren) Preis zu zahlen für einen Artikel mit
Gewährleistung wie für einen Artikel, wo der Verkäufer, ob zu
rechtswirksam oder nicht, die Gewährleistung ausschließen
will.
Wer Gewährleistung will, soll doch einfach nur da kaufen, wo
diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Ich gebe Dir völlig Recht. Nur sollte dieser jemand
a) nicht hinterher schreien, wenn er reingefallen ist
b) nicht die durch Ausschluss von Gewährleistung günstigeren Preise mit denen im Laden vergleichen.
Und
c) sollte sich nicht der Ebay-Billighändler beschweren, wenn ein Kunde tatsächlich mal eine Reklamation hat und gemäß Gesetz seine kompletten Kosten ersetzt haben will.
Gruß
loderunner