Ebay, Alg II und Anlage EKS

Hallo

Beim beantragen von Leistungen zum Lebensunterhalt muß man auch Kontoauszüge vorlegen. Auf diesen Kontoauszügen sind ja auch „Einnahmen“ von Ebay-Verkaufen vermerkt.
Nun könnte es ja sein, daß das Jobcenter den Anlagebogen EKS -Einkommen aus Selbständigkeit usw.- verschickt mit der Bitte um ausgefüllte Rückgabe.
Warum machen die das eigentlich ? Halten die diese Person für einen Selbstständige/n nur weil verkauft wird, was überflüssig ist ?
Diese Person betrachtet sich ja nicht als Gewertetreibenden, denn da müßte doch Gewinnabsicht im Vordergrund stehen, oder irre ich mich da?

Zumal in den letzten 3 Monaten nur „Einnahmen“ von ca, 210€ erfolgten, wovon die Versandkosten ja noch abgerechnet werden müßen.

schön einmal ein Danke an alle Besserauskenner

MOD: Titel such- und archivtauglich gemacht

Warum machen die das eigentlich ? Halten die diese Person für
einen Selbstständige/n nur weil verkauft wird, was überflüssig
ist?

Das wäre eine Möglichkeit selbst wenn es überflüssiger Kram ist. Trödler verkaufen auch „nur“ überflüssigen Kram.

Diese Person betrachtet sich ja nicht als Gewertetreibenden,
denn da müßte doch Gewinnabsicht im Vordergrund stehen, oder
irre ich mich da?

Es ist egal als was sich derjenige betrachtet, sondern entscheidend ist, was das Gesetz dazu sagt. Und hier könnte in der Tat eine gewerbliche Tätigkeit vorligen, denn…

Zumal in den letzten 3 Monaten nur „Einnahmen“ von ca, 210€
erfolgten, wovon die Versandkosten ja noch abgerechnet werden
müßen.

…wenn nach Abzug der Versandkosten was übrig bleibt, kann dies als Gewinn definiert werden, egal wie hoch dieser Gewinn dann ist.

Im Übrigen wird sich in diesem Fall auch das Finanzamt dafür interessieren.

Also sollte man nun den Nachweis erbringen, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und sich dabei nicht allein auf die Höhe der Einnahmen etc. berufen.

t

Das wäre eine Möglichkeit selbst wenn es überflüssiger Kram
ist. Trödler verkaufen auch „nur“ überflüssigen Kram.

Wenn der Trödler es gewerbsmäßig macht, dann brauch er auch einen Gewerbeschein. Und wenn er es Haupberuflich macht, dann hat ja die Gewerbeanmeldung auch Vorteile.

Es ist egal als was sich derjenige betrachtet, sondern
entscheidend ist, was das Gesetz dazu sagt. Und hier könnte in
der Tat eine gewerbliche Tätigkeit vorligen, denn…

Zumal in den letzten 3 Monaten nur „Einnahmen“ von ca, 210€
erfolgten, wovon die Versandkosten ja noch abgerechnet werden
müßen.

…wenn nach Abzug der Versandkosten was übrig bleibt, kann
dies als Gewinn definiert werden, egal wie hoch dieser Gewinn
dann ist.

Im Übrigen wird sich in diesem Fall auch das Finanzamt dafür
interessieren.

Also sollte man nun den Nachweis erbringen, dass keine
gewerbliche Tätigkeit vorliegt und sich dabei nicht allein auf
die Höhe der Einnahmen etc. berufen.

Oder aber, vielleicht sollte man beim Jobcenter Fördergelder beantragen, vielleicht steht man ja dann ganz gut da. Wenn es denn Gelder geben sollte, für einen Trödel-Gewerbe.

Wenn der Trödler es gewerbsmäßig macht, dann brauch er auch
einen Gewerbeschein. Und wenn er es Haupberuflich macht, dann
hat ja die Gewerbeanmeldung auch Vorteile.

Es ist völlig egal, ob man es neben- oder hauptberuflich macht. Gewerbe ist Gewerbe. Und wer ein Gewerbe betreibt, muss ein Gewerbe anmelden und dies nciht nur dem Jobcenter sondern auch dem Finanzamt mitteilen.

Hallo,

wenn gebrauchte Gegenstände aus dem eigenen Haushalt verkauft werden, werden die eBay-Einnahmen nicht angerechnet, da dies als Vermögensumwandlung gilt.

Welche Gegenstände verkauft wurden, lässt sich leicht per eBay-Kontoauszug nachweisen.

Näheres findest Du mit Sicherheit im Archiv - dieses Thema taucht hier regelmäßig auf.

Grüße

=^…^=

Hi,

sorry, aber das ist so nicht richtig!

Nur weil jemand etwas verkauft und dabei einen „Gewinn“ erwirtschaftet, ist er noch lange nicht ein Gewerbebetreibender.

Privat an Privat - Verkauf hat nichts mit Gewerbe zu tun.
Sonst müsste ja jeder, der sein Auto verkauft ein Gewerbe anmelden.

Das das Finanzamt an entsprechenden Einnahmen interessiert ist, ist ein ganz anderes Thema. Dafür gibt es spezielle Formulare, in denen zusätzliche Einkommen (unabhängig von der Quelle) anzugeben ist.

Hat aber alles nix mit der Arge zu tun.
Die Arge verrechnet ALLE zusätzlichen Einkünfte, die über den jeweiligen, monatlichen Freibetrag gehen. Dazu zählen auch „Gewinne“ aus Ebay- oder Flohmarktverkäufen.

Für die Arge muss hier glaubhaft dargelegt werden, dass die Geldeingänge Versandkosten beinhalten, z.B. durch Ausdruck der Rechnung (aus Kaufabwicklung). Ob hier die Vorlage von Postquittungen ausreichen würden, wage ich zu bezweifeln.
Die entsprechenden Verkaufsgebühren, die noch zu zahlen sind, nicht vergessen!

Gruss

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Hallo,

Die Arge verrechnet ALLE zusätzlichen Einkünfte, die über den
jeweiligen, monatlichen Freibetrag gehen. Dazu zählen auch
„Gewinne“ aus Ebay- oder Flohmarktverkäufen.

tut mir leid, aber das ist ebenfalls falsch - Einnahmen aus privaten Verkäufen von Gegenständen aus dem eigenen Haushalt bei eBay werden nicht angerechnet, da selbige als Vermögensumwandlung gelten(siehe z.B. hier).

Gruß

=^…^=

Nur weil jemand etwas verkauft und dabei einen „Gewinn“
erwirtschaftet, ist er noch lange nicht ein
Gewerbebetreibender.

Aha, wo steht das?

Privat an Privat - Verkauf hat nichts mit Gewerbe zu tun.

Wissen wir das es Privat zu Privat ist? Es gibt Kritierien und wenn diese erfüllt sind, ist es gewerblich. Und dann kann noch so lange der Meinung sein, man verkaufe von privat zu privat.

Sonst müsste ja jeder, der sein Auto verkauft ein Gewerbe
anmelden.

Deswegen sagte ich, dass geprüft werden muss bzw. nachgewiesen werden muss, dass es eben nicht gewerblich ist.

Hallo,

Wissen wir das es Privat zu Privat ist? Es gibt Kritierien
und wenn diese erfüllt sind, ist es gewerblich. Und dann kann
noch so lange der Meinung sein, man verkaufe von privat zu
privat.

es ist völlig egal, an wen verkauft wird - solange es sich um Gegenstände aus dem eigenen Haushalt (sofern es keine nicht angegebenen Luxusgegenstände wie Perserteppiche, Persermäntel oder Goldbarren sind)* handelt, werden die Verkäufe als Vermögensumwandlung angesehen.

Gruß

=^…^=

* Wurden diese hingegen bei Antragsstellung angegeben, dürfen etwaige Verkaufserlöse natürlich ebenfalls nicht angerechnet werden.

Und noch einmal:

Deswegen soll man dem Jobcenter darlegen wie der Fall gestrickt ist. Ansonsten wird das Jobcenter erstmal bei Annahme einer gewerblichen Tätigkeit bleiben.

Punkt

Dazu muss man nicht zum Jobcenter gehen - man schickt einfach eine Kopie des eBay-Kontoauszuges ein, aus dem die verkauften Gegenstände ja hervorgehen, und das war’s.

Punkt

Ja, unten wurde mir mit einem Link ein gutes Stück weitergeholfen.

Danke

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