Hallo-Eine Rechtsfrage die mich doch mal sehr intressiert im Bezug auf die 12Stunden Klausel um einen Artikel bei Ebay beenden zu können.
Beispiel:
Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
Falscher Gegenstand was eigentlich verkauft werden sollte,der Käufer wurde darauf aufmerksam gemacht und um Rücktritt vom Kauf gebeten,was abgelehnt wurde und er weiterhin auf den Artikel bestanden hat,wurde das eigentliche Verkaufsobjekt natürlich geliefert.
Nun beschwert sich der Käufer über falsche Artikelbeschreibung!
Da keine andere Wahl den Artikel oder das Gebot zu beenden,streichen nach Feststellung des Fehlers mehr blieb,wird man gezwungen durch die ebay-AGB einen Gegenstand zu verkaufen an den Höchstbietenden um das falsche Angebot überhaupt beenden zu können.
Zudem ist vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB rechtswidrig kommt einer Verfügungsgewalt entfernt Enteignung gleich von Privateigentum in den letzten 12Stunden,nach Grundrecht
Eigentumsbestandsgarantie;BVerfGE 24, 367, 400; 31, 229, 239;BVerfGE 50, 290, 340f,
Sachenrechts § 903 BGB=Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Kurz:a.Habs mir überlegt möchte nicht mehr verkaufen!!-b.Durch die Zustimmung der Ebay-AGB sind sie dazu verplichtet.
Wie würde das Urteil in diesen Fall wohl ausgehen vor Gericht??,(nicht ob Ebay gebrauch macht von seinem Hausrecht,wie rauswurf e.c.t)ist die Frage.
Danke
Hallo,
Zudem ist vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB rechtswidrig kommt
einer Verfügungsgewalt entfernt Enteignung gleich von
Privateigentum in den letzten 12Stunden,nach Grundrecht
Eigentumsbestandsgarantie;BVerfGE 24, 367, 400; 31, 229,
239;BVerfGE 50, 290, 340f,
Sachenrechts § 903 BGB=Der Eigentümer einer Sache kann, soweit
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der
Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen.
wenn Du doch meinst, die Antwort selbst beantworten zu können, warum fragst Du denn hier noch?
Die oben angeführte Argumentation ist natürlich aus diversen Gründen absoluter Unsinn.
Man unterscheide:
Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden.
Ebay AGB regeln das Rechtsverhältnis der Mitglieder gegenüber Ebay.
Das BGB regelt das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Dinge kräftig „durch zu rühren“ und sich daraus eine dramatisch klingende Verletzung seiner Grundrechte zu konstruieren ist natürlich völlig absurd.
Gruß
S.J.
Wenn das eine mit dem anderen nichts zu tun hat,darf man sich also
uneingeschrängte Regeln erstellen und Gesetze aussen vor lassen.Tür zu-Bin bei Ebay es gelten nur Ebay AGB regeln das Rechtsverhältnis der Mitglieder gegenüber Ebay,die als Geschäftsbedingungen erstellt wurden.
Das kann ich deinen Artikel entnehmen-absurder Weise sehe ich immer noch eine Verletzung der Grundrechte,da man in den 12Stunden mit dem Eigentum nicht mehr machen kann was man will.
Hab deine Sichtweise natürlich verstanden,trotzdem sehe ich da noch einen Widerspruch an sich,da ein Grundrecht durch eine Regel ausser Kraft tritt!
Danke für deine Antwort
Grüsse
Wo ist denn überhaupt das Problem?
Wenn das eine mit dem anderen nichts zu tun hat,darf man sich
also
uneingeschrängte Regeln erstellen und Gesetze aussen vor
Nein. Man darf im Rahmen der geltenden Gesetze Regeln erstellen.
Das kann ich deinen Artikel entnehmen-absurder Weise sehe ich
immer noch eine Verletzung der Grundrechte,da man in den
12Stunden mit dem Eigentum nicht mehr machen kann was man
will.
Man hat sich doch durch Anerkennung der Ebay Regeln diesen Richtlinien unterworfen. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Jeder kann sich frei entscheiden, ob er Verträge abschließt und die Bedingungen können fast uneingeschränkt individuell vereinbart sein.
Hab deine Sichtweise natürlich verstanden,trotzdem sehe ich da
noch einen Widerspruch an sich,da ein Grundrecht durch eine
Regel ausser Kraft tritt!
Bitte lesen, was ich geschrieben habe. Grundrechte können nur von staatlicher Seite verletzt werden, da das Grundgesetz lediglich das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern regelt. Ebay gegenüber bestehen keine Grundrechte, ergo können sie auch nicht verletzt werden. Zudem ist doch keiner gezwungen bei Ebay zu handeln. Wem die Regeln dort nicht passen, der unterlässt es einfach. Und wer dort handeln möchte, hat sich auch an die Regeln zu halten. Insofern verstehe ich die ganze Diskussion nicht.
Gruß
S.J.
Vielleicht wird die Sache klarer, wenn du dir Folgendes überlegst: Wenn die Auktion bereits beendet ist, besteht zwischen den Parteien ein Kaufvertrag. Dann kann der Verkäufer den Käufer auch nicht zwingen, den Vertrag rückgängig zu machen, und er ist trotz § 903 BGB verpflichtet, das Eigentum an den Käufer zu übertragen (§ 433 BGB).
Nicht das Gesetz schränkt die Rechte des Verkäufers hier ein, sondern der Verkäufer selbst, und das nennt man Vertragsfreiheit.
Das ist wirklich intressant,werd auch kein Yura-Studium mehr machen um richtig zu verstehen,wann wo und warum zutreffend.
Für mich gilt:
Eigentum ist grundsätzlich unantastbar!
Jeder ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
Natürlich muss man mich sich auch an die Vertragsplicht halten,doch geht es nicht um Käufer und Verkäufer sondern um die Regel mit den 12Stunden die mir nicht mehr erlaubt über mein Eigentum frei zu entscheiden.
Welche Möglichkeit besteht für einen Verkäufer ohne Plichtverletzung zum Vertragspartner wenn es nicht zu einer Einigung gekommen ist, vom Vertrag zurückzutreten,überhaupt noch?Das wäre wieder eine neue Frage.
Super-Antwort-Danke dafür,schlage vor nennen das nicht Vertragsfreiheit sondern Vertragszwang denn frei fühlt man sich in der Sache sicherlich nicht.
Grüsse