Habe ein Iphone 6 space grau 64 GB ohne Simlock bei Ebay reingestellt. Auktion 1 Euro. Ein paar Stunden später - es waren schon Gebote drauf, habe ich aus Versehen das Angebot wieder rausgenommen. Selbstverständlich habe ich es sofort wieder reingesetzt. Soweit so gut - oder auch nicht.
Ein paar Tage später schreibt mich eine Person an, warum ich das Handy raus genommen hätte. Ich habe ganz ehrlich geantwortet, das es ein Versehen von mir war und ich mich dafür entschuldige und es wäre wieder drin. Sekunden später habe ich eine Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen als Antwort. Entweder für das Höchstgebot an den Versender oder 400 Euro Schadensersatz aber er ist auch mit einem Vergleich von 200 Euro einverstanden.
Das Recht scheint er wohl auf seiner Seite zu haben.
Ich habe mit Ebay telefoniert und sie haben gesagt ich soll ihn darum bitten mit mir Kontakt aufzunehmen - telefonisch. Das möchte er nicht. Er nimmt von dieser Option Abstand.
Er selber bietet auch das gleiche Handy zum Verkauf bei Ebay an.
Es gibt weitere 100te iphone 6, die genau gleich sind. Also meins war kein Einzelstück. Er hätte jederzeit ein anderes ersteigern können und ich habe meines sofort wieder reingestellt.
Ich fühle mich erpresst und genötigt und ziemlich hilflos. Muss ich diese 200 Euro zahlen. Er lässt sich auf keinen weiteren Deal ein. Er nutzt diese Situation aus.
Was kann ich tun. Habe ich eine Möglichkeit daraus zu kommen.
Hallo,
ein Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn die Kaufabsicht wirklich gegeben ist.
Wenn aber jemand bei unzähligen Auktionen auf gleichartige Artikel jeweils Gebote weit unter Marktwert abgibt, dann kann das ein Missbrauch sein.
Vermutlich spekuliert der Bieter auf einen Auktionsabbruch.
Dafür spricht auch, dass der Bieter ein gleiches Produkt besitzt und verkaufen will.
In der Gebotsüberischt deiner Auktion kann man den Bieter anklicken, er biete auf unzählige Telefone.
Wenn er ständig bietet, aber nie eine Auktion gewinnt (Prüfung an Hand seiner Bewertungen möglich), dann bietet er wohl öfter nur soviel, dass er die Auktion nie gewinnt, aber bei einem Abbruch noch Höchstbietender war.
Es gibt da ein Urteil eines Amtsgerichts:
Ich würde ihm vorhalten, dass ihm klar sein musste, kein solches Gerät für knapp 400€ zu bekommen, dass er in den letzten 30 Tagen auf 150 unterschiedliche Artikel geboten hat, aber lediglich in seiner gesamten Mitgliedszeit bei ebay 98 Bewertungen bekam.
Da passt was nicht.
Schick ihm den Link zum Urteil und verlange, dass er seinen Anspruch schriftlich, in einem Brief, begründet.
Kündige an, das Ganze dann anwaltlich prüfen zu lassen.
Du hast nun das Risiko, dass er tatsächlich ein ehrlicher Schnäppchenjäger ist, den du mit deinem Abbruch geschadet hast. Dann würde dieses Vorgehen dazu führen, dass zu dem Schadenersatz noch Anwaltskosten dazu kommen.
Aber meine Einschätzung ist: Wenn mir 400€ Schaden entstanden sind und ich einen echten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens habe, dann böte ich NIEMALS einen Vergleich von 200€ an. Warum auch.
Es ist ihm kein Schaden entstanden. Er hat das gleiche Handy bei sich zum Verkauf!
Er hat es also.
Ich fühle mich wirklich erpresst und genötigt.
Was soll ich denn nun machen?
Er beruft sich darauf, das ich das Angebot beenedet habe, obwohl da kein Grund für Vorlage. Also gegen die Richtlinien von Ebay verstoßen haben.
Ich habe falsch gehandelt. Das ist das was er sagt.
Seine Aufforderung - nachfolgend
Sie haben am 31.07.2015 die Auktion mit der Ebay-Artikelnummer 171876441802 abgebrochen . Durch Nachfrage meinerseits haben Sie einen Grund für den Abbruch genannt, der nicht zum Abbruch berechtigt.
Die Einstellung des Angebotes durch den Anbieter stellt ein rechtlich verbindliches Kaufangebot dar. Zwar ist es Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass juristisch gesehen ein Kauvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden einvernehmlich getroffen wurde.
Ich habe Anspruch auf den Artikel zum Preis von 299 € zzgl. 4,99 € Versand. Sollte das Gerät verfügbar sein, kann ich Ihnen den fälligen Betrag via PayPal schicken. Sie hatten in Ihrer Auktion PayPal als Zahlungsmethode angegeben, weshalb ich davon ausgehe, dass eine Abwicklung über dieses Bezahlsystem in Ordnung geht. Ihre bei PayPal hinterlegte Mail-Adresse müssten Sie mir dann noch mitteilen.
Sollte das Gerät hingegen nicht mehr zur Verfügung stehen, haben Sie sich unter Umstanden schadensersatzpflichtig in Höhe von 401 € gemacht. Der Betrag ergibt sich aus dem Marktwert des Gerätes abzüglich meines Höchstgebotes.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Ihnen Ihr unrechtmäßiges Verhalten nicht bewusst war und die Angebotsrücknahme fahrlässig erfolgt ist. Daher biete ich Ihnen zur Erledigung der Sache einen Vergleich von 200 € an. Durch Überweisung dieses Betrages auf mein Konto wären dann alle Forderungen, die aus dem geschlossenen Kaufvertrag entstanden sind, abgegolten. Ich würde meinen Anspruch auf Herausgabe des Geräts bzw. auf Schadensersatz zurücknehmen.
Hallo!
mal generell.
Es geht doch nicht darum ob ähnliche oder gleiche Handys im Netz angeboten werden. Also ob derjenige sich woanders eins beschaffen könnte.
Es geht darum, es gab doch auf das zurückgezogene Angebot bereits Gebote.
Und der Höchstbietende hat gewisse Rechte, wenn Auktion abgebrochen wird.
Wenn man Schadenersatz will muss man auch belegen, welcher Schaden einem entstanden ist.
Meist der, den man hat, weil man den Artikel woanders kaufen müsste und dann einen höheren Preis zahlen müsste.
Pauschaler Schadenersatz ist schwierig bis nicht durchsetzbar. Das wäre ja etwas in der Art von „Strafzahlung“.
Wenn ein Gebot vorlag, Auktion wird beendet, welchen Schaden kann denn derjenige geltend machen ? Er hatte ja gar nicht den Zuschlag. Es hätten doch beliebig viele mehr bieten können im Lauf der Auktionszeit.
Der letzte Höchstbietende konnte nie sicher sein, den Zuschlag zu bekommen.
Welcher Schaden wäre ihm also entstanden, bzw. welchen sollte er geltend machen ?
Zumal die Auktion ja neu begonnen wurde und ein neues Bieten möglich war.
MfG
duck313
Das ist wohl auch so.
Na, nu mach aber einen Punkt !
das kann doch nicht der Ansatz sein. Ob er selbst ein Handy besitzt und das sogar aktuell zum Kauf anbietet.
Vielleicht fragst Du ihn mal, woraus er diesen Anspruch ableitet:
Hinweis: zivilrechtliche Ansprüche leiten sich aus Paragraphen ab. Es sollte also ein leichtes sein, den entsprechenden Paragraphen des BGB zu benennen.