Ebay...Anzeige droht

Hallo!

das ist EGAL. sobald die post den auftrag angenommen hat (
egal ob packet, päkchen, brief ) muss sie für die zustellung
sorgen, oder dafür haften

Das ist insofern nicht egal, als dass man eben bei einem Päckchen keinen Einlieferungsbeleg bekommt - anders als beim Paket. Womit will man denn dann bitte belegen, was man wann abgesendet hat?

Gruß,

Florian.

Hallo,

ggf. éxistieren noch irgendwo in einer Schublade alte Rechnungen vom Mobilfunkanbieter, die eindeutig 2 Telefonnummern auf der gleichen postalischen Adresse ausweisen. Wenn 2 Mobilfunknummern in einem Haushalt berechnet werden, ist der Anscheinsbeweis erbracht, dass 2 Mobilfunkgeräte vorhanden waren.

Ggf. kann noch der alte Mobilfunkanbieter alte Rechnungen nachliefern, das würde ich aber erst in Gang setzen, wenn die andere Seite wirklich Klage beim AG erhebt.

Btw. diesen Beweis muss man nichtmal erbringen, vielmehr muss die andere Seite beweisen, dass man sich mittels 2 Verträgen und nur einer Sache unmöglich gemacht hat.

Erstmal die andere Seite „kommen lassen“… die müssen ja immerhin Klage beim AG des Wohnsitzes der potentiellen Verklagten erheben!

Zum Versand nochmals: Gefahrübergang war bei Abgabe zur Post, aus Geldüberweisungen kann man nicht auf Versandart schließen, nichtmal konkludent. Da waren in den 7 Euro einfach noch ein Pappkarton enthalten nebst Rolle Klebeband und eine Busfahrkarte zur Post. Da kann die RAin zusammenfuseln was sie will.

Last but not least: nicht alles glauben was Andy Mann schreibt…

Gruß

showbee

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Dafür ein Sternchen
Hallo!

Da kann die RAin zusammenfuseln was sie
will.

Und zwar genau dafür :wink:

Gruß,

Florian.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was du noch hören willst. Wirklich nicht! Das Verhalten der Gegenseite ist absolut verständlich, weil sie davon ausgehen, dass du ein Handy zwei Mal verkauft hast. So war es aber ja nun mal nicht, und das kannst du auch beweisen. Damit ist die Sache erledigt.

Levay

Korrektur

Btw. diesen Beweis muss man nichtmal erbringen, vielmehr muss
die andere Seite beweisen, dass man sich mittels 2 Verträgen
und nur einer Sache unmöglich gemacht hat.

Richtig ist: Der Käufer muss das Zustandekommen des Anspruchs beweisen. Es ist aber Sache des Verkäufers, die Einwendung zu beweisen. Egal ob nun Erlöschen durch Leistung oder Unmöglichkeit, die Beweislast trägt insofern der Verkäufer.

Levay

Richtig ist: Der Käufer muss das Zustandekommen des Anspruchs
beweisen. Es ist aber Sache des Verkäufers, die Einwendung zu
beweisen. Egal ob nun Erlöschen durch Leistung oder
Unmöglichkeit, die Beweislast trägt insofern der Verkäufer.

Hi,

naja, der Verkäufer will ja aber gar keine Unmöglichkeit beweisen…
Insoweit beschränkt sich die Beweispflicht des Verkäufers auf den Gefahrübergang (Abgabe zur Post). Wenn das passiert ist, ist er m.E. aus dem Schneider.

Praktisch spricht natürlich einiges dafür, dass hier wohl 2 x 433 über eine Sache abgeschlossen wurde.

Die Frage ist nur, wie dass der Richter würdigt. Ein Anscheinsbeweis ist hier nicht möglich und der könnte im übrigen ja leicht erschüttert werden (Rechnungen für 2 Nummern, Zeugenaussage).

Oder?

Mfg vom

showbee

Hallo

Bei einem
normalen Päckchen bekommt man keinen Einliefeurngsbelegt wie
beim Paket, das ist nunmal so.

Vielleicht hat der Verkäufer ja einen Kassenbeleg von der Post über die 3,90 gekriegt? Damit könnte er ja immerhin belegen, dass er bei der Post war und ein Päckchen abgeschickt hat.

Viele Grüße
Simsy

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