Ebay artikel bei post verloren gegangen

Hallo,

habe einen Artikel bei eBay verkauft, ist für 31,50€ verkauft worden, habe den Artikel per Einschreiben Einwurf verschickt, also versichert bis 20€ + Porto.

Artikel ist leider verloren gegangen, habe bei der Post angerufen und ein Nachforschungsantrag wird gestellt, da ich allerdings den Brief ohne Inhalt zurückgeschickt bekommen habe von der Post hat der Mann am Telefon gesagt dass sowieso nichts gefunden werden kann. Das heisst also dass der Artikel auf jeden Fall verloren ist.

Wie ist es jetzt rechtlich gesehen, kriegt der Käufer jetzt die gesamten 31,50€ von mir zurück oder die 23€ die ich von der Post bekomme ? Oder teilt man sich den entstandenen Schaden ?

MfG und danke schonmal für die Antworten!

Meiner Meinung nach musst Du ihm die 31,50 Euro + Porto erstatten, die er bezahlt hat und Dir 20,- Euro +Porto für das Einschreiben von der Post-Versicherung wiederholen. Auf den restlichen 11,50 Euro wirst Du wohl leider sitzen bleiben, es sei denn der Käufer macht von sich aus Zugeständnisse. Ist ja zum Glück nur ein kleiner Betrag!

Morgen!

Wie ist es jetzt rechtlich gesehen, kriegt der Käufer jetzt
die gesamten 31,50€ von mir zurück oder die 23€ die ich von
der Post bekomme ? Oder teilt man sich den entstandenen
Schaden ?

Da streiten sich die Gelehrten!
http://www.klopmeier.de/?q=haftung_fur_warenversand

Gruß
Stefan

Hallo,

Da streiten sich die Gelehrten!
http://www.klopmeier.de/?q=haftung_fur_warenversand

ich würde eher sagen, dass es sich um eine absurde Meinung einer einzelnen Kammer handelt. § 447 BGB ist da eindeutig.

Gruß

S.J.

Hallo,

Wie ist es jetzt rechtlich gesehen, kriegt der Käufer jetzt
die gesamten 31,50€ von mir zurück oder die 23€ die ich von
der Post bekomme ? Oder teilt man sich den entstandenen
Schaden ?

vergiss bitte die bisherigen Antworten. Glauben kann man in der Kirche, Dir geht es aber um die Rechtslage.

Grundsätzlich hat der Käufer gar keinen Anspruch. Siehe hierzu § 447 BGB. (http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html)

Wurde Versand als Einschreiben mit einem begrenzten Haftungswert vereinbart, beschränkt sich die Haftung auch nur hierauf.

Gruß

S.J.

Hallo,

Grundsätzlich hat der Käufer gar keinen Anspruch. Siehe hierzu
§ 447 BGB. (http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html)

Wurde Versand als Einschreiben mit einem begrenzten
Haftungswert vereinbart, beschränkt sich die Haftung auch nur
hierauf.

Da hast Du noch Mal gut die Kurve gekriegt.

LG Essen, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 10 S 354/04 ist alles andere als eine abstruse Entscheidung „irgendeiner“ Kammer.

Gruß
Diemo

Hallo,

LG Essen, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 10 S 354/04 ist alles
andere als eine abstruse Entscheidung „irgendeiner“ Kammer.

ich setze mal einfach voraus, dass zwischen VK und K Einigkeit über die Versandart herrschte. Somit stellt sich die Frage nicht, ob es ein Versendungskauf war. Genau damit beschäftigt sich aber das zitierte Urteil.

Ich habe nochmal ein wenig nachgelesen. Das Urteil wird auf der zitierten Internetseite völlig aus dem Zusammenhang gerissen und fehlinterpretiert. Insofern ist das Urteil in der Tat nicht abstrus, es passt bloß einfach nicht zu dem Fall.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ich habe nochmal ein wenig nachgelesen. Das Urteil wird auf
der zitierten Internetseite völlig aus dem Zusammenhang
gerissen und fehlinterpretiert. Insofern ist das Urteil in der
Tat nicht abstrus, es passt bloß einfach nicht zu dem Fall.

… sorry, ist mir auch erst beim 2. Lesen aufgefallen: da geb ich Dir recht.

Gruß
Diemo

Hallo,

Da streiten sich die Gelehrten!
http://www.klopmeier.de/?q=haftung_fur_warenversand

ich habe eben mal ein wenig auf der Seite herum gestöbert. Die Aussagen, Interpretationen und Schlussfolgerungen dort sind alles andere als professionell. Häufig werden falsche Begrifflichkeiten verwendet und wichtige Aspekte bleiben unerwähnt.

Daher würde ich die Aussage „Da streiten sich die Gelehrten!“ eher in „Da streiten sich die Amateure!“ umdeuten.

Gruß

S.J.

Abend!

Daher würde ich die Aussage „Da streiten sich die Gelehrten!“
eher in „Da streiten sich die Amateure!“ umdeuten.

Na klar, ist halt nicht w-w-w, bei den ganzen Experten hier!

Kannst du mir bitte erklären warum das Gericht einmal zu der Überzeugung
kommt das der Verkäufer zahlt und warum dies im UP anders sein sollte
und der Käufer zahlen muß.

Beides mal wurden die Versandkosten vom Käufer getragen, beides mal
war die Abwicklung gleich, also wo ist der entscheidene Unterschied.

Gruß
Stefan

Hallo,

Kannst du mir bitte erklären warum das Gericht einmal zu der
Überzeugung
kommt das der Verkäufer zahlt und warum dies im UP anders sein
sollte
und der Käufer zahlen muß.

in dem zitierten Urteil war nicht klar, ob es sich um einen Versendungskauf handelt. Dies scheint in dem hier behandelten Fall aber klar vereinbart zu sein. VK und K waren sich wohl einig, dass der Verkäufer die Sachen zum Käufer schickt, oder?

Gruß

S.J.

Hallo!

in dem zitierten Urteil war nicht klar, ob es sich um einen
Versendungskauf handelt.

Das ist mir soweit klar.

Genau das war aber auch meine Frage warum ist dies bei dem Laptop
kein Versendungskauf?

Es war eine EBay Auktion (da wird eigentlich fast immer versendet),
der Käufer hat das Porto bezahlt (womit er eigentlich den Auftrag
des Versendens gegeben hat), warum also ist dies in dem Fall kein
Versendungskauf?

Was ist anders?

Gruß
Stefan

Hallo,

Genau das war aber auch meine Frage warum ist dies bei dem
Laptop
kein Versendungskauf?

das kann ich nicht beantworten, denn mir liegt das Urteil nicht im Volltext vor. Ich gehe davon aus, dass der Auktionstext vielleicht nicht so eindeutig war oder noch generell missverständlicher war als heute. Schließlich ist das Urteil ja schon etwas älter und Ebay hat seine Seiten über die Jahre ja ständig optimiert und verbessert.

Gruß

S.J.