eBay: Artikel defekt & Garantie ausgeschlossen

Hallo Julia,

Hier wird ja keine Gewährleistung ausgeschlossen, demzufolge
muß der VK sie leisten - oder?

Der Passaus ist natürlich inhaltlich falsch, da er von einer Garantie spricht und nicht der „Gewährleistung“. In einem Rechtsstreit dürfte der VK damit trotzdem durchkommen, da die Intention deutlich wird. Bei Privatleuten wird eigentlich nicht davon ausgegangen, daß sie in der Lage sind, formal richtige Disclaimer zu schreiben.

  1. Ihr habt bisher ja meistens von technischen Geräten
    gesprochen. Was ist, wenn z.B. ein Kleidungsstück als
    neuwertig verkauft wird, aber total viele Löcher, Verfärbungen
    etc. hat (so was kann ja nun nicht durch die Post kommen)?
    Gilt dann trotz offenkundiger Kenntnis des Käufers und
    falscher Beschreibung, wenn Gewährleistung ausgeschlossen
    wird, hat man Pech gehabt? Oder wenn ein Bild abgebildet wird,
    was dem Artikel nicht entspricht, und auch kein Hinweis von
    wegen „kein Original-Foto“ dabeisteht?

Jede Art von Sachmangel ist davon betroffen. In den geschilderten Fällen ist die Wahrscheinlichkeit allerdings recht hoch, dem VK Arglist nachzuweisen.

Ich als privater Verkäufer habe folgenden Passus unter meinen
Auktionen: „Hiermit bestätige ich die Sachmängelfreiheit des
Artikels, gewähre aber selbstverständlich bei begründeten
Mängeln Rückgaberecht.“

Als privater Verkäufer würde ich in jedem Fall die Gewährleistung ausschließen, aber ein eingeschränktes Rückgaberecht (z.B. 7 oder 14 Tage) gewähren. Das ist z.B. bei Kleidung mehr als fair, wenn die Hose z.B. doch nicht passt. Als gewerblicher Händler muß ich ja 14 Tage Rückgaberecht gewähren und kann sagen, daß bei eBay so gut wie nie etwas zurückgeschickt wird. Den Bewertungen tut das aber gut, da die Leute normalerweise nicht negativ bewerten, wenn sie ja die Möglichkeit haben, die Ware wieder zurück zu schicken.

In jedem Fall sollte aber in dem Passus schon drin stehen, daß Du in keinem Fall die Versandkosten für die Rücksendung trägst, bzw. auch die Versandkosten für die Hinsendnung nicht erstattest, sondern nur den reinen Kaufpreis.

viele Grüße,

Ralf

Hallo,

der entscheidende Passus ist der hier:

"…Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann
nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.

Das stimmt natürlich, allerdings ist das Nachweisen der Arglist immer sehr schwierig und wahrscheinlich in allen Fällen, in denen ein technisches Gerät nicht funktioniert, unmöglich.

Grüße,

Ralf

Hallo,

der entscheidende Passus bei der zitierten Kanzleimeinung ist der hier:

„…Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich…“

entspräche zwar meinem Rechtsempfinden, aber ob man damit vor Gericht durchkäme ??

Gruß
Peter

Wie sag ich’s nun meinem Verkäufer???
Hallo!

Nochmals vielen Dank für die vielen und teilweise recht informativen Antworten. Leider ist es jetzt so, dass durchweg unterschiedliche Rechtsauffassungen von den Leuten geschrieben wurden, so dass ich mir nicht sicher sein kann, ob ich tatsächlich meine Rechte wg. des Sachmangels wahrnehmen kann. Wie gesagt, das ist auch eine Auslegungssache, was die Formulierung „Garantie“ statt „Sachmangelhaftung“ oder „Gewährleistung“ angeht. Wie so etwas gerichtlich entschieden wird, weiß keiner vorher.

Was mich jetzt natürlich interessiert, ist es, wie ich mit dem Verkäufer vorgehe? Soll ich ihn auf den Mangel und auf meine Rechte aufmerksam machen oder soll ich ihm nur von dem Mangel berichten und versuchen, dass er von sich aus drauf eingeht und evtl. wir dann zu einer gütlichen Einigung kommen? Was ist, wenn der Verkäufer mich dann ignoriert oder sich auf seinen Haftungsausschluss beruft? Sollte ich dann trotzdem versuchen, meine Rechte durchzusetzen oder lohnt sich das nicht? Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und der Kaufpreis…naja. Das sind in etwa 20 EUR. Schon mal danke für’s lesen/weitere antworten.

Mathias

Hallo Mathias,

Das sind in etwa 20 EUR.

Hast Du schon mal geklagt? Das ist eine extrem zeit- und nervenaufwendige Angelegenheit. Alleine einen Anwalt zu finden, der sich mit eBay auskennt, ist alles andere als einfach. Ich würde mir den Streß wegen EUR 20,00 nicht antun, zumal Deine Chancen mehr als zweifelhaft sind und jedes Urteil zu Deinen Gunsten ohnehin anfechtbar ist.

Du solltest versuchen, den VK per mail dazu zu bewegen, den Kauf rückgängig zu machen. Sollte er auf die ersten freundlichen Mails nicht reagieren, dann hau ihm ruhig auch ein paar §§ um die Ohren, das macht immer Eindruck (sofern der andere sich nicht auskennt). Natürlich solltest Du Dich nicht zu Nötigungen a la „Geld zurück, sonst gibt es eine negative Bewertung“ hinreißen lassen.

Wenn alle Stricke reißen, solltest Du die 20,- als Lehrgeld verbuchen und das nächste Mal bei einem Händler kaufen, da gibt es solche Probleme nicht.

viele Grüße,

Ralf