eBay: Artikel defekt & Garantie ausgeschlossen

Leider musste ich feststellen, dass ein Artikel, den ich über eBay gekauft habe, überhaupt nicht funktioniert. Es handelt sich um ein Elektrogerät. …„Das Gerät ist unbenutzt und originalverpackt.“
Jetzt die Frage: Der Verkäufer hat das Garantierecht ausgeschlossen, wortwörtlich: „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Ich meine, dass ja Garantie und die gesetzliche Gewährleistung zwei verschiedene Dinge sind. Habe ich aufgrund dieser Klausel einen Anspruch auf Gewährleistung, da ja nur die Garantie ausgeschlossen wurde?

Wenn nicht, habe ich trotzdem die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, weil das Gerät überhaupt nicht funktioniert?

Mathias

Es gibt bei EBay auch gewisse Regeln, wenn z.B. das Gerät nicht der Beschreibung entspricht ist der Verkäufer verpflichtet es zurückzunehmen und den Preis zurück zuzahlen. Wenn dieser sich weigert, bei Ebay nachschauen, was man tun kann oder einen Anwalt einschalten, habe ich auch schon mal gemacht (mit Erfolg).
Aber auch Vorsicht, ein schöner Spruch sagt auch: Früher mußten wir alles mühsam im Wald vergraben, heute gibt es Ebay.

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Hallo Mathias,
erstmal ein kleiner Hinweis: einige Foren weiter unten gibt es ein ganzes Brett für Online-Auktionen.

Leider musste ich feststellen, dass ein Artikel, den ich über
eBay gekauft habe, überhaupt nicht funktioniert. Es handelt
sich um ein Elektrogerät. …„Das Gerät ist unbenutzt und
originalverpackt.“
Jetzt die Frage: Der Verkäufer hat das Garantierecht
ausgeschlossen, wortwörtlich: „Da es sich um einen
Privatverkauf handelt, unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Ich meine, dass ja Garantie und die gesetzliche Gewährleistung
zwei verschiedene Dinge sind. Habe ich aufgrund dieser Klausel
einen Anspruch auf Gewährleistung, da ja nur die Garantie
ausgeschlossen wurde?

Das siehst Du völlig richtig! Entspricht die Ware nicht der Beschreibung (und das gilt insbesondere für Sachmängel), kann man sich nicht auf die berühmte „Privatauktion“ berufen. Mail Deinen VK am besten erstmal an und guck, wie er reagiert.

MfG
Julia

und wie alt ist das Gerät? Könnte es vielleicht sein, dass die Händlergarantie noch greift??
Liebe Grüße
usch

Wer ein wissendlich degektes Gerät anbietet , die Garantie ausschließt und meint er sei auf der sicheren Seite irrt
Anfechtung des Kaufs wegen 123BGB Arglistige Täuschung
und wg. 263 STGB Betrug. Bewerte noch nicht Mahne über Ebay.
Schicke das Gerät nach vorabinfo an den Verkäufer zurück.
Verlange Kaufpreis und Portoersatz. Drohe mit Anwalt nimm immer Paketpost Versendenachweis Packe unter Zeugen

Johannes

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Hi,

als privater Verfäufer muss er nicht die gesetzliche Gewähreistung von 2 Jahren geben. (Garantie ist noch etwas anderes : die gibt der Hersteller noch über die 2 Jahre hinaus).

Entscheidend ist aber : der Verkäufer ist verpflichtet, Dir zum Zeitpunkt des Kaufs einen Gegenstand zu liefern, der der Beschreibung entspricht - auch als Privater. Er muss nicht dafür geradestehen, wenn es später mal kaputtgeht, aber es muss zumindestens bei Kauf die angepriesenen Eigenschaften erfüllen.
Du hast also nach dem Sachenrecht im BGB Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Gegenstandes, das kann er nicht ausschliessen. (Sonst versteigere ich demnächst einen neuen Audi A8 und liefere ein schrottreifes Blechkleid mit der Erklärung, dass ich Privatverkäufer bin)

Das Strafgesetzbuch, mut dem Johannes immer so gern um sich schlägt, kannst Du übrigens getrost wieder wegstellen. Betrug ist das denn nun auch noch nicht. Es ist eine Schlechterfüllung eines Kaufvertrags.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Du Experte,

wo steht denn, dass der Verkäufer das wissentlich als defekt angeboten hat ? Wenn es ein originalverpacktes Elektrogerät ist, wird er das ja weder selbst hergestellt, noch zwischendurch benutzt haben.
Ich habe auch noch nie die Möglichkeit gefunden, originalverpackte, aber defekte Geräte aufzukaufen, um dann über ebay den Schrott zu vergolden. Wenn es so etwas gibt, hätte ich das gern gewusst…

Zu Deinen juristischen „Schnellschüssen“ hab ich Dir ja schon mehrfach was gesagt, ich will das hier nicht wiederholen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Artikel defekt & Garantie ausgeschloss

Hallo Du Experte, Hans-Jürgen

Ich sag Dir lieber nicht was ich von Dir halte sonst winkt §185StGB

Aber Wer etwas Originalverpackt verkauft aber mutmaßlich gebraucht kann zwar die Garantie und die Gewährleistung ausschließen muss sich aber bieten lassen das Er das Gerät, wenn es von Anfang an nicht geht, zurückbekommt.

Auch darf man vermuten, daß auf dem Transport ein elektrischer Schaden kaum entsteht.

Mit deiner Schlaubergermanie ist niemandem zu helfen da steht nur was man tun muss.

Johannes

Weiterer Sachverhalt (bitte auch lesen)
Hallo!

Vielen Dank für eure Antworten. :smile: Ich antworte jetzt mal auf alle bisher geschriebenen Antworten, um alles zusammenfassend schreiben zu können:

  1. Das Gerät ist lt. Beschreibung ungebraucht. (ob es tatsächlich so ist, ist fraglich) Die Händlergarantie dürfte mir nicht viel helfen, da ich keine Rechnung/Quittung von dem Gerät habe.

  2. Das Gerät wird zwar als originalverpackt bezeichnet, aber der Pappkarton zum Gerät ist offen und jederzeit ohne sichtbare Spuren zu öffnen. Es ist zwar die Originalverpackung, aber es ist halt auch nicht auszuschließen, dass der Verkäufer das Gerät schon benutzt hat.

Jemand hat geschrieben, dass ich vom Verkäufer Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Gegenstandes habe. Ganz davon abgesehen, dass der Verkäufer wahrscheinlich kein zweites (funktionierendes) Gerät davon hat, würde ich lieber komplett vom Vertrag zurücktreten. Das ist doch auch möglich, oder?

Zur Praxis:
Ich würde jetzt dem Verkäufer über eBay (als Nachweis) schreiben, dass ein Sachmangel vorliegt und dass ich deshalb vom Vertrag zurücktreten möchte. Ich verlange von ihm nach Rücksendung der Ware die Erstattung des Kaufpreises und der gesamten Versandkosten. Bei der Rücksendung der Ware achte ich darauf, dass es gegen Nachweis (Paket o. ä.) verschickt wird. Ist das soweit richtig?

Garantie meist nur für Ersterwerber
Hi,

und wie alt ist das Gerät? Könnte es vielleicht sein, dass die
Händlergarantie noch greift??

die Garantien von Herstellern und Händlern erhalten meist einen Passus, nach dem Garantieleistungen nur gegenüber dem tatsächlichen Erwerber vorgesehen sind. Die Garantie hilft also einem späteren Zweitbesitzer oftmals nicht allzuviel.

Gruß,
Christian

Hi

Ich sag Dir lieber nicht was ich von Dir halte sonst winkt
§185StGB

besser ist das.

Aber Wer etwas Originalverpackt verkauft aber mutmaßlich
gebraucht kann zwar die Garantie und die Gewährleistung
ausschließen muss sich aber bieten lassen das Er das Gerät,
wenn es von Anfang an nicht geht, zurückbekommt.
Auch darf man vermuten, daß auf dem Transport ein elektrischer
Schaden kaum entsteht.

Nichts anderes habe ich gesagt. DU hast behauptet, dass er wissentlich ein defektes Gerät anbietet.

Mit deiner Schlaubergermanie ist niemandem zu helfen da steht
nur was man tun muss.

Jedenfalls ist der Verweis auf Betrug unangebracht. Wenn hier einer von uns ein Möchtegern-Schlauberger ist, dann doch wohl Du.

Im Übrigen ist mir meine Zeit zu schade, mich mit Dir zu streiten. Ich werde daher auf Deine Postings nicht mehr antworten.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Mathias,

ich sehe das so: zunächst macht Dein Vertragspartner mal keinen guten
Eindruck, denn a) verwechselt er offensichtlich Gewährleistung mit
Garantie und b) sind in meinen Augen Originalkarton und OVP zwei
verschiedene Dinge, für mich ist OVP = neu. Aber egal.

Natürlich hast Du einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien
Sache. Da Du nichts gekauft hast, was als „defekt“ gekennzeichnet
war, in diesem Fall also auf ein funktionierendes Gerät.

Da Du nicht schreibst, worum es sich handelt, prüfe bitte folgendes:
kann es sein, dass beim Transport der Defekt aufgetreten ist? In
diesem Fall hast Du nämlich Pech gehabt, da Du das Transportrisiko
trägst.

Ist das nicht der Fall, liegt eine Schlechtleistung vor, da keine
mangelfreie Ware geleistet wurde. Also ein Mangel iSd § 434 BGB, d.h.
wiederum Dir stehen die Rechte aus § 437 BGB zu. Es gilt jedoch der
Vorrang der Nacherfüllung, d.h. Du müsstest hier den Verkäufer
auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben
oder ein mangelfreies Gerät zu liefern. Erst danach könntest Du
zurücktreten gemäß §§ 440, 323 BGB.

So viel zur Theorie. Ich stimme Dir zu, dass anzunehmenderweise bei
einem Privatverkauf weder die Beseitigung des Mangels noch einen
mangelfreie zweite Sache zu erwarten ist. Trotzdem würde ich ihn zur
Nacherfüllung (§ 439 BGB) auffordern, er wird das wohl eh ablehnen.
Nachdem er abgelehnt hat, kannst Du dann ohne erneute Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten, was ich dann auch machen würde :wink:

ABER: ich würde ihm die Sache sicher nicht vorher zurückschicken,
denn dann rennst Du uU beidem hinterher: Deinem Geld und dem defekten
Gerät, auch wenn Du vielleicht im Recht bist.
Wenn er dann nicht zahlen will, kann man über einen Mahnbescheid
nachdenken…

Gruß - Jaschiii

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Hallo Mathias,

Leider musste ich feststellen, dass ein Artikel, den ich über
eBay gekauft habe, überhaupt nicht funktioniert. Es handelt
sich um ein Elektrogerät. …„Das Gerät ist unbenutzt und
originalverpackt.“
Jetzt die Frage: Der Verkäufer hat das Garantierecht
ausgeschlossen, wortwörtlich: „Da es sich um einen
Privatverkauf handelt, unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Da hast Du echt schlechte Karten: Hier liegt ein Sachmangel vor; handelt der Verkäufer als Privater und hat er die Sachmangelhaftung wirkungsvoll ausgeschlossen, dann sehe ich keine Möglichkeit, hier das Geld wiederzubekommen.

Ich meine, dass ja Garantie und die gesetzliche Gewährleistung
zwei verschiedene Dinge sind. Habe ich aufgrund dieser Klausel
einen Anspruch auf Gewährleistung, da ja nur die Garantie
ausgeschlossen wurde?

Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Hier muß das Gericht entscheiden, ob das als Gewährleistungsausschluss gilt, was ja unstreitig die Intention dieses Disclaimers war.

Wenn nicht, habe ich trotzdem die Möglichkeit, vom Vertrag
zurückzutreten, weil das Gerät überhaupt nicht funktioniert?

Nein, hast Du nicht. Bei privaten Verkäufern hast Du normalerweise kein Rückgaberecht und ist die Gewährleistung ausgeschlossen, auch keine Möglichkeit der Reklamation bei Sachmängeln. Enzige Ausnahme wäre, Du könntest dem Verkäufer nachweisen, daß er von dem Mangel wußte und ihn arglistig verschwiegen hat; das dürfte aber in der Praxis nicht möglich sein.

Und damit es nicht wieder heißt, ich hätte mir das alles aus den Fingern gesogen, hier mal ein Link zu einem anderen Forum, wo der Autor der Seite www.wortfilter.de und des Buchs „eBay-Dirty Tricks“ das Problem grundsätzlich erläutert:

http://www.auktions-forum.info/thread.php?threadid=5…

Es steht Dir natürlich frei, zu versuchen, den Verkäufer mit eMails oder sogar einem anwaltlichem Schreiben unter Druck zu setzen. Du solltest Dir aber darüber im klaren sein, daß Du vor Gericht schlechte Karten in so einem Fall hast.

viele Grüße,

Ralf

Hallo Ralf,

wenn das stimmt, was Du sagst, hätte der Käufer ja ein unangemessenes Risiko. Diesen Disclaimer findet man mittlerweile bei fast jeder Auktion. Deine Philosophie geht ja dahin, dass der Käufer bei wirksam ausgeschlossener Gewährleistung auch beim Kauf keine Rechte hat. (Unstrittig ist, dass er keine Rechte hat, wenn das Ding später kaputtgeht)

Aber beim Kauf muss auch ein Privatverkäufer seinen Teil des Vertrages erfüllen, muss also ein Teil liefern, was der Beschreibung entspricht. Wenn es nicht als defekt gekennzeichnet ist, muss es bei Übergabe auch funktionieren. Dies ist m.E. auch durch keine Klausel abdingbar.
Ansonsten wäre es ja ein Vabanque-Spiel, überhaupt von einem Privaten etwas zu kaufen : man muss hoffen, dass das Ding auch tatsächlich funktioniert. Oder anders : Ich verkaufe einen supertollen Audi A8 über ebay und liefere einen Schrottwagen mit der Erklärung, dass ich Privatverköufer bin und der Käufer rechtlos ist. So denn doch nicht.

Gruss Hans-Jürgen
***

Also ehrlich gesagt bin ich da auch etwas ins Grübeln bekommen. Im BGB findet man im Umkehrschluss zum Verbrauchsgüterkauf (also Verkäufer = Unternehmer), dass man die Sachmängelhaftung als Privatverkäufer ausschließen kann.
Und dann kann man die Rechte aus § 437 (z. B. Nacherfüllung) nur darauf stützen, wenn die Sache „mangelhaft“ ist (ein Sachmangel?) und die Voraussetzungen der nachfolgenden Vorschriften vorliegen. Soweit so gut. Nun hat aber mein Verkäufer (evtl.) die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Ich glaube, der Punkt ist immer noch strittig bzw. hat Diskussionsbedarf.

Wo steht z. B., dass zwar die Sachmängelhaftung w. o. ausgeschlossen werden kann, aber man trotzdem als Käufer sofort nach Erhalt der mangelhaften Ware die Rechte nach § 437 wahrnehmen kann? Worauf bezieht sich dann speziell die Sachmängelhaftung? Wenn die Sache erst kaputt geht, wenn ich sie schon besitze, oder? (ist irgendwie schwammig im BGB geregelt)
Greift denn § 433 Abs. 1 S. 2 BGB allgemein? Nach dem Wortlaut her könnte ich fast sagen, dass also bis zum Erhalt/beim Erhalt der Ware kein Sachmangel vorliegen darf, ansonsten bestehen die schon gesagten Rechte generell, also ohne möglichen Gewährleistungsausschluss.

Wenn das nicht mal ne Grundsatzdiskussion wird…

Mathias

Gewährleistung darf komplett ausgeschlossen werden
Hallo,

leider sind deine Aussagen nicht richtig.

Es ist aber in der Tat so, dass, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer erhoben werden können.

ABER:

Der Verkäufer muss den Artikel wahrheitsgemäß und umfassend beschreiben.

Weiß er von einem Mangel, so darf er diesen nicht verschweigen. Hat er den Kaufgegenstand nicht getestet (bei eBay inzwischen ja schon Standard, haha) und kann daher keine Aussage über den Zustand machen, hat der Käufer schlechte Karten. Das Problem ist natürlich, dass bei eBay dutzendweise wissentlich defekte Ware als ungetestet und unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wird. Aber die Beweislast, dass der Verkäufer einen Mangel kannte liegt beim Käufer.

Wer also Ware kauft, bei der die Gewährleistung ausgeschlossen ist, begiebt sich auf dünnes Eis und muss damit rechnen, Schrott zu bekommen.

Gruß

Matthias

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Hallo Mathias, leider hast Du hier keine Möglichkeiten Dein Recht einzufordern.
Aufgrund der neuen Gesetzeslage wird dieser Text für fast jeden Verkauf, welcher von privat ausgeht, in den VK-Text mit eingesetzt.

Ich würde erstmal keine schlechte Bewertung schreiben, sondern versuchen mich gütlich mit dem Verkäufer über E-Mail zu verständigen.Der konnte offensichtlich nicht´s dafür, das der Artikel defekt ist.
Meistens hast Du damit Erfolg, als wenn Du gleich über eine schlechte Bewertung Deine Chancen verspielst. Ansonsten hast 'Du keine andere Möglichkeit.
99 % aller ebayér lassen mit sich reden!!!
Viel Glück, Ines

Hallo Hans-Jürgen

wenn das stimmt, was Du sagst, hätte der Käufer ja ein
unangemessenes Risiko. Diesen Disclaimer findet man
mittlerweile bei fast jeder Auktion.

Exakt. In seinem Bestreben, die Verbraucher vor den bösen Unternehmern zu schützen, ist der Gesetzgeber maßlos übers Ziel hinaus geschossen und hat jeden Kauf von Privat mit ausgeschlossener Gewährleistung zu einem russisch Roullette gemacht.

Deine Philosophie geht ja
dahin, dass der Käufer bei wirksam ausgeschlossener
Gewährleistung auch beim Kauf keine Rechte hat. (Unstrittig
ist, dass er keine Rechte hat, wenn das Ding später
kaputtgeht)

Das hat mit Philosophie nichts zu tun: Die Fristen für die Gewährleistung, bzw. den Ausschluß der selben, beginnen sofort zu laufen und nicht erst in einer nicht näher bestimmten Zukunft („später“).

Aber beim Kauf muss auch ein Privatverkäufer seinen Teil des
Vertrages erfüllen, muss also ein Teil liefern, was der
Beschreibung entspricht. Wenn es nicht als defekt
gekennzeichnet ist, muss es bei Übergabe auch funktionieren.

Das ist eine kaum haltbare Interpretation des Gesetzes.

Gegenbeispiel: Man bestellt bei Quelle einen Videorekorder und bekommt ein defektes Teil geliefert (kann passieren). Ist Quelle jetzt mit allen Konsequenzen vertragsbrüchig geworden? Nein, Quelle hat lediglich mangelhafte Ware geliefert und muß diese nun gemäß BGB auf deren Kosten reparieren bzw. austauschen. Und das ist genau das selbe bei dem Privatverkäufer, mit dem Unterschied, daß dieser sich vorher von der Verpflichtung, für Sachmängel zu haften, freisprechen kann. Die Reparatur trägt also in dem Fall der Käufer.

Ansonsten wäre es ja ein Vabanque-Spiel, überhaupt von einem
Privaten etwas zu kaufen : man muss hoffen, dass das Ding auch
tatsächlich funktioniert.

Ja, genauso ist das. Die meisten Leute sind sich dessen nicht bewußt und bieten fröhlich bei technischen Geräten von Privat mit ausgeschlossener Gewährleistung.

Oder anders : Ich verkaufe einen
supertollen Audi A8 über ebay und liefere einen Schrottwagen
mit der Erklärung, dass ich Privatverköufer bin und der Käufer
rechtlos ist.

Wenn Du im folgenden Rechtsstreit an einen Richter gerätst der das Gesetz streng auslegt, könntest Du mit der Nummer sogar durchkommen.

Ich kann nur dringend davon abraten, bei eBay oder sonst wo Waren von Privat zu ersteigern, bei denen die Gewährleistung komplett ausgeschlossen wurde. Ist die Ware defekt, hat man normalerweise keine Chance, sein Geld wieder zu bekommen.

viele Grüße,

Ralf

Frage an Ralf zu Gewährleistung etc.
Hallo Ralf,
ehrlich gesagt bin ich (wie vermutlich 90% aller Ebayer) jetzt schon ein bißchen geschockt über den von Dir geschilderten Sachverhalt. Hab aber trotzdem noch ein paar Fragen:

  1. Was früher Gewährleistung war, ist doch jetzt Sachmangelhaftung, oder?

  2. Bei den meisten VKs lautet der Passus etwa wie folgt:
    „Der Artikel wird „ so wie er ist „ von
    privat verkauft, dies bedeutet: Mit der
    Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich
    ausdrücklich damit einverstanden, auf
    eine Ihnen eventuell gesetzlich zustehende
    Garantie bei Gebrauchtwaren und Neuwaren
    völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht,
    wenn Sie mit der Regel nicht einverstanden
    sind. Wundern Sie sich bitte nicht über
    diesen Zusatz, aber er wird schon in kurzer
    Zeit so oder ähnlich bei jeden EBAY-Angebot
    stehen! Denn das neue EU-Recht sieht eine
    einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor.“
    Hier wird ja keine Gewährleistung ausgeschlossen, demzufolge muß der VK sie leisten - oder?

  3. Ihr habt bisher ja meistens von technischen Geräten gesprochen. Was ist, wenn z.B. ein Kleidungsstück als neuwertig verkauft wird, aber total viele Löcher, Verfärbungen etc. hat (so was kann ja nun nicht durch die Post kommen)? Gilt dann trotz offenkundiger Kenntnis des Käufers und falscher Beschreibung, wenn Gewährleistung ausgeschlossen wird, hat man Pech gehabt? Oder wenn ein Bild abgebildet wird, was dem Artikel nicht entspricht, und auch kein Hinweis von wegen „kein Original-Foto“ dabeisteht?

Ich als privater Verkäufer habe folgenden Passus unter meinen Auktionen: „Hiermit bestätige ich die Sachmängelfreiheit des Artikels, gewähre aber selbstverständlich bei begründeten Mängeln Rückgaberecht.“
Ich persönlich weiß ja, ob meine Sachen in Ordnung sind, und habe auch meistens Zeugen dafür. Daher würde ich, falls ich etwas vergessen habe zu testen und sich herausstellt, daß es nicht funktioniert, auch einen Artikel zurücknehmen.
Bin ich da zu gutmütig? Ich denke halt nur, wenn ich etwas kaufe, was als funktionierend beschrieben wurde und es nicht ist, würde ich es natürlich auch gerne zurücksenden können. Wobei ich viele Probleme bei Ebay zwischen Käufer und Verkäufer auf Kommunikationsprobleme zurückführe.

MfG
Julia

http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm

"…Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die die oben genannten Formulierung zum Gewährleistungsausschluß verwendet haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird…"

Gruß
Peter

(die haben solche Zitate ausdrücklich erlaubt, wenn ein link auf ihre Seite verweist)