Zu 1. nur wenn es ein gewerblicher Anbieter ist (unter 40 Euro Warenwert musst du u.u. die Portokosten tragen
Zu 2 und 3 ist quasi das Selbe, der Verkäufer muss die Ware zurücknehmen. Aber vorsicht vielleicht sind die Formulierungen so gewählt, dass du wenig Chancen hast. Lass dich auch nich von „Privatverkäufer keine Garantie“ abschrecken.
Liebe Gruesse
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wenn der Artikel der Beschreibung nicht entspricht oder Mängel aufweisst hast Du theoretisch das Recht die Ware umzutauschen oder eine Preisminderung zu erhalten. Doch das praktisch durchzusetzen wenn der Verkäufer sich quer stellt, kommt dann auf den Warenwert an ob es sich lohnt rechtliche Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüssen
Markus
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wenn der Artikel der Beschreibung nicht entspricht oder Mängel
aufweisst hast Du theoretisch das Recht die Ware umzutauschen
oder eine Preisminderung zu erhalten.
Bei gewerblichem Anbieter ja. Bei einer Privatauktion kann’s nur um ein Einzelstück gehen, also ist der Vertrag nichtig, denke ich. Besser im Rechtsbrett fragen, da sind die Experten.
Doch das praktisch
durchzusetzen wenn der Verkäufer sich quer stellt, kommt dann
auf den Warenwert an ob es sich lohnt rechtliche Schritte
einzuleiten.