Folgende fiktive Vorstellung, da ich mich derzeit sehr für die Gewährleistungen bei Online-Auktionen interessiere:
Angenommen X hat an Y einen Wagen über Ebay verkauft. Es handelt sich um einen Privatverkauf, inkl. der üblichen Mangelhaftungsausschlüsse am Ende der Artikelbeschreibung.
In der Artikelbeschreibung standen alle dem Verkäufer X aufgefallenen Sachmängel mit - bis auf den gleich geschilderten Problemfall - nahtloser, präziser Produktbeschreibung. Der Wagen stand abgemeldet auf einem privaten Standplatz des befreundeten Z und die Artikelbeschreibung enthielt den Zusatz „Der Wagen kann jederzeit begutachtet werden“. Der Wagen wurde von Y bei Ebay gekauft, dieser will den Wagen einen Tag später - nach Kauf - nochmal ansehen. X ist bei der „Besichtigung“ nicht zugegen, erhält aber von Y nach der Besichtigung einen Anruf, dass dieser den Wagen mit einem Automobilmeister soeben betrachtet hat und dieser festgestellt hat, dass eine Wagenfeder demoliert/gebrochen sei, was einem Laien aber auch nicht unbedingt auffallen würde - was aber einen deutlichen Minderwert von ca. 14 % ausmache und lt. Käufer Y in der Produktbeschreibung angeben werden muss - Y will nun den Kaufpreis der sich bei Ebay ergeben hat so nicht zahlen sondern 14 % weniger zahlen.
Nun meine Frage -> würde dies einen erheblichen Mangel darstellen, der sich auf die Gewährleistung des Privatkaufs durchschlagen würde, also Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglichen würde? Ist der Vertrag bei Ebay nicht schon der gültige Kaufvertrag? Kann sich die Art der Gewährleistung der Käufer oder der Verkäufer aussuchen?
Kann der Käufer erwarten dass der Verkäufer einen Mangel angeben muss, den ein „durchschnittlicher“ Verbraucher selber nicht erkennt? Hat ein Interessent auf Ebay - wenn er hierzu die Möglichkeit hat - nicht VOR Kauf den Wagen anzusehen, wenn dies vom Verkäufer auch noch angeboten wird? Ändert sich das Ergebnis grundlegend, wenn festgestellt würde, dass eine kaputte Feder einen „erheblichen“ Mangel darstellen würde