hallo,
wenn jemand bei ebay einen arikel verkauft.der artikel aber noch nicht bezahlt wurde sondern dieses erst bei persönlicher übergabe geschehen soll wem gehört in der zwischenzeit der artikel?und ist somit für schäden daran haftbar?
mfg
hallo,
wenn jemand bei ebay einen arikel verkauft.der artikel aber noch nicht bezahlt wurde sondern dieses erst bei persönlicher übergabe geschehen soll wem gehört in der zwischenzeit der artikel?und ist somit für schäden daran haftbar?
mfg
Eigentümer (und zugleich auch Besitzer) ist noch der Verkäufer. Das Eigentum geht erst mit der Übergabe auf den Käufer über. Dies Gefahr trägt bis zur Übergabe daher der Verkäufer.
Der käufer hat aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Wird die Sache inzwischen beim BVerkäufer beschädigt, ändert das am Anspruch des käufers nichts. Kann der Verkäufer nicht erfüllen, ist er dem Käufer Schadenersatzpflichtig.
mfg
ist das egal wielange der artikel bis zur abholung beim verkäufer verbleibt?
und darf man dann den kaufpreis drücken wie man möchte?oder muß der verkäufer nur die mängel beheben?und der artikel wird dann zum auktionspreis verkauft?
ist das egal wielange der artikel bis zur abholung beim
verkäufer verbleibt?
Nein, sobald der Käufer sich im Annahmeverzug befindet haftet der Verkäufer nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das heißt wird die Kaufsache beschädigt haftet der Verkäufer nicht mehr für die Verschlechterung, sondern es wird zum Risiko des Käufers. In deinem Beispiel wird der Käufer z.B. in Annahmeverzug geraten, wenn er zum vereinbarten Übergabetermin nicht erscheint.
und darf man dann den kaufpreis drücken wie man möchte?oder
muß der verkäufer nur die mängel beheben?und der artikel wird
dann zum auktionspreis verkauft?
Befindet sich der Verkäufer nicht im Annahmeverzug und hat der Verkäufer die Beschädigung an der Kaufsache zu vertreten, so kann der Käufer natürlich nicht nach Belieben den Kaufpreis drücken. Die Kaufpreisminderung muss vielmehr angemessen sein. Bei einem Kratzer ist natürlich eine andere Kaufpreisminderung angemessen, als wenn die Sache in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt ist.
In erster Linie hat aber der Verkäufer nicht nur die Pflicht eine mangelfreie Ware zu liefern, sondern auch das Recht nachzubessern. Deshalb wird der Käufer sich daher vorrangig damit zufrieden geben müssen, dass der Verkäufer den Mängel behebt.