Hallo Experten,
folgender Sachverhalt:
Einem ebay Mitglied wird der Account mit der Begründung gesperrt, es habe gegen die AGB verstossen. Das gesperrte Mitglied ist aber mit dem eigentlichen Mitglied nicht identisch. Wenn sich nun herausstellen sollte, das ein Fremder die Daten eines anderen Mitglieds missbraucht hat um sich einen Account anzulegen (also auf fremden Namen) und unter diesem Geschäfte treibt, ist das Betrug?
Meines erachtens eher nicht, solange keiner zu Schaden kommt.
Andererseits wurde unter falschem Namen gegen die ebay AGB verstossen und der eigene Account des Mitglieds wurde gesperrt, da ebay ja annimmt das beide Accounts der selben Person gehören.
Es ist aber doch nicht erlaubt unter falschem Namen Geschäfte zu betreiben oder Kaufverträge abzuschliessen. Unter welchen Tatbestand fällt soetwas? Versuchter Betrug? Dazu müsste man doch den Vorsatz nachweisen.
Kurz: Welcher Tatbestand wird (ob mit oder ohne betrügerische Absicht, obwohl es ohne betrügerische Absicht ja keinen Sinn machen würde)
erfüllt wenn jemand unter falschem Namen/Anschrift etc. Geschäftsbeziehungen aufbaut bzw. Kaufverträge abschliesst?
Bin für jede Antwort dankbar.
Gruss Sebastian
Hallo,
jetzt mal ganz unabhängig von der Rechtslage, die andere sicher besser beurteilen können als ich:
beim Schädiger wird nichts zu holen sein. Wenn Du also einen Anwalt einschaltest und vielleicht sogar einen Prozeß führst, wirst Du die Kosten dennoch am Hals haben auch wenn Du gewinnst.
Ob eBay Dir glaubt hängt ganz von deren Tagesform ab. Versuchen kann man es ja. Zwingen kann man eBay wohl kaum.
Gruß
Peter
Einem ebay Mitglied wird der Account mit der Begründung
gesperrt, es habe gegen die AGB verstossen. Das gesperrte
Mitglied ist aber mit dem eigentlichen Mitglied nicht
identisch. Wenn sich nun herausstellen sollte, das ein Fremder
die Daten eines anderen Mitglieds missbraucht hat um sich
einen Account anzulegen (also auf fremden Namen) und unter
diesem Geschäfte treibt, ist das Betrug?
Soweit ist das kein Betrug.
Meines erachtens eher nicht, solange keiner zu Schaden kommt.
Schaden ist schon mal ein Tatbestandsmerkmal, das nicht erfüllt ist.
Andererseits wurde unter falschem Namen gegen die ebay AGB
verstossen und der eigene Account des Mitglieds wurde
gesperrt, da ebay ja annimmt das beide Accounts der selben
Person gehören.
Das ist trotzdem (soweit) noch kein Betrug.
Es ist aber doch nicht erlaubt unter falschem Namen Geschäfte
zu betreiben oder Kaufverträge abzuschliessen.
Nein. Das an sich ist nicht verboten.
Unter welchen
Tatbestand fällt soetwas?
Hm, vermutlich unter keinen im Strafrecht, das sage ich aber ad hoc und ohne es näher untersucht zu haben. Kann sein, dass es da etwas Spezialgesetzliches gibt.
Versuchter Betrug? Dazu müsste man
doch den Vorsatz nachweisen.
Nein, ein Tatbestand liegt unabhängig davon vor, ob man diesen Tatbestand beweisen kann. Nach deiner Logik wäre ein Mörder, dem man die Tat nicht nachweisen kann, gar kein Mörder. Versuchter Betrug liegt übrigens insoweit auch nicht vor.
Levay
Hallo Levay
Es ist aber doch nicht erlaubt unter falschem Namen Geschäfte
zu betreiben oder Kaufverträge abzuschliessen.Nein. Das an sich ist nicht verboten.
Bist Du Dir da ganz sicher?
Verwundert!
Gruss
Heinz
Bist Du Dir da ganz sicher?
Nein. Ich habe das aber auch so geschrieben und klar gesagt, dass ich mir eben nicht sicher bin.
Levay
vielleicht § 202 a
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich
oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
…geht ja um Ebay, also Umgehung der Schufa-Abfrage: Dazu braucht man Adresse + Geburtsdatum. Ersteres steht im Normalfall im Telefonbuch, auch hat man sie Dutzendfach im Laufe seiner Ebay-Karriere weitergereicht. Geburtsdatum kriegt man von vielen Leuten z.B. über Google etc. - „besonders gesichert“ ist das ja nicht? Also dürfte ja auch §202 a I nicht weiterhelfen?
Zurück zum Betrug: Finanzieller Schaden. A verkauft unter falschen Daten über Ebay Ware. Ebay kann die Gebühren daher nicht erfolgreich einfordern - finanzieller Schaden bei Ebay, also ist doch der Betrug erfüllt?
Zurück zum Betrug: Finanzieller Schaden. A verkauft unter
falschen Daten über Ebay Ware. Ebay kann die Gebühren daher
nicht erfolgreich einfordern - finanzieller Schaden bei Ebay,
also ist doch der Betrug erfüllt?
Wegen § 202 a hast du Recht; ich hatte jetzt irgendwie im Kopf, dass ein Account genackt wurde. Es geht aber ja nur um eine Neuanmeldung.
Was den Betrug angeht: Die Frage war ja ausdrücklich, ob schon die Anmeldung bei eBay Betrug darstellt. Und für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Levay
Hi Levay,
Dass das an sich kein Betrug ist, darin sind wir uns einig.
Es ist aber doch nicht erlaubt unter falschem Namen Geschäfte
zu betreiben oder Kaufverträge abzuschliessen.Nein. Das an sich ist nicht verboten.
Na, dann darf ich also demnächst alle Geschäfte, in denen ich fürchte Probleme zu haben künftig über Deinen Namen abwickeln?
Wohl kaum. Ich kann mir nicht vorstellen das es rechtlich sauber ist Geschäfte unter falscher Identität zu betreiben.
Unter welchen
Tatbestand fällt soetwas?Hm, vermutlich unter keinen im Strafrecht, das sage ich aber
ad hoc und ohne es näher untersucht zu haben. Kann sein, dass
es da etwas Spezialgesetzliches gibt.
Hmm. Genau das würde mich eben interessieren.
Versuchter Betrug? Dazu müsste man
doch den Vorsatz nachweisen.Nein, ein Tatbestand liegt unabhängig davon vor, ob man diesen
Tatbestand beweisen kann. Nach deiner Logik wäre ein Mörder,
dem man die Tat nicht nachweisen kann, gar kein Mörder.
Versuchter Betrug liegt übrigens insoweit auch nicht vor.
Das hast Du falsch verstanden. Ein Mörder dem man keinen Vorsatz nachweisen kann, kann man auch nicht als Mörder bestrafen. Das läuft dann auf Totschlag raus.
Aber wenn jemand auf meinen Namen Geschäfte anbahnt mit dem Vorsatz zu betrügen, dann wäre m.E. schon das anlegen eines Ebay Accounts unter anderem Namen versuchter Betrug. Aber solange der Betrug nicht vollzogen würde, wäre der Vorsatz eben nicht nachzuweisen.
Gruss Sebastian
Hallo Alexander,
Zurück zum Betrug: Finanzieller Schaden. A verkauft unter
falschen Daten über Ebay Ware. Ebay kann die Gebühren daher
nicht erfolgreich einfordern - finanzieller Schaden bei Ebay,
also ist doch der Betrug erfüllt?
Hmm. Interessanter Ansatz. Noch dazu unter dem Aspekt das dem eigentlichen Besitzer daurch Verkaufsprovisionen von Ebay in Rechnung gestellt werden, die der eigentliche Inhaber des Accounts nicht zu zahlen hätte.
Gruss Sebastian
Hallo Sebastian!
Es ist aber doch nicht erlaubt unter falschem Namen Geschäfte
zu betreiben oder Kaufverträge abzuschliessen.
Nein. Das an sich ist nicht verboten.
Na, dann darf ich also demnächst alle Geschäfte, in denen ich
fürchte Probleme zu haben künftig über Deinen Namen abwickeln?
Wohl kaum. Ich kann mir nicht vorstellen das es rechtlich
sauber ist Geschäfte unter falscher Identität zu betreiben.
Das kommt drauf an: Wenn du in meinem Namen Geschäfte abschließt und dabei Vertretungsmacht hast, dann ist das ausdrücklich erlaubt, und die Rechtsgeschäfte wirken für und gegen mich, § 164 I BGB. Wenn du dabei keine Vertretungsmacht hast, bist du nach Wahl des Vertragspartners zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, § 177 BGB. Verträge in fremdem Namen abzuschließen ist also nicht grundsätzlich erlaubt und nicht grundsätzlich verboten.
Nein, ein Tatbestand liegt unabhängig davon vor, ob man diesen
Tatbestand beweisen kann. Nach deiner Logik wäre ein Mörder,
dem man die Tat nicht nachweisen kann, gar kein Mörder.
Versuchter Betrug liegt übrigens insoweit auch nicht vor.Das hast Du falsch verstanden. Ein Mörder dem man keinen
Vorsatz nachweisen kann, kann man auch nicht als Mörder
bestrafen. Das läuft dann auf Totschlag raus.
Nein, weil auch für Totschlag Vorsatz erforderlich ist, §§ 212, 15 StGB.
Aber wenn jemand auf meinen Namen Geschäfte anbahnt mit dem
Vorsatz zu betrügen, dann wäre m.E. schon das anlegen eines
Ebay Accounts unter anderem Namen versuchter Betrug.
Das ist aber nicht richtig, es handelt sich nur um eine (straflose) Vorbereitungshandlung, wenn überhaupt. Ob überhaupt, das hängt wieder von den Umständen des Einzelfalls ab. Betrug bedeutet tatbestandsmäßig im Groben:
- Täuschung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
Nur weil jemand in fremdem Namen und ohne Vertretungsmacht Verträge abschließt, ist er noch kein Betrüger. Es ist halt immer die Frage, ob de Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ich schlage vor, wir gehen das an einem Beispiel durch, das du dir ausdenken darfst 
Levay
Hallo Levay,
Das kommt drauf an: Wenn du in meinem Namen Geschäfte
abschließt und dabei Vertretungsmacht hast, dann ist das
ausdrücklich erlaubt, und die Rechtsgeschäfte wirken für und
gegen mich, § 164 I BGB. Wenn du dabei keine Vertretungsmacht
hast, bist du nach Wahl des Vertragspartners zur Erfüllung
oder zum Schadensersatz verpflichtet, § 177 BGB. Verträge in
fremdem Namen abzuschließen ist also nicht grundsätzlich
erlaubt und nicht grundsätzlich verboten.
Im Ursprungspost wurde ja ausdrücklich gesagt: missbräuchlich.
Damit ging ich selbstverständlich davon aus das der Leser weiss, das es keine Vollmacht gibt 
Der Account-Inhaber hat demjenigen der den Zweit-Account angelegt hat ja nicht die Erlaubnis erteilt unter seinem Namen einen Account anzulegen.
Nein, ein Tatbestand liegt unabhängig davon vor, ob man diesen
Tatbestand beweisen kann. Nach deiner Logik wäre ein Mörder,
dem man die Tat nicht nachweisen kann, gar kein Mörder.
Versuchter Betrug liegt übrigens insoweit auch nicht vor.Das hast Du falsch verstanden. Ein Mörder dem man keinen
Vorsatz nachweisen kann, kann man auch nicht als Mörder
bestrafen. Das läuft dann auf Totschlag raus.Nein, weil auch für Totschlag Vorsatz erforderlich ist, §§
212, 15 StGB.
Na gut, dann eben fahrlässige Tötung 
Aber wenn jemand auf meinen Namen Geschäfte anbahnt mit dem
Vorsatz zu betrügen, dann wäre m.E. schon das anlegen eines
Ebay Accounts unter anderem Namen versuchter Betrug.Das ist aber nicht richtig, es handelt sich nur um eine
(straflose) Vorbereitungshandlung, wenn überhaupt. Ob
überhaupt, das hängt wieder von den Umständen des Einzelfalls
ab. Betrug bedeutet tatbestandsmäßig im Groben:
- Täuschung
- Irrtum
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
Na bitte. Allein Täuschung trifft zu. Der Account-Dieb täuscht eine andere Identität vor.
Nur weil jemand in fremdem Namen und ohne Vertretungsmacht
Verträge abschließt, ist er noch kein Betrüger. Es ist halt
immer die Frage, ob de Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ich
schlage vor, wir gehen das an einem Beispiel durch, das du dir
ausdenken darfst
Es ging mir überhaupt nicht um den Betrüger. Das dieser Tatbestand nicht in Frage kommt habe ich schon in meinem Ursprungspost geschrieben.
Mir ging es um die Frage, welcher Tatbestand erfüllt ist, z.B. § 271 StGB oder § 263a StGB ? Abgesehen davon wäre das Geschäft ungültig (§177Abs.1 BGB).
Aber nehmen wir ein anschaulicheres Beispiel:
Du siehst in der Tageszeitung eine Anzeige für einen Gebrauchtwagen.
Darunter steht Dein Name, Deine Telefonnummer und Deine Adresse.
Es stellt sich zwar heraus, das derjenige sein eigenes Auto verkauft aber er würde Deine Personalien im Kaufvertrag angeben. Damit wärst Du, zumindest laut Vertrag, Verkäufer und hättest evtl. folgende Konsequenzen zu tragen (nehmen wir krass an, der Verkäufer verschweigt arglistig einen Mangel und der Käufer will nun Dir an den Karren. Rechtlich einwandfrei? Kaum.
Gruss Sebastian
Tach.
Im Ursprungspost wurde ja ausdrücklich gesagt: missbräuchlich.
Damit ging ich selbstverständlich davon aus das der Leser
weiss, das es keine Vollmacht gibt
Richtig, aber die Frage, die sich dann anschloss, war die nach der Strafbarkeit. Ich habe dann erst mal darauf Bezug genommen.
Na bitte. Allein Täuschung trifft zu. Der Account-Dieb täuscht
eine andere Identität vor.
Eben. Allein! Das reicht aber nicht für Betrug. Sonst wäre es schon strafbar, wenn du deiner Arbeitskollegin, auf die du scharf bist, erzählst, du seist mal Mr. Universum gewesen… (so du es denn nicht warst, was ich nicht weiß).
Mir ging es um die Frage, welcher Tatbestand erfüllt ist, z.B.
§ 271 StGB oder § 263a StGB ? Abgesehen davon wäre das
Geschäft ungültig (§177Abs.1 BGB).
Nein, wäre es nicht; es ist schwebend unwirksam und genehmigungsfähig. Was die Tatbestände angeht: § 263 a nein, bei § 271 müsste ich mich erst einlesen. Das werde ich eh demnächst tun, bis dahin muss dir da jemand anderes Auskunft geben. Sorry.
Es stellt sich zwar heraus, das derjenige sein eigenes Auto
verkauft aber er würde Deine Personalien im Kaufvertrag
angeben. Damit wärst Du, zumindest laut Vertrag, Verkäufer und
hättest evtl. folgende Konsequenzen zu tragen (nehmen wir
krass an, der Verkäufer verschweigt arglistig einen Mangel und
der Käufer will nun Dir an den Karren. Rechtlich
einwandfrei?
Du fragst manchmal, ob es strafbar ist, dann wieder, ob es rechtlich einwandfrei ist. Ich gehe jetzt mal nach wie vor davon aus, dass du dich für die Strafbarkeit interessierst.
In dem von dir genannten Fall würde ich spontan Betrug annehmen, spätestens wenn die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.
Levay