Ebay - Bewertung

Hallo Ihr Wissenden,

vermutlich bin ich hier besser aufgehoben als im ebay-Forum. Falls
nicht, bitte verschieben.

Mich interessiert hier die Auslegung der Urteile :
LG Düsseldorf 18.02.2004 Az.: 12 O 06/04
AG Koblenz 02.04.2004 Az.: 142 C 330/04

auf die Bewertungspraxis bei ebay.

Als konstruierten Fall nehme ich mal die andere Seite wie im Urteil.
Ein Mensch sucht sich bei einem ebay-Powerseller, also gewerblicher
Händler, etwas aus dem Sofort-Kauf-Angebot aus. Er (Sie) bekommt dann
im Wege der automatisierten Abwicklung die Kontodaten. Eine
persönliche email Kontaktaufnahme ist so ohne weiteres nicht möglich,
da der Händler über tausend e-mail pro Tag zu bearbeiten hat.
Im weiteren Verlauf der Abwicklung gibt es die Möglichkeit, in einer
Bemerkungs-Box etwas zu schreiben. Der Kunde teilt hier mit, dass er
Selbstabholer ist.
Etwa 3 Tage später bekommt er vom Unternehmen eine email mit der
Mitteilung, die Ware wäre bereit zur Abholung. Am sechsten Tag nach
dem Kauf fährt der Kunde zum Auslieferungslager des Händlers. Legt
dort einen Ausdruck mit der Abhol-email vor. Die Dame hinter dem
Tresen findet im Computer die Bestellung, dreht sich um und nimmt aus
dem Regal die bereitliegende Lieferung.
Sagt dann : „XY Euro, bitte“. Der Kunde erwidert dazu : „Ist doch
schon vor einer Woche überwiesen worden, prüfen Sie doch bitte mal
das Konto“
Daraufhin nur die lapidare Antwort „Abholung nur gegen Barzahlung“
Davon allerdings stand nichts bei ebay oder in der automatischen
Abwicklung.
Die Dame geht kurz ins Büro, kommt nach wenigen Minuten wieder heraus
und sagt „nur gegen Barzahlung“. Der Kunde sagt dann „Ich hab doch
bereits überwiesen, so kann man doch nicht handeln“. Daraufhin die
Dame „Wir machen den Kauf rückgängig“. Der Kunde hat bei seinem
Eintreffen zu Hause bereits eine Rückabwicklung-email von ebay.
Etwa eine Woche nach dem Vorfall trifft jetzt ein Scheck mit der
direkt nach dem Kauf per Internet-Banking überwiesenen Summe ein.

Frage a.)
Der Kunde hat seinen Part des Vertrages also korrekt erfüllt. Er gibt
dem Händler allerdings eine negative Bewertung und sendet ihm eine
email mit der Begründung. Weist ihn gleichzeitig daraufhin, dass er
für sich eine positive Bewertung erwartet.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?

Frage b.)
Grundlage ist BGB §824 (Kreditgefärdung) und er hat einen Anspruch
auf Bewertung. Dieser Anspruch ist einklagbarer Teil des
Kaufvertrages.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?

Frage c.)
Da ebay nur 80 Zeichen Kommentarplatz in der Bewertung bietet,
eröffnet der Kunde eine Internet-site und beschreibt den Fall
sachlich, aber detailliert. Mit Kopien des Schriftwechsels (email)
Die URL dazu passt ja in die Bewertungs-Zeile
Welche Meinung vertretet Ihr hier?

In den ebay-Richtlinien steht nur etwas von Artikelseiten. Die
Bewertungsseite ist aber keine Artikelseite.


Zitat :
Grundsatz
Es ist grundsätzlich verboten, Verweise (Links) auf externe Websites
und Informationsquellen in die eBay-Artikelseiten einzufügen. Als
Links gelten dabei auch nicht aktivierte Web-Adressen (URLs) und
Teile davon.


Frage d.)
Könnte ein Richter hier zur Rechtsauffassung kommen, dass der Kunde
hier ein Darstellungsrecht hat. Gleichzusetzen mit der
Bemerkungszeile bei ebay. Nur jetzt eben ausgelagert, weil
umfangreicher und ebay den Platz nicht zur Verfügung stellt. Aber
juristisch sonst gleichwertig.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?

Wenn man bei ebay die Bewertungsseiten durchsieht, kann ich mir hier
schon ein allgemeines Interesse vorstellen.
Auf nette, fachlich kompetente Kommentare bin ich gespannt.

Danke & Gruß
T-Bird

          • durchgelesen - - - - - - - -
            Grundsatz zu einem nicht erhaltenen oder einem erheblich von der
            Beschreibung abweichenden Artikel

Grundsätze für Verkäufer
Nichterfüllung durch den Verkäufer
Es verstößt gegen die Richtlinien, wenn der Verkäufer den Artikel
nach der Bezahlung durch den Käufer nicht liefert. Ebenfalls ist es
nicht zulässig, einen Artikel auf der Artikelseite falsch zu
beschreiben.

Weigerung, den Artikel zu verkaufen
Die Weigerung, den Artikel nach Angebotsende ordnungsgemäß an den
Käufer zu verschicken, stellt einen Verstoß gegen unsere Richtlinien
dar.


§ 824 BGB (Kreditgefährdung) gesehen.

§ 824 BGB hat folgenden Wortlaut:

§ 824 BGB (Kreditgefährdung)
( 1).
Wer der Wahrheit zu Wider eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige
Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
Anderen den daraus enstehenden Sachen auch dann zu ersetzen, wenn er
die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2)
Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Der ‚Kredit‘, den der Verkäufer bei ebay bei seinem Kunden hat, wird
durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen sehr schnell gefährdet.


§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole


gegen Prozesshanseln…
…gibts aber noch keine Paragraphen, oder ?

Meine Güte, da hat aber jemand viel Zeit!

Arrrrrrrrgh!
Dies ist das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“. Ich freue mich, dass auch mal eine allgemeine Rechtsfrage den Weg hierhin gefunden hat. wenn Du nichts zur Diskussion beizutragen hast, bist Du gerne eingeladen, Dich herauszuhalten.

…gibts aber noch keine Paragraphen, oder ?

Meine Güte, da hat aber jemand viel Zeit!

Hallo Herr Meyer,

sehen Sie das doch mal so - eine für mich interessante, theoretische
Frage. Da bei ebay tausende mitbieten, gibt es sicher auch andere
Interessierte.
Prozesshanseln? Tja, wenn Sie mal diverse Urteile durchlesen, werden
Sie feststellen, dass es jede Menge Menschen gibt, die ihre arglosen
Mitbürger übers Ohr hauen wollen.
Wenn die Opfer jetzt keine „Prozesshanseln“ sind, sind sie also dann
nur die „Dummen, die sich von den Schlauen über´n Tisch ziehen
lassen“ - oder wie sieht Herr Meyer das so? Soll man stillhalten,
damit Her Meyer und ähnlich gesinnte leichteres Spiel haben? Immer
alles gefallen lassen?

Und die Zeit? Na, ich für mein Teil beschäftige mich außer mit
Luftfahrt auch noch mit anderen Dingen. Dazu gehört nun auch mal so
etwas. Als Dumpfbacke in der Kneipe sitzen, sich an der Flasche
festhalten und den Abend verplempern sehe ich nicht als
erstrebenswerte Alternative.
Sie haben bestimmt auch divergierende Interessen, oder? Jedem sein
Hobby, bitte. Ich mecker auch nicht, wenn ich Sie im Vorbeigehen in
der Kneipe lallen höre.

Mit freundlichsten Grüßen
T-Bird

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und was hast Du bitteschön jetzt sinnvolles beigetragen???
A.

Guten Abend!

Ich nehme mir - auch wenn diese Eigenschaft selten geworden ist - Zeit zum Nachdenken, bevor ich einen Diskussionsbeitrag leiste. Weil ich diese Zeit heute nicht hatte, habe ich von einem Beitrag abgesehen. Wart’s also einfach ab.

[MOD] Ab hier wegen OffTopic geschlossen.
Liebe Mitglieder,

da hier nur gezankt wird, wer am wenigsten
zu dem eigentlichen Thema beigetragen hat,
habe ich mir erlaubt, des Bäumsche ab hier
wegen OffTopic zu schliessen.

Wer einen sinnvollen Beitrag zu der eigentlichen Frage
leisten möchte, kann das damit noch tun.

Den anderen schlage ich vor, sich per Mail weiter
zu zanken.

Viel Spaß dabei.

Schönen Gruß

Christian [MOD]

1 „Gefällt mir“

hallo,

nur erstmal zur kaufabwicklung. § 433 BGB statuiert ja die pflichten beider parteien:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

zusätzlich wurde abholung der ware vereinbart. insoweit hast du alle deine pflichten erbracht (zahlung, abholbereitschaft). der andere partner hat seine pflicht nicht erfüllt. hier liegt sogar eine leistungsverweigerung (m.E. sogar grundlose) vor.

wir gelangen also im BGB zum allgemeinen teil. hier sagt dann § 280 und die weiteren das eine schadenersatzpflicht wegen pflichtverletzung eintritt.

da hier auch der verkäufer die pflichtverletzung zu vertreten hat, es liegt auch eine nacherfüllungsverweigerung i.S.d. § 281 II vor und somit liegen die voraussetzungen vor.

als schaden kommen in betracht: vergebliche anfahrt zum übergabeort, ggf. überteuerter ersatzkauf, bankkosten für überweisung und scheckeinreichung. alles via § 249 BGB.

zum weiteren problem, ob hier eine „kreditgefährdung“ vorliegt. hier bin ich etwas skeptisch. ich denke der passt nicht. tatsachenbehauptung? kreditgefährdung beim kunden? hier kann man den sachverhalt nicht unbedingt subsumieren, es bedarf m.E. einer menge anstrengungen.

zu den ebay-problemen, also veröffentlichung von namen etc. auf anderen seiten würde ich nur die problematiken ansprechen, die keinen ärger bereiten. ich würde also nicht von „kreditgefährdung“ oder „betrug“ reden… sachlicher hinweis auf die verkorkste kaufabwicklung wohl aber schon. da es hier dann um beziehung käufer-verkäufer geht, sollte ebay damit nichts am hut haben.

gruss vom

showbee

Hallo showbee,
danke für die Diskussionszeit.
Die Punkte der Absätze bis zum weiteren Problem sehe ich auch so.

Dann allerdings vertrete ich eine andere Meinung. Mit der
Kreditgefährdung ist gemeint :
Bei einem Versandhandel ist der einzige Indikator für die
Kreditwürdigkeit (sprich Vertrauen) als Käufer sowie als Verkäufer
die Bewertung durch andere Kunden.

Eine Bewertung nach dem Motto - ich habe mich geärgert, jetzt ärgere
ich den auch und bewerte ihn Negativ - würde ich mir als Kunde nicht
gefallen lassen. Denn dann könnten wir das ganze Bewertungssystem
gleich vergessen. Es werden dann nämlich nur noch positive
Bewertungen abgegeben. Negative entfallen, aus Angst, der andere
würde dann ebenfalls automatisch negativ bewerten.
Ich sehe also einen Anspruch auf Bewertung. Die muss auf Tatsachen
beruhen. Und dieser Anspruch ist einklagbarer Bestandteil des
Kaufvertrages.
Soweit meine Meinung dazu.

Gruss von T-Bird

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo,

ich kann dir mit einigen kopfschmerzen soweit folgen:

  1. bei dem online-shop via ebay ist das einzige aushängeschild die bewertung

  2. aus dem grund hat der partner eines geschäfts via ebay auch einen anspruch auf korrekte bewertung (vertragliche nebenpflicht)

ob diese nebenpflicht selbstständig einklagbar ist, kann ich aus der hüfte nicht beantworten. im weiteren würde ich bestreiten, das ein anspruch auf bewertung besteht, diese nebenpflicht müsste wohl schwer konstruierbar sein, wenn sie nicht irgendwo festgehalten ist (bsp. gemeinsame AGB von ebay).

m.E.: kein anspruch auf eine bewertung, aber einen anspruch auf korrekte bewertung wenn bewertung erfolgt.

zur kreditgefährdung, diese wird nur vorliegen, wenn eien unwahre tatsachenbehauptung vorliegt und diese deswegen vorgenommen wurde um den anderen zu schädigen. der erste teil wird schnell nachweisbar sein (wahr / unwahr), aber beim schädigungsvorsatz wird man beweisprobleme haben. insoweit wird es bei den schadensersatzansprüchen aus pflichtverletzungen bleiben.

gruss vom

showbee

Ja, und da sind wir dann bereits beim bekannten Spruch : Auf Hoher
See und vor Gericht…
Dies sind eben Dinge, die persönlich interpretiert werden. Und damit
hier nicht zufriedenstellend geklärt werden können.

Trotzdem danke für die Zeit. Vielleicht kommt ja noch der eine oder
andere Input.

Gruß
T-Bird

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Niemand ist verpflichtet, nach der Transaktion eine Bewertung abzugeben. Es besteht insoweit kein Anspruch.

Wird eine Bewertung abgegeben, so sollte diese wahrheitsgemäß, sachlich und neutral sein.

Ein Löschungsanspruch besteht bei einer Meinungsäußerung, wenn die Bewertung herabwürdigend ist und eine unsachliche Schmähkritik darstellt. Dies ist vor allem bei Beleidigungen der Fall.

Werden lediglich Tatsachen vorgetragen, so besteht ein Löschungsanspruch dann, wenn die Behauptungen unwahr sind. Der Bewerter hat die Richtigkeit des Tatsachenvortrages zu beweisen.

Ungerechtfertigte Bewertungen führen unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht des Bewerters!

Weitere Infos gibt es hier: http://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/negative-schlechte-bewertung-bei-