Hallo Ihr Wissenden,
vermutlich bin ich hier besser aufgehoben als im ebay-Forum. Falls
nicht, bitte verschieben.
Mich interessiert hier die Auslegung der Urteile :
LG Düsseldorf 18.02.2004 Az.: 12 O 06/04
AG Koblenz 02.04.2004 Az.: 142 C 330/04
auf die Bewertungspraxis bei ebay.
Als konstruierten Fall nehme ich mal die andere Seite wie im Urteil.
Ein Mensch sucht sich bei einem ebay-Powerseller, also gewerblicher
Händler, etwas aus dem Sofort-Kauf-Angebot aus. Er (Sie) bekommt dann
im Wege der automatisierten Abwicklung die Kontodaten. Eine
persönliche email Kontaktaufnahme ist so ohne weiteres nicht möglich,
da der Händler über tausend e-mail pro Tag zu bearbeiten hat.
Im weiteren Verlauf der Abwicklung gibt es die Möglichkeit, in einer
Bemerkungs-Box etwas zu schreiben. Der Kunde teilt hier mit, dass er
Selbstabholer ist.
Etwa 3 Tage später bekommt er vom Unternehmen eine email mit der
Mitteilung, die Ware wäre bereit zur Abholung. Am sechsten Tag nach
dem Kauf fährt der Kunde zum Auslieferungslager des Händlers. Legt
dort einen Ausdruck mit der Abhol-email vor. Die Dame hinter dem
Tresen findet im Computer die Bestellung, dreht sich um und nimmt aus
dem Regal die bereitliegende Lieferung.
Sagt dann : „XY Euro, bitte“. Der Kunde erwidert dazu : „Ist doch
schon vor einer Woche überwiesen worden, prüfen Sie doch bitte mal
das Konto“
Daraufhin nur die lapidare Antwort „Abholung nur gegen Barzahlung“
Davon allerdings stand nichts bei ebay oder in der automatischen
Abwicklung.
Die Dame geht kurz ins Büro, kommt nach wenigen Minuten wieder heraus
und sagt „nur gegen Barzahlung“. Der Kunde sagt dann „Ich hab doch
bereits überwiesen, so kann man doch nicht handeln“. Daraufhin die
Dame „Wir machen den Kauf rückgängig“. Der Kunde hat bei seinem
Eintreffen zu Hause bereits eine Rückabwicklung-email von ebay.
Etwa eine Woche nach dem Vorfall trifft jetzt ein Scheck mit der
direkt nach dem Kauf per Internet-Banking überwiesenen Summe ein.
Frage a.)
Der Kunde hat seinen Part des Vertrages also korrekt erfüllt. Er gibt
dem Händler allerdings eine negative Bewertung und sendet ihm eine
email mit der Begründung. Weist ihn gleichzeitig daraufhin, dass er
für sich eine positive Bewertung erwartet.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?
Frage b.)
Grundlage ist BGB §824 (Kreditgefärdung) und er hat einen Anspruch
auf Bewertung. Dieser Anspruch ist einklagbarer Teil des
Kaufvertrages.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?
Frage c.)
Da ebay nur 80 Zeichen Kommentarplatz in der Bewertung bietet,
eröffnet der Kunde eine Internet-site und beschreibt den Fall
sachlich, aber detailliert. Mit Kopien des Schriftwechsels (email)
Die URL dazu passt ja in die Bewertungs-Zeile
Welche Meinung vertretet Ihr hier?
In den ebay-Richtlinien steht nur etwas von Artikelseiten. Die
Bewertungsseite ist aber keine Artikelseite.
Zitat :
Grundsatz
Es ist grundsätzlich verboten, Verweise (Links) auf externe Websites
und Informationsquellen in die eBay-Artikelseiten einzufügen. Als
Links gelten dabei auch nicht aktivierte Web-Adressen (URLs) und
Teile davon.
Frage d.)
Könnte ein Richter hier zur Rechtsauffassung kommen, dass der Kunde
hier ein Darstellungsrecht hat. Gleichzusetzen mit der
Bemerkungszeile bei ebay. Nur jetzt eben ausgelagert, weil
umfangreicher und ebay den Platz nicht zur Verfügung stellt. Aber
juristisch sonst gleichwertig.
Welche Meinung vertretet Ihr hier?
Wenn man bei ebay die Bewertungsseiten durchsieht, kann ich mir hier
schon ein allgemeines Interesse vorstellen.
Auf nette, fachlich kompetente Kommentare bin ich gespannt.
Danke & Gruß
T-Bird
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Grundsatz zu einem nicht erhaltenen oder einem erheblich von der
Beschreibung abweichenden Artikel
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Grundsätze für Verkäufer
Nichterfüllung durch den Verkäufer
Es verstößt gegen die Richtlinien, wenn der Verkäufer den Artikel
nach der Bezahlung durch den Käufer nicht liefert. Ebenfalls ist es
nicht zulässig, einen Artikel auf der Artikelseite falsch zu
beschreiben.
Weigerung, den Artikel zu verkaufen
Die Weigerung, den Artikel nach Angebotsende ordnungsgemäß an den
Käufer zu verschicken, stellt einen Verstoß gegen unsere Richtlinien
dar.
§ 824 BGB (Kreditgefährdung) gesehen.
§ 824 BGB hat folgenden Wortlaut:
§ 824 BGB (Kreditgefährdung)
( 1).
Wer der Wahrheit zu Wider eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige
Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
Anderen den daraus enstehenden Sachen auch dann zu ersetzen, wenn er
die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2)
Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Der ‚Kredit‘, den der Verkäufer bei ebay bei seinem Kunden hat, wird
durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen sehr schnell gefährdet.
§ 6 Bewertungssystem und Vertrauenssymbole