eBay-Bewertungen

Liebe Experten,

ich bin verwirrt. Wenn jemand eine negative eBay-Bewertung erhält und dagegen vorgehen möchte, dann klagt er doch auf ein Tun, oder? Er klagt darauf, dass sie Bewertung gelöscht wird.

Nun ist mir zu Ohren gekommen, es handele sich um eine Unterlassungsklage.

Was stimmt denn nun?

Levay

Hallo,

ich bin verwirrt. Wenn jemand eine negative eBay-Bewertung
erhält und dagegen vorgehen möchte, dann klagt er doch auf ein
Tun, oder? Er klagt darauf, dass sie Bewertung gelöscht wird.

Nun ist mir zu Ohren gekommen, es handele sich um eine
Unterlassungsklage.

vielleicht war das so gemeint, daß der Kläger es unterlassen soll, wegen so einem Mist die Gerichte zu belästigen?

Gruß,
Christian

P.S.
Vielleicht deshalb, weil der der Beklagte es unterlassen soll, rufschädigende Behauptungen im Umlauf zu belassen.

Vielleicht deshalb, weil der der Beklagte es unterlassen soll,
rufschädigende Behauptungen im Umlauf zu belassen.

Ja, schon… aber insoweit es darum geht, eine bereits abgegebene Bewertung wieder zu entfernen…!?

Levay

Vielleicht deshalb, weil der der Beklagte es unterlassen soll,
rufschädigende Behauptungen im Umlauf zu belassen.

Ja, schon… aber insoweit es darum geht, eine bereits
abgegebene Bewertung wieder zu entfernen…!?

Eine Bewertung ist m.E. nichts anderes als ein Aushang oder ein permanentes Rumerzählen. Die Klage zielt darauf ab, daß der Beklagte das zukünftig unterläßt. Daß dies dadurch umgesetzt wird, daß er dafür aktiv tätig werden muß, ist dabei m.E. nebensächlich. Im Falle des erwähnten Aushangs ist das ja auch der Fall.

Gruß,
Christian

Klingt sehr, sehr spekulativ… oder?

Ich meine: Auf ein zukünftiges Unterlassen kommt es dabei doch gar nicht an. Entweder ist die Info, die ich bekommen habe, schlichtweg falsch, oder ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Oder beides.

Levay

Klingt sehr, sehr spekulativ… oder?

Das so zu sehen, bleibt Dir unbenommen. Ich finde das ausgesprochen vernünftig, sonst hätte ich es ja nicht geschrieben und die Anzahl der anderslautenden Meinungen ist im Augenblick ja auch eher gering.

Gruß,
Christian

Hallo!

Am Anfang stand eBay auf dem Standpunkt, dass eine einmal abgegebene Bewertung nicht mehr geändert werden kann. Mit der Zeit wurde dieses Kriterium immer weiter aufgeweicht. Unter Punkt 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Bewertungen steht heute:

"Bewertungsentfernung durch eBay

  1. Wenn die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden muss."

Hilft das bei der Diskussion weiter?

Lieben Gruß
Patrick

Da es ja (fast) keine anderen Meinungen gibt, spricht das weder für, noch gegen deine Hypothese. Leider weigerst du auch, sie zu erklären. Denn das Entfernen einer Bewertung ist ja an sich ein Tun.

Levay

Hallo Patrick,

aber warum sollte es sich bei der Entfernung der Bewertung um eine Unterlassensklage handeln?

Levay

Da es ja (fast) keine anderen Meinungen gibt, spricht das
weder für, noch gegen deine Hypothese. Leider weigerst du
auch, sie zu erklären. Denn das Entfernen einer Bewertung ist
ja an sich ein Tun.

Ich erkläre es gern noch einmal: Das Behaupten ist hier das tun, das Entfernen ist das Unterlassen des Behauptens.

Stell Dir vor, einer steht vor der Hütte von Person X und brüllt die ganze Zeit „X frißt kleine Kinder!“ Du würdest mir vermutlich zustimmen, daß hier eine Unterlassungsklage das richtige wäre und das Aufhören des Behauptens kein Tun sondern ein Unterlassen. Und jetzt mußt Du Dir nur vorstellen, daß in Deinem Rechner einer sitzt, der die ganze Zeit behaupetet, Person Y verschicke rostige Nägel statt einer Kuckucksuhr. Wenn der damit aufhört, macht er nix, sondern er läßt was bleiben. Klarer?

Gruß,
Christian

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Hallo Levay!

Wie exc ja bereits richtig geschrieben hat, steht da eine Behauptung (Bewertung) online und für jedermann abrufbar im Raum, die nach Auffassung des Klägers „zu unterlassen sei“.

Eigentlich müsste man ebay auf Unterlassung der Veröffentlichung von nicht wahrheitsgemäßen Bewertungen verklagen, da sie als einzige die Kontrolle über die Datenbank hat.

Die halten sich aber mittlerweile aus der Angelegenheit fein raus, da sie den Kunden die Möglichkeit einräumen, Bewertungen wechselseitig bei Übereinkunft zu löschen. D.H. der Kunde ist fortan selber für die Veröffentlichung von nicht-wahrheitsgemäßen Bewertungen verantwortlich, also auch dass die Bewertung dauerhaft im Netz steht.

Da sich die Behauptung permanent fortsetzt, wird er aufgefordert, zu unterlassen.

Lieben Gruß
Patrick

  • Niemand ist verpflichtet, nach der Transaktion eine Bewertung abzugeben. Es besteht insoweit kein Anspruch.
  • Wird eine Bewertung abgegeben, so sollte diese wahrheitsgemäß, sachlich und neutral sein.
  • Ein Löschungsanspruch besteht bei einer Meinungsäußerung, wenn die Bewertung herabwürdigend ist und eine unsachliche Schmähkritik darstellt. Dies ist vor allem bei Beleidigungen der Fall.
  • Werden lediglich Tatsachen vorgetragen, so besteht ein Löschungsanspruch dann, wenn die Behauptungen unwahr sind. Der Bewerter hat die Richtigkeit des Tatsachenvortrages zu beweisen.
  • Ungerechtfertigte Bewertungen führen unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht des Bewerters!

Weitere Infos gibt es hier: http://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/negative-schlechte-bewertung-bei-ebay-amazon-ansprueche-loeschen-entfernen/