angenommen, es gibt auf ebay.de, also der deutschen eBay-Plattform, ein Angebot eines Händlers mit Standort in China. Gilt in diesem Falle deutsches Recht, da man sich auf dem deutschen eBay-Marktplatz bewegt und der Käufer sich in Deutschland befindet? Oder gilt chinesisches Recht, weil der Händler in China sitzt? Oder gilt UN-Kaufrecht? Oder kann der Händler in seinen AGB bestimmen, welche Recht Anwendung findet?
Und als Zusatz, insbesondere falls chinesisches Recht gelten könnte: Wo findet man Informationen zum chinesischen Recht, insbesondere in Bezug auf Kaufverträge und Widerrufsrecht? Es darf auch gerne eine Übersetzung der Gesetzestexte sein.
angenommen, es gibt auf ebay.de, also der deutschen
eBay-Plattform, ein Angebot eines Händlers mit Standort in
China. Gilt in diesem Falle deutsches Recht, da man sich auf
dem deutschen eBay-Marktplatz bewegt und der Käufer sich in
Deutschland befindet? Oder gilt chinesisches Recht, weil der
Händler in China sitzt? Oder gilt UN-Kaufrecht? Oder kann der
Händler in seinen AGB bestimmen, welche Recht Anwendung
findet?
Deutsches Ebay, Zielgruppe deutscher Käufer, damit gilt üblicherweise das BGB. Es gibt aber zwei spezielle Sachen zu bedenken:
Zoll/Einfuhr aus einem Nicht-EU-Ausland
Möglichkeit des Rechtszugriff nach deutschen Gesetzen, gibt es eine ladungsfähige Adresse, gibt es Vermögen in Deutschland?
Einen Anspruch nach deutschem Recht lässt sich sonst schwer in China durchsetzen…
angenommen, es gibt auf ebay.de, also der deutschen
eBay-Plattform, ein Angebot eines Händlers mit Standort in
China. Gilt in diesem Falle deutsches Recht, da man sich auf
dem deutschen eBay-Marktplatz bewegt und der Käufer sich in
Deutschland befindet? Oder gilt chinesisches Recht, weil der
Händler in China sitzt? Oder gilt UN-Kaufrecht? Oder kann der
Händler in seinen AGB bestimmen, welche Recht Anwendung
findet?
Deutsches Ebay, Zielgruppe deutscher Käufer, damit gilt
üblicherweise das BGB. Es gibt aber zwei spezielle Sachen zu
bedenken:
ich weiß nicht, woher diese abgrenzungsmerkmale stammen, jedenfalls sind sie für die abgrenzung, welches recht anzuwenden ist, zunächst nicht sehr hilfreich…
das hauptproblem zwischen dem chinesischen und deutschen rechtsverständnis ist (abgesehen davon, dass das chinesische kaufrecht noch immer lückenhaft ist), dass für chinesen verträge grds. nur „chancen“ für die durchführung eines vertrages darstellen und keine so starke bindungswirkung wie bei uns haben.
befindet sich die niederlassung des chinesischen unternehmens nicht in deutschland (oder innerhalb der eu, dann ggf. rom-I-verordnung bzw. CISG), dann kann es kompliziert werden, das anwendbare recht herauszufinden.
wenn nicht die anwendbarkeit eines bestimmten rechts vereinbart wurde (bzw. steht dazu nicht etwas in den bestimmungen von ebay?), dann gilt auch für die chinesen un-kaufrecht. un-kaufrecht findet aber nicht anwendung, wenn es sich um einen verbrauchervertrag handelte, art. 2a (lit. b ist bei e-bay verkäufen nicht anwendbar).
erst wenn die anwendbarkeit des un-kaufrechts abzulehnen ist, muss der schwerpunkt des vertrages bestimmt werden, um das anwendbare recht zu ermitteln.
p.s. wenn ich mich recht erinnere, weicht das recht der vr china nicht unerheblich von dem hongkongs bzw. macaos ab, so dass man ggf. näher prüfen muss, ob es sich wirklich um ein unternehmen aus der vr china handelt…
selbst wenn deutsches Rechts gilt: Die chin. Behörden werden das nicht weiterverfolgen, der chin. Verkäufer sich kaum in den Flieger setzen wenn er von Amtsgericht vorgeladen wird. Und wenn chin. Recht gilt musst man rüber, sich dort einen Anwalt nehmen und klagen. Das dauert und kostet.
Man sollte hier „welches Recht gilt und wo kann ich das nachlesen“ vergessen und das Geschäft nur machen wenn man im Zweifel bereit ist den Betrag abzuschreiben. Bei grösseren Geschäften kann man Verträge aufsetzen die dann auch durchsetzbar sind, aber bei einem ebay Geschäft lohnt das einfach nicht.
selbst wenn deutsches Rechts gilt: Die chin. Behörden werden
das nicht weiterverfolgen, der chin. Verkäufer sich kaum in
den Flieger setzen wenn er von Amtsgericht vorgeladen wird.
Und wenn chin. Recht gilt musst man rüber, sich dort einen
Anwalt nehmen und klagen. Das dauert und kostet.
dies beruht (wie die untere antwort) bereits auf der annahme, dass es zu einer gerichtlichen auseinandersetzung kommt. wo steht etwas davon im UP ?
zunächst ist zu ermitteln, welches recht anwendbar ist. sollte ein anspruch bestehen, ist der verkäufer darauf hinzuweisen.
erst wenn dieser sich (unberechtigt) weigert, den anspruch zu erfüllen, sollte man über die kosten/nutzen eines gerichtlichen verfahrens nachdenken. aber bereits von vorneherein zu proklamieren, dass ein gerichtliches urteil in china nicht durchsetzbar sei (was übrigns nicht stimmt), ist völlig verfehlt.
„aber bereits von vorneherein zu proklamieren, dass ein gerichtliches urteil in china nicht durchsetzbar sei (was übrigns nicht stimmt), ist völlig verfehlt.“
Ich meine damit nicht Bayer gegen Golden Dragon Chemicals, sondern Heinz Meyer gegen chin. Händler weil sein 200 EUR iPad nicht geliefert wurde. Und ich sagte ja: Heinz Meyer kann sich in den Flieger setzen und nach China fliegen, sich dort einen Anwalt nehmen und klagen. Kostet zigtausende EUR damit er seine 200 EUR wiederbekommt.
„aber bereits von vorneherein zu proklamieren, dass ein
gerichtliches urteil in china nicht durchsetzbar sei (was
übrigns nicht stimmt), ist völlig verfehlt.“
Ich meine damit nicht Bayer gegen Golden Dragon Chemicals,
sondern Heinz Meyer gegen chin. Händler weil sein 200 EUR iPad
nicht geliefert wurde. Und ich sagte ja: Heinz Meyer kann sich
in den Flieger setzen und nach China fliegen, sich dort einen
Anwalt nehmen und klagen. Kostet zigtausende EUR damit er
seine 200 EUR wiederbekommt.
ok, ein wirklich gutes argument, wenn man anfang des 19. jahrhunderts gelebt hätte. du scheinst demnach einer generation anzugehören, die noch kein telefon oder internet kannte.
dann möchte ich einmal zur aufklärung beitragen und darauf hinweisen, dass ebay eine internetplattform ist, die es menschen über ganz, ganz weite distanzen ermöglicht, miteinander zu kommunizieren.
es ist also möglich, dass man dem dem verkäufer über ebay über die rechtslage aufklärt und eine reaktion abwartet. andererseits lohnt sich ein ausflug in das land der mitte meistens oder man folgt deiner ansicht und schreibt bei einem kauf von einem ausländische verkäufer die sache gleich ab (das sollte ich nicht meinem türkischen obsthändler erzählen…).
außerdem habe ich gerüchteweise gehört, dass es chinesische unternehmen/unternehmer geben soll, die sog. (zweig-)niederlassungen auch im ausland (z.b. deutschland) betreiben. dies sollte man also zunächst in erfahrung bringen.
betrachten wir Versender, die nur in China oder HK ansässig sind.
sondern Heinz Meyer gegen chin. Händler weil sein 200 EUR iPad
nicht geliefert wurde.
Dass das Teil gar nicht geliefert wird, ist eher die Ausnahme, es sei denn, man zaehlt den Fakt „gruendliche deutsche Zollbeamte zitieren den Kaeufer zu sich her, weil das Teil verdammte Aehnlichkeit mit einem Papple Produkt hat und behalten es final ein“ auch als „Nicht Lieferung“.
Viel oefter duerfte es so sein, dass etwas geliefert wird, was nicht der Beschreibung entspricht bzw. was nicht (korrekt) funktioniert oder ziemlich schnell defekt ist.
Und fuer die Faelle der Gewaehrleistung (ja, die gibt es) und Garantie des Herstellers (ja, auch die gibt es gelegentlich) sollten potentielle Käufer die „terms of conditions“ gut lesen. In vielen Faellen ist man naemlich nicht nur fuer P&V zum Verkäufer und zurueck zustaendig, sondern auch fuer den Versand zwischen Verkaeufer und Hersteller. Und ein Zeitrahmen, in dem ein reklamiertes Gerät zurueckkommen soll, wird natuerlich auch nicht spezifiziert…
Ein Ausflug ins Reich der Mitte lohnt immer! Aber nicht um dort wegen eines ebay-Kaufes zu klagen. Aber bitte, wenn Du Dich da besser auskennst gebe ich mich hiermit geschlagen.