ein käufer kauft bei ebay einen artikel für 35 euro in größe M. er zahlt per überweisung ( kein käuferschutz ).
der artikel kommt an und ist in der falschen größe ( L ).
man öffnet einen fall und möchte den artikel umtauschen. verkäufer meldet sich erst tage später und sagt man soll den artikel zurück schicken und das porto tragen ( weil unter 40 euro warenwert ).
der käufer meint aber das der VERkäufer den artikel FALSCH geliefert hat und somit der umtausch auf seine kosten geht.
der verkäufer will NUR umtauschen wenn käufer porto zahlt ( ohne rückerstattung ).
ebay macht in diesem fall auch nichts ( außer vermitteln )
die nicht juristische möglichkeit (bevor man sich wegen versendekosten streitet):
widerruf/rücktritt vom vertrag. kurze zeit später bestellt man (oder jmd. anderes) die ware erneut. (oder weigert sich der verkäufer generell die portokosten zu tragen ?- in diesem fall hilft aus meiner erfahrung nur drohungen mit dem gesetzeswortlaut und mit einem anwalt (und dessen kosten); natürlich nur, wenn man auch im recht ist, s.u.)
wenn es um die frage geht, wer recht hat:
der käufer kann vom vertrag zurücktreten und die leisteungen zurückverlangen nach mängelrecht, wie im unteren beitrag geschrieben wurde, §§ 434ff. bgb.
„eleganter“ ist natürlich, wenn ein widerrufsrecht gem. §§ 312c, 355 bgb besteht, für dessen ausübung kein grund vorliegen muss. hierbei ist die kernfrage, ob durch den verkäufer eine ordnungsgemäße belehrung hinsichtlich der portokosten vorgenommen wurde (vgl. § 356 Abs.3 BGB). das wissen wir nicht… (sind bei ebay oft fehlerhaft)
(die 40€-regelung galt übrigens bis juni 2014 - auch hier war belehrung durch verkäufer erforderlich. das neue widerrufsrecht macht keine vorgaben hinsichtlich des warenwerts…)
ich persönlich -als jurist und streitsüchtiger mensch- würde mich auf einen „umtausch“ einlassenden und sobald ich die richtige ware in händen halte mir die portokosten zurückholen. ich glaube aber nicht, dass ein nichtjurist diesen aufwand für ein paar euro betreibt…