eBay Gebrauchtwarenkauf von privat zu privat

Hallo,

jemand erwirbt bei einem Online-Auktionshaus ein paar gebrauchte Regallautsprecher von privat. Der VK hat in die Artikelbeschreibung folgendes aufgenommen:
„Sie funktionieren einwandfrei und wurde nur wenige Male benutzt und niemals überbelastet. Der eine Lautsprecher hat an der untere Seite einen kleinen Kratzer. Da könnte man mit einem schwarzen Edding etwas rübergehen und dann wird man es kaum noch sehen. Auf Wunsch kann ich davon noch ein Foto machen und zusenden.“
Der Käufer entdeckt das Angebot ca. 50 min vor Auktionsende und fordert per Mail ein Foto der erwähnten Stelle, welches nicht mehr vor Auktionsende eintrifft. Also verlässt er sich auf das sehr gute Profil des Verkäufers und die Beschreibung.
Am nächsten Morgen taucht beim Mailverkehr folgendes Foto der linken Gehäusewand auf:
http://img687.imageshack.us/img687/6720/kratzerf.jpg

Wie es scheint gibt es also keinen kleinen Kratzer auf der Unterseite, also auf der Stellfläche des Lautsprechers, sondern gleich mehrere die auch bei normaler Aufstellung an der Seite sichtbar sind. Zudem gibt es nahe der Stelle noch die Aufwellungen in der Kunststofffolie des Funiers, von denen in der Beschreibung gar nicht die Rede war.
Der Käufer macht den Verkäufer darauf aufmerksam. Dieser streitet jedoch eigenes Verschulden ab, die Ware wurde als gebraucht verkauft und bei 5 Jahre alten Boxen kommt soetwas schonmal vor. Außerdem wurde es ja in der Beschreibung geschildert und wenn man da mal mit nem Bügeleisen und einem Edding drüber geht fällt es auch nicht mehr auf.

Der Käufer hat das Geld nocht nicht überwiesen und möchte nun den abgebildeten Lautsprecher nicht mehr da er der Meinung ist, dass der Artikel von der Artikelbeschreibung abweicht. Der Verkäufer sieht das nicht ein und setzt eine Frist bis zu der das Geld auf seinem Konto eingegangen sein muss, ansonsten werde er einen Anwalt zur Durchsetzung des Kaufvertrages hinzuschalten.

Was meint Ihr dazu? Sind genug Anhaltspunkte gegeben, damit der Käufer wegen arglistiger Täuschung sein Gebot anfechten kann oder darf er eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn die Lautsprecher noch nicht angeliefert sind bzw. noch nicht bezahlt wurden? Welche Möglichkeiten bleiben dem Käufer noch um sich gegen soetwas zu wehren und was ist dabei zu beachten?

Danke im voraus!

Hm.

Laut Zitat waren zugesicherte Eigenschaften einwandfreie Funktion und optische Schädigung eines Lautsprechers an einer Seite.

„Sie funktionieren einwandfrei und wurde nur wenige Male benutzt und niemals überbelastet. Der eine Lautsprecher hat an der untere Seite einen kleinen Kratzer. Da könnte man mit einem schwarzen Edding etwas rübergehen und dann wird man es kaum noch sehen. Auf Wunsch kann ich davon noch ein Foto machen und zusenden.“

Von ansonsten einwandfreiem optischen Zustand oder gar Neuwertigkeit lese ich da nix.

DIE wesentliche Eigenschaft eines gebrauchten Lautsprechers wird seine Funktion sein. Wenn die in Ordnung ist, wird man bei einem fünf Jahre alten Lautsprecher kleinere optische Schäden und Macken als verkehrsüblich hinnehmen müssen, solange nicht explizit das Gegenteil behauptet wurde. Zudem würde ich aus der Formulierung „Untere Seite“ nicht zwangsläufig schließen, dass die Macke an der Unterseite ist, sondern auch „auf einer Seite in der unteren Hälfte“ für eine zutreffende Interpretation halten.

Langer Rede kurzer Sinn: Arglist wird schwer durchzuhalten sein - je nach Richter kann es gut gehen, aber in der Mehrzahl der Fälle wohl eher nicht. Ich würde das Risiko einer anwaltlichen Auseinandersetzung nebst möglichen Gerichtsverfahren nur bei einem SEHR HOHEN Betrag eingehen und ansonsten das ganze unter „Lehrgeld“ abbuchen.

Und nein, ich bin nicht der Verkäufer der Lautsprecher! :wink: