Guten Tag,
man nehme an, jemand tritt von einem bei ebay geschlossenen Kaufvertrag wegen des Vorliegens eines Sachmangels ( Handy ist älter als angegeben) zurück.
Der Verkäufer sagt, ok, die Ware wird zurückgenommen, allerdings rechne ich auf den zurückzuzahlenden Betrag die ebay Gebühren und die Gebühren für das Lastschriftverfahren an.
Ich meine, dass darf er nicht. Erfolgt doch die Rückgabe nur in Bezug auf die „Heruasgabe des Erlangten“ D.h. Handy Zug-um-Zug gegen Kaufpreis. Die ebay Gebühren entfallen doch nur im Vehältnis vom Verkäufer zu Ebay? Da hat der Käufer doch nichts mit zu tun?
Was kann der Käufer verlangen? Nur Herausgabe des Kaufpreises oder auch die ihm entstandenen Versandkosten?
Dankeschön 
Hallo,
man nehme an, jemand tritt von einem bei ebay geschlossenen
Kaufvertrag wegen des Vorliegens eines Sachmangels ( Handy ist
älter als angegeben) zurück.
Der Verkäufer sagt, ok, die Ware wird zurückgenommen,
allerdings rechne ich auf den zurückzuzahlenden Betrag die
ebay Gebühren und die Gebühren für das Lastschriftverfahren
an.
Ich meine, dass darf er nicht. Erfolgt doch die Rückgabe nur
in Bezug auf die „Heruasgabe des Erlangten“ D.h. Handy
Zug-um-Zug gegen Kaufpreis. Die ebay Gebühren entfallen doch
nur im Vehältnis vom Verkäufer zu Ebay? Da hat der Käufer doch
nichts mit zu tun?
Ganz recht. Verweise VK auf
http://pages.ebay.de/help/sell/return-item.html
Rückgaben auf eBay verwalten
Bzw. du kannst diesen Prozess binnen 6 Wochen auch selbst über Probleme klären einleiten http://resolutioncenter.ebay.de/
Innerhalb der angegebenen Frist bekommt ein VK über den Weg seine Gebühren zurück. Falls die Frist abgelaufen ist, ist das nicht das Problem des Käufers.
Was kann der Käufer verlangen? Nur Herausgabe des Kaufpreises
oder auch die ihm entstandenen Versandkosten?
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
„Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB)“
Stephanie
Rücktritt vs. Nacherfüllung
Hallo,
Was kann der Käufer verlangen? Nur Herausgabe des Kaufpreises
oder auch die ihm entstandenen Versandkosten?
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
„Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen
abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung
der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB)“
leider ist das völlig aus dem Zusammenhang gerissen und daher falsch. In dem Link geht es um die Kostenerstattung bei Nacherfüllung. Hier geht es aber um die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das hat nichts mit Nachbesserung und daher auch nichts mit dem § 439 BGB zu tun.
Gruß
S.J.
Hallo,
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
„Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen
abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung
der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB)“
leider ist das völlig aus dem Zusammenhang gerissen und daher
falsch. In dem Link geht es um die Kostenerstattung bei
Nacherfüllung. Hier geht es aber um die Rückabwicklung des
Kaufvertrags. Das hat nichts mit Nachbesserung und daher auch
nichts mit dem § 439 BGB zu tun.
Wenn aber eine Nacherfüllung nicht möglich ist - am Alter kann man ja wohl nichts reparieren - und Verkäufer Ersatz jüngeren Datums nicht beschaffen werden kann / will, dann muss der Verkäufer, wenn der Käufer daraufhin vom Vertrag zurücktritt trotzdem anfallende Versandkosten tragen.
Das ist unter
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises
alles in einen Topf geworfen.
Um nochmal ein längeres Stück zu zitieren:
„Im Falle des Rücktritts müssen Sie die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten.
Sofern der Verkäufer die defekte Ware nicht direkt bei Ihnen abholt, muss er in jedem Fall die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).“
Bei nochmaligem Nachschlagen des Gesetzes betrifft § 439 BGB Nacherfüllung und § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz, die relevanten Versandkostenbestimmungen wird man aber sicher irgendwo in der Region des BGB finden.
Da ich kein Rechtsexperte bin, habe ich mich denn darauf verlassen, dass das ebay Rechtsportal das weitgehend richtig darstellt.
Stephanie
Hallo,
Bei nochmaligem Nachschlagen des Gesetzes betrifft § 439 BGB
Nacherfüllung und § 440 BGB Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz, die relevanten
Versandkostenbestimmungen wird man aber sicher irgendwo in der
Region des BGB finden.
Da ich kein Rechtsexperte bin, habe ich mich denn darauf
verlassen, dass das ebay Rechtsportal das weitgehend richtig
darstellt.
dann würde ich hier nicht Behauptungen aufstellen und diese auch noch mit falschen Rechtsgrundlagen untermauern. Was Ebay da schreibt, ist im großen und ganzen schon korrekt. Man kann aber nicht einfach den Text nach Gutdünken auslegen.
Ich sage ja gar nicht, dass die Kosten nicht erstattet werden müssen. Aber auch die nun nachgelegten Paragraphen passen hier überhaupt nicht. Damit verunsichert man nur den Fragesteller.
BGB § 325 wäre passender.
Gruß
S.J.
Hallo,
kein Rechtsexperte bin, habe ich mich denn darauf
verlassen, dass das ebay Rechtsportal das weitgehend richtig
darstellt.
dann würde ich hier nicht Behauptungen aufstellen und diese
auch noch mit falschen Rechtsgrundlagen untermauern.
Ich weise die Verantwortung von mir, ich habe ebay zitiert, dass den § 439 in dem Zusammenhang und an der Stelle nannte.
Was Ebay
da schreibt, ist im großen und ganzen schon korrekt. Man kann
aber nicht einfach den Text nach Gutdünken auslegen.
Ich sage ja gar nicht, dass die Kosten nicht erstattet werden
müssen. Aber auch die nun nachgelegten Paragraphen passen hier
überhaupt nicht. Damit verunsichert man nur den Fragesteller.
BGB § 325 wäre passender.
Du stuft die Rückversandkosten also als Schadensersatz ein?
Naja, da ich kein Anwalt bin, kann ich jetzt nicht mit Sicherheit sagen, wo die Rückversandkosten einzuordnen sind.
Nach wie vor erscheint mir als Rechtslaien die Einordnung bei § 439 BGB oder § 440 BGB aber logischer - und das von den ebay Anwälten verfasste Rechtsportal nannte ja § 439. Für eine zuverlässige vierte Meinung müsste man dann jetzt im wer-weiß-was Rechtsbrett nachfragen.
Stephanie
Guten Abend 
Danke für die Antworten. Leider waren sie ja doch etwas widersprüchlich…
Also habe ich selber noch einmal geforscht und mein erster Eindruck war richtig.
Der Münchener Kommentar sagt zur Erstattung der Rücksendekosten folgendes:
Mk-Gaier, § 346, Rn. 18
"Kosten der Rückgewähr (Transportkosten, Ausbaukosten, Beurkundungsgebühren) trägt beim vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrecht grds. der Rückgewährschuldner.63 Befindet sich der Leistungsort für die Rückgewähr (vgl. RdNr. 31) jedoch beim Schuldner, so treffen den Rückgewährgläubiger die Transportkosten; …Eine weitere Ausnahme ist für den Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache oder des Werkes zu machen. Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 439 Abs. 2, § 635 Abs. 2 fallen die zur Rückabwicklung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten dem Verkäufer/Unternehmer zur Last.66 "
Das beantwortet ja schon mal, dass meine Rücktransportkosten zu zahlen sind. Wie das nun mit den erstmaligen Transportkosten aussieht, weiß ich leider nicht sicher. Denke aber, auf die würde ich netterweise dann mal eh verzichten…
Wie seht ihr das denn mit den Überweisungsgebühren? Das würde mich nochmal interessieren. Ich hätte jetzt argumentiert, dass das Aufwendungen zur Erfüllung der Herausgabe des Erlangten sind. Und die siehe Zitat ja dem Verkäufer zur Last zu legen sind. Ich möchte die jedenfalls nicht zahlen!!!
Übrigens, in dem Angebot war auch nicht angegeben, dass das Handy ein Branding hat. Die Verkäuferin meinte dazu: Ich müsste nachfragen, ob ein solches besteht.
Meiner Erinnerung nach, besteht eine solche Nachforschungs/-fragepflicht ja gerade nicht. Und das Branding stellt m.M. nach einen Sachmangel gem. § 434 I Nr. 2 dar? Oder doch zumindest würde es ja einen Eigenschaftsirrtum bei mir, wenn nicht sogar eine arglistige Täuschung i.S.d. § 124 ,begründen können? Wobei der Rücktritt ja immer noch vorgeht wegen des Sachmangels i.F. des „Alters“…
Was man bei ebay nicht alles für Ärger haben kann 
Korrigiere nochmals: Ich meine die Überweisungsgebühren die dem Verkäufer durch die Rückerstattung entstehen!