Ebay - geschäftsschädigung

Hi,

gehen wir mal von folgendem fiktiven fall aus:
A sieht einen artikel bei ebay und wundert sich, dass B (der momentan höchstbietende) mehr bezahlen möchte, als beim laden um die ecke. A macht B auf diese tatsache aufmerksam, worauf B und andere, die auch wind davon bekommen haben, ihre angebote zurückziehen…

Könnte der verkäufer hier mit geschäftsschädigung argumentieren???

LG Alex:smile:

Klar kann er.

Aber wo genau ist jetzt die Rechtsfrage?

Levay

Hallo!

A sieht einen artikel bei ebay und wundert sich, dass B (der
momentan höchstbietende) mehr bezahlen möchte, als beim laden
um die ecke. A macht B auf diese tatsache aufmerksam, worauf B
und andere, die auch wind davon bekommen haben, ihre angebote
zurückziehen…

Also mir passiert es ständig, dass ich mich fragen muss, warum die Leute bei ebay etwa für die Palandt-Vorlauflage über 60 Euro hinlegen, wobei es die bei der Buchhandlung um die Ecke wenn man nett fragt für 40 neu und ungelesen gibt. Ich würde aber nicht auf die Idee kommen, deswegen alle anzuschreiben, die mir auffallen, wie sie ein vollkommen hirnrissiges Geschäfts abschließen. Ich hab’ nämlich auch noch andere Dinge zu erledigen. Aber das ist ja mehr eine tatsächliche Frage.

Könnte der verkäufer hier mit geschäftsschädigung
argumentieren???

Ich denke, dass ich da auf den ersten Blick keine unerlaubte Handlung erkennen kann. Abgesehen davon, dass ich mich frage, wie man auf solche Ideen kommt und warum man andere Menschen unaufgefordert vor der eigenen Handlungsfreiheit schützen will, geht das wohl in Ordnung.

Gruß,

Florian.

Hi,

Klar kann er.

Aha. Warum? Wie? Weshalb?

Aber wo genau ist jetzt die Rechtsfrage?

Lies!

LG Alex:smile:

Hi Florian,

Also mir passiert es ständig, dass ich mich fragen muss, warum
die Leute bei ebay etwa für die Palandt-Vorlauflage über 60
Euro hinlegen, wobei es die bei der Buchhandlung um die Ecke
wenn man nett fragt für 40 neu und ungelesen gibt.

Darauf hätte ich eine mögliche Antwort:
Man wohnt eben in einem Gebiet, in dem man nicht mal eben um die Ecke zum Buchhhandel kommt.

mfg Ulrich (IANAL und in der Pampa wohnend)

Lies!

Habe ich. Du hast keine Rechtsfrage gestellt. Ich nehme an, deine Frage soll darauf abzielen, ob hier eine Haftung in Frage kommt. Mir fallen da zwei Grundlagen ein, über die man nachdenken müsste:

§ 826 BGB: Von Sittenwidrigkeit kann vorliegend allerdings nicht so ohne weiteres gesprochen werden. Anders vielleicht, wenn hier systematisch vorgegangen wird. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist u.a. unter Zugrundelegung der allgemeinen Rechtsordnung auszulegen; dazu gehört Vertragsfreiheit. Letztlich bleibt es eine Einzelfallbetrachtung. Zu erwähnen ist noch, dass sich der Vorsatz bei § 826 BGB auch auf den Schaden beziehen muss; andererseits reicht ein billigendes Inkaufnehmen für Vorsatz aus.

§ 823 BGB: Zwar ist keines der genannten Rechtsgüter betroffen, doch wird der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ verstanden. Der Eingriff muss aber, um eine Haftung auszulösen, betriebsbezogen sein, also in die unternehmerische Struktur oder Entscheidungsfreiheit eingreifen. Ganz ausschließen würde ich das nicht; die anerkennten Fälle allerdings, in denen ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, sind dann doch noch um einiges direkter.

Levay

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